Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Beschwerdeführer, Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, Mit Schriftsatz vom 25, April 1968 hat der Be-s ehwerdcführer gegen das Urteil des Schiffahrtsgericht o Mainz vom 11, Dezember 1967? am gleichen Tage in den Eingang des Schiffahrtsge-richte 0 Von dort wurde er als Irrläufer nach zurückgeschickt und ging am 30« April, einen lag nach Ablauf der Berufungsfrist, beim Ober-landosgcricht bfiiHNfflHi ein» Een Wledereinaetaungsan-trag hat das Berufungsgericht zurückgewienen und die Berufung als unzulässig verworfen« Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde dos Beklagten, Sie hat Erfolg, Das Schiff ah rt s Obergericht hat seine.; Das Oberlandesgericht k£HNHHI führe die Bezeichnung "Schiffahrtsobergericht" nur bei der Verhandlung und Entscheidung über Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidung der Schiffahrtsgerichte« Der I?fozcßbevollnächtigte des Beklagten habe deshalb damit rechnen müssen, daß es bei der Postzustellung eines lediglich an das "Schiffahrtsobergericht XMHM” der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten um so mehr sorgen müssen, well er die Berufungsschrift erst kurz vor Ablauf der Berufungsfrist abgesendet habe, zu demal für ihn erkennbar gewesen sei, daß sein Büro den Eilbrief nicht mit der richtigen Anschrift versenden werde-. Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß das Oberlandesgericht KJHBHHI "allein bei der Verhandlung und Entscheidung" über Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Schiffahrtsgerichte die Bezeichnung "Schiffahrtsobergericht" führe, kann nicht zugestimmt werden» Zwar mag der Wortlaut des § 11 (ebenso der §§ 4 Abs„ 1 Satz 1, der §§ 12, 21 des Gesetzes» Es ist eine Selbstverständlichkeit, daß die Justizverwaltung der Post am Gerichtsort Anschriften der Gerichte unter , ihrer gesetzlichen Bezeichnung'mitteilto Darauf muß sich ein Rechtsanwalt wie jeder Rechtssuchende verlassen können» Ein prozeß-bevollmächtigter Rechtsanwalt verletzt nicht die ihm zu demutbare größte Sorgfaltspflicht, wenn er einen Brief an das Gericht, so wie es nach dem Gesetz zu bezeichnen ist, unter Angabe des Gerichtsorts ohne Angabe von Straße und Hausnummer adressiert» Postamt 1 in die gesetzliche Bezeichnung und die Anschrift des Schiffahrtsobergerichts von der Justizverwaltung mitgoteilt worden und daher dort bekannt gewesen, so wäre die Berufungsschrift am 27o April 1968, also rechtzeitig, beim Schiffahrts-obergoricht Gingegangen» Dem Wiedereinsetzungs-
Nachschlagewerks BGHZ; ja ja Ges„ über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen Vo 27o September 1952, BGBl I 641, idP 14» Mai 1965, BGBl I 389, § 11 In Binnenschiffahrtssachen trägt das Berufungsgericht die Bezeichnung Schiffahrtsobergericht„ ZPO § 233 Gc Beitet die Post eine an das Schiffahrtsobergericht adressierte Berufungsschrift deshalb fehl, weil ihr ein Gericht dieses Namens unbekannt ist, so ist das Wiedereinsetzungs-gründe / BGH, Beschlo v„ 30, September 1968 - II ZB 1/68 ~ Rheinschiffahri gericht Mainz Rhe in sc h i f f ehrt Obergericht Karlsruhe BUNDESGERICHTSHOF ii zb 1/68 BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Schiffseigners Theodor SfMfflPotraße 73, Beklagten und Beschv/erdeführera, - IProzeßbovollmachtigter; Rechtsanv/alt Tr» gegen die Firma H Ü^—iMüMMttfc , Schiffsversicherungsgesell- schaft aoGo p KM, HVHHlBtraße 14, - Prozeßbovollmächtigte II* Instanz; Klägerin und Beschv/erdegegnerin? Eechtsanv/älte Jo ''mm®,, Fo B Der IIo Zivilsenat; des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom: 30, September 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Kuhn und der Bundes-riehter Dr. Nörr, Meoecke, Dr„ Schulze und Stimpel beschlossen; Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Schiffahrtsobergerichts vom 24, Juni 1968 aufgeho- ben. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der ' Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Beschwerdeführer, Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, Mit Schriftsatz vom 25, April 1968 hat der Be-s ehwerdcführer gegen das Urteil des Schiffahrtsgericht o Mainz vom 11, Dezember 1967? zugestellt am 28o Mürz 1968, Berufung eingelegt. Der die Berufunga-schrift enthaltende Eilbrief war "An das Schiffahrts-obcrgcricht ^ adressiert und gelangte am 27o April früh 7 Uhr zu dem Postamt 1 in Von dort wurde er mit dem Vermerk, der Empfänger befinde am gleichen Tage in den Eingang des Schiffahrtsge-richte 0 Von dort wurde er als Irrläufer nach zurückgeschickt und ging am 30« April, einen lag nach Ablauf der Berufungsfrist, beim Ober-landosgcricht bfiiHNfflHi ein» Een Wledereinaetaungsan-trag hat das Berufungsgericht zurückgewienen und die Berufung als unzulässig verworfen« Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde dos Beklagten, Sie hat Erfolg, Das Schiff ah rt s Obergericht hat seine.; Ent ache idling damit begründet, daß der Brozeßbevollmächtigte des Beklagten es an der größten, noch zu demutbaren Sorgfalt habe fehlen lassen. Ihm sei bekannt gewesen, daß die Berufungsschrift an das Oberlandesgericht KjjjHWlSifc zu übersenden gewesen sei. Er habe gewußt, daß es in K£BHI ipmaft ein Gericht mit der Anschrift "Schiffahrtsoberge-rieht" nicht gebe. Das Oberlandesgericht k£HNHHI führe die Bezeichnung "Schiffahrtsobergericht" nur bei der Verhandlung und Entscheidung über Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidung der Schiffahrtsgerichte« Der I?fozcßbevollnächtigte des Beklagten habe deshalb damit rechnen müssen, daß es bei der Postzustellung eines lediglich an das "Schiffahrtsobergericht XMHM” - zudem ohne Angabe von Straße und Hausnummer - gerichteten Briefes zu erheblichen Verzögerungen.habe kommen können; bei einem, an einem Ereitag aufgegebenen Brief habe die Post kaum die Möglichkeit gehabt, durch Rückfrage an einem der beiden folgenden dienstfreien Tage bei einem der zahlreichen in ansässigen Gerichte zu ermitteln, welches Gericht mit der Anschrift "Schiffahrtsobergericht" habe bezeichnet.werden sollen. Bür die richtige Adressierung des Briefumschlags hätte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten um so mehr sorgen müssen, well er die Berufungsschrift erst kurz vor Ablauf der Berufungsfrist abgesendet habe, zu demal für ihn erkennbar gewesen sei, daß sein Büro den Eilbrief nicht mit der richtigen Anschrift versenden werde-. Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß das Oberlandesgericht KJHBHHI "allein bei der Verhandlung und Entscheidung" über Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Schiffahrtsgerichte die Bezeichnung "Schiffahrtsobergericht" führe, kann nicht zugestimmt werden» Zwar mag der Wortlaut des § 11 (ebenso der §§ 4 Abs„ 1 Satz 1, 5 Abs» 1 Satz 2, 15 Abs0 1, 18 b Abs» 1) des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts-f Sachen vom 27o September 1952 (BGBl I 641 idB des Gesetzes .vom 14o Hai 1965, BGBl I 389) für die Auffassung des Berufungsgerichts sprechen» Jedoch sind nach §§ 2, 5 Abso 1 Satz 1 (§§ 14, 18 a) die Schiffahrts- (Rheinschifffahrt s-, Moselschiffahrts-) gerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig, die Binnenschiffahrts-(Rheinschiffahrts-, Moselschiffahrts-) Sachen im Sinne dos Gesetzes sind» Wenn aber in den näher bezeichneten Schiffahrtssachen die genannten Schiffahrtsgerichte zuständig sind, dann haben sie auch in diesen Sachen die entsprechende Bezeichnung zu führen» In Binnenschifffahrtssachen führt daher das Gericht nach dem Gesetz nicht die Bezeichnung "Amtsgericht", auch nicht die Be-Zeichnung "Amtsgericht (Schiffahrtsgericht)", sondern ausschließlich die Bezeichnung "Schiffahrtsgericht"„ Ent-sprechendes gilt für die Rheinschiffahrts- und Mosel-schiffahrtagcrichte und die Gerichte des zweiten Rechtszuges o für diese Auslegung sprechen auch die Vorschriften der §§ 12, 21 des Gesetzes» Es ist eine Selbstverständlichkeit, daß die Justizverwaltung der Post am Gerichtsort Anschriften der Gerichte unter , ihrer gesetzlichen Bezeichnung'mitteilto Darauf muß sich ein Rechtsanwalt wie jeder Rechtssuchende verlassen können» Ein prozeß-bevollmächtigter Rechtsanwalt verletzt nicht die ihm zu demutbare größte Sorgfaltspflicht, wenn er einen Brief an das Gericht, so wie es nach dem Gesetz zu bezeichnen ist, unter Angabe des Gerichtsorts ohne Angabe von Straße und Hausnummer adressiert» Wären dem. Postamt 1 in die gesetzliche Bezeichnung und die Anschrift des Schiffahrtsobergerichts von der Justizverwaltung mitgoteilt worden und daher dort bekannt gewesen, so wäre die Berufungsschrift am 27o April 1968, also rechtzeitig, beim Schiffahrts-obergoricht Gingegangen» Dem Wiedereinsetzungs- antrag war daher stattzugeben und der Beschluß über die Verwerfung der Berufung aufzuheben» Die Kostenentscheidung beruht auf § 238 Abs» 3 ZPO» Dr„Kuhn Dr„Nörr Liesecke Dr»Schulze Stimpel