Das Dandgericht hatte die Beklagte durch Wechsel-vorbehaltsurteil zur Zahlung von insgesamt 30*103,80 DM nebst Zinsen verurteilt0 Es hat dieses Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt» Gegen das Schlußurteil hat die Beklagte rechtzeitig am 27» Juni 1966 Berufung eingelegte Nachdem auf ihren Antrag vom 23* September 1966 die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 28o Oktober 1966 verlängert worden war, wies der Frozeßbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 28» September 1966 darauf hin, daß es sich bei dem Rechtsstreit um eine Feriensache handele und die Frist zur Begründung des Rechtsmittels deshalb schon abgelaufen sei* Darauf hat die Beklagte mit Schriftsätzen, die beim Berufungsgericht am 7* Oktober :1966 eingegangen sind, ihre Berufung begründet und außerdem beantragt, ihr Vfiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen» Oüli 1966 abgelaufeno Die Beklagte hat ihren Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig gestellt; denn mit dem Berufungsgericht kann als glaubhaft gemacht angesehen werden, daß sie von dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erst durch den Hinweis dos Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 28. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist be~ ruht darauf, daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten es ihrem Bürovorsteher überlassen hatten, das Ende dieser Prist festzustellen, und daß der Bürovorsteher angenommen hat, der Rechtsstreit sei keine Periensache, die BegrUn~ dungsfrist sei also durch die Gerichtsferien gehemmte Unter diesen Umständen war die Versäumung der Prist für die Beklagte, die sich das Verschulden ihrer Proseßbevollmächtigten zurechnen lassen muß (§ 232 Abs. 2 ZPO), kein unabwendbarer Zufall im Sinne von § 233 Abs. 1 ZPO; denn die Prozeßbevollmächtigten hätten, wenn sie keine anderen Vorkehrungen treffen wollten (vgl. ferien gehemmt (vgl„ BGHZ 8, 53 f und die in BGHZ 43 > 152 mitgeteilte Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskamraer) «> Die Prüfung, ob die Gerichtsferien die Prist zur Begründung eines Rechtsmittels hemmen, bereitet erfahrungsgemäß oft Schwierigkeiten, und zwar auch in solchen Sachen, die in der betreffenden Rechtsanwaltspraxis häufig Vorkommen „ Biese Schwierigkeiten können nicht nur bei der Auslegung der in § 200 Abs« 2 GVG enthaltenen Rechtsbegriffo, sondern auch bei der Unterordnung des Prozeßstoffs unter sie entstehen« Vielfach wird nur der Rechtsanwalt selbst die etwa vorhandenen Bedenken erkennen, während sein Bürovorsteher den Eintritt der Pristhemmung möglicherweise für zweifelsfrei hält«, Deshalb kann sich ein Rechtsanwalt nicht - wie die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten es getan haben - damit begnügen, daß sein Bürovorsteher ihm nur diejenigen Sachen vorlegt, in denen er selbst Bedenken hat, die Eigenschaft als Periensache zu verneinen und eine entsprechend längere Berufungsbegründungsfrist zu notieren o Bas gilt selbst dann, wenn der Bürovorsteher seinen Beruf schon lange ausübt und bei der Pristberechnung noch nie einen Fehler begangen hat, wie es hier der Pall sein soll« Bei dieser Rechtslage ist es ohne Belang, ob der Bürovorsteher der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten irrigerweise von einem Prozeßstoff ausgegangen ist, der die Annahme, der Rechtsstreit sei Periensache, ausgeschlossen haben würde, oder ob er den Begriff der Wechselsacho in Sinne von § 200 Abs« 2 Nr« 6 GVG falsch ausgelegt hat* Der hier vertretenen Ansicht stehen die Ausführungen in BGHZ 43, 148 ff nicht entgegen; denn auch nach ihnen kann der Prozeßbevollmächtigte seinem Büropersonal die Pristberechnung nur dann überlassen, wenn sie - anders als in Fällen der vorliegenden Art - keine rechtlichen Schwierigkeiten bereitet Bs besteht kein Anhalt dafür, daß sich die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit einem entsprechenden Hinweis ihres Bürovorstehers zufriedengegeben hätten, wenn er ihnen die Sache zur Entscheidung vorgelegt hätte. Es kann deshalb auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt dahinstehen, auf Grund welcher Erwägungen der Bürovorsteher zu der Ansicht gelangt ist, der Rechtsstreit sei keine Periensache.
BUNDESGERICHTSHOF / I 7 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit KG der Firma Rheinische Vfcinagentur K vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin Isolde ------ Beklagten und Beschwerdeführerin, ~ Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Br, Justizrat in S? Promenade gegen die V^Bbank eGmbH, vertreten durch ihren Vorstand, -Saar 7 Klägerin und Beschv/erdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Der Io Ferienzivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 280 Juli 1967 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br« Haidinger und der Bundesrichter Johannsen, Dr» Reinhardt, Dr* Schulze und Dr* Mösl beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 110 November 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen* Gr r ü n d e : Das Dandgericht hatte die Beklagte durch Wechsel-vorbehaltsurteil zur Zahlung von insgesamt 30*103,80 DM nebst Zinsen verurteilt0 Es hat dieses Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt» Gegen das Schlußurteil hat die Beklagte rechtzeitig am 27» Juni 1966 Berufung eingelegte Nachdem auf ihren Antrag vom 23* September 1966 die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 28o Oktober 1966 verlängert worden war, wies der Frozeßbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 28» September 1966 darauf hin, daß es sich bei dem Rechtsstreit um eine Feriensache handele und die Frist zur Begründung des Rechtsmittels deshalb schon abgelaufen sei* Darauf hat die Beklagte mit Schriftsätzen, die beim Berufungsgericht am 7* Oktober :1966 eingegangen sind, ihre Berufung begründet und außerdem beantragt, ihr Vfiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen» Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zuxückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen* -3- Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet 0 Auch das sich dem Wechselvorbehaltsurteil anschließende Nachverfahren ist V/echselsache im Sinne von § 200 Abs» 2 Nr. 6 GVG und damit Periensache (vgl. BGHZ 18, 173). Deshalb war die Berufungsbegründungsfrist mit dem 27. Oüli 1966 abgelaufeno Die Beklagte hat ihren Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig gestellt; denn mit dem Berufungsgericht kann als glaubhaft gemacht angesehen werden, daß sie von dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erst durch den Hinweis dos Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 28. September 1966 erfahren hat. Bin Wiedercinsetzungsgrund besteht jedoch nicht* Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist be~ ruht darauf, daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten es ihrem Bürovorsteher überlassen hatten, das Ende dieser Prist festzustellen, und daß der Bürovorsteher angenommen hat, der Rechtsstreit sei keine Periensache, die BegrUn~ dungsfrist sei also durch die Gerichtsferien gehemmte Unter diesen Umständen war die Versäumung der Prist für die Beklagte, die sich das Verschulden ihrer Proseßbevollmächtigten zurechnen lassen muß (§ 232 Abs. 2 ZPO), kein unabwendbarer Zufall im Sinne von § 233 Abs. 1 ZPO; denn die Prozeßbevollmächtigten hätten, wenn sie keine anderen Vorkehrungen treffen wollten (vgl. dazu etwa BGH IM ZPO § 233 Pd Nr. 22), ihren Bürovorsteher anweisen müssen, ihnen alle Sachen vorzulegen, in denen er meinte, die Begründungsfrist sei durch die Gerichts- -4- / / ferien gehemmt (vgl„ BGHZ 8, 53 f und die in BGHZ 43 > 152 mitgeteilte Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskamraer) «> Die Prüfung, ob die Gerichtsferien die Prist zur Begründung eines Rechtsmittels hemmen, bereitet erfahrungsgemäß oft Schwierigkeiten, und zwar auch in solchen Sachen, die in der betreffenden Rechtsanwaltspraxis häufig Vorkommen „ Biese Schwierigkeiten können nicht nur bei der Auslegung der in § 200 Abs« 2 GVG enthaltenen Rechtsbegriffo, sondern auch bei der Unterordnung des Prozeßstoffs unter sie entstehen« Vielfach wird nur der Rechtsanwalt selbst die etwa vorhandenen Bedenken erkennen, während sein Bürovorsteher den Eintritt der Pristhemmung möglicherweise für zweifelsfrei hält«, Deshalb kann sich ein Rechtsanwalt nicht - wie die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten es getan haben - damit begnügen, daß sein Bürovorsteher ihm nur diejenigen Sachen vorlegt, in denen er selbst Bedenken hat, die Eigenschaft als Periensache zu verneinen und eine entsprechend längere Berufungsbegründungsfrist zu notieren o Bas gilt selbst dann, wenn der Bürovorsteher seinen Beruf schon lange ausübt und bei der Pristberechnung noch nie einen Fehler begangen hat, wie es hier der Pall sein soll« Bei dieser Rechtslage ist es ohne Belang, ob der Bürovorsteher der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten irrigerweise von einem Prozeßstoff ausgegangen ist, der die Annahme, der Rechtsstreit sei Periensache, ausgeschlossen haben würde, oder ob er den Begriff der Wechselsacho in Sinne von § 200 Abs« 2 Nr« 6 GVG falsch ausgelegt hat* Der hier vertretenen Ansicht stehen die Ausführungen in BGHZ 43, 148 ff nicht entgegen; denn auch nach ihnen kann der Prozeßbevollmächtigte seinem Büropersonal die Pristberechnung nur dann überlassen, wenn sie - anders als in Fällen der vorliegenden Art - keine rechtlichen Schwierigkeiten bereitet -5- Auch der von der Beklagten angeführte Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 1966 - VIII ZB 21/66 - (I»M ZPO § 233 Pc Nr. 29) rechtfertigt die von ihr begehrte Maßnahme nicht. Bie hier zu entscheidende Präge wird in ihm nicht behandelt. Die danach schuldhafte Unterlassung der Prozeßbe-vollmächtigten der Beklagten war auch ursächlich dafür, daß die Berufungsbegründungsfrist falsch berechnet und darum versäumt worden ist. Bas wäre selbst dann der Pall, wenn der Bürovorsteher gemeint haben sollte, Gegenstand des BerufungsVerfahrens sei eine Kaufpreioforderung. Bs besteht kein Anhalt dafür, daß sich die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit einem entsprechenden Hinweis ihres Bürovorstehers zufriedengegeben hätten, wenn er ihnen die Sache zur Entscheidung vorgelegt hätte. Es kann deshalb auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt dahinstehen, auf Grund welcher Erwägungen der Bürovorsteher zu der Ansicht gelangt ist, der Rechtsstreit sei keine Periensache. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels mußten der Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO auferlegt werden«, Dr. Haidinger Johannsen DrQ Reinhardt DrP Schulze Dr«, Mösl