Hechtsanwalt Dr0 RiflHP in durch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zweimal zugestellto Die erste Zustellung erfolgte am 8» Juni 1965, die zweite am 16„ Juni 7965« Bei der ersten Zustellung wurde eine einfache Ausfertigung des Urteils zugestollt und bei der zweiten eine vollstreckbare Ausfertigung» Die Klägerin legte am 74» Juli 1965 gegen das Urteil vom 37° Mai 1965 Berufung ein» Das Oberlandosgcricht erachtete die Berufung für verspätet, weil die Berufungsfrist bereits durch die erste Zustellung in Lauf gesetzt worden seio Den Wiedereinsetzungs-antrag der Beklagten hat es durch den angefochtenen Beschluß zurückgev/ie3en und die Berufung als unzulässig verworfene Es meint, Rechtsanwalt Dr0 Sfl||p, den Korrospondenzanwalt der Beklagte^ treffe ein Verschulden an der Versäumung der Frist„ Lurch Schreiben vom 80 Juni 1965 habo ihm der Prozeßbcvoll-mächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt Dr0 RiPBP in FpHHfc, mitgeteiltp daß das Urteil am 8, Juni 1965 zugestellt worden sei» Die Kanzlei habe es unterlassen5 den Lauf der Berufungsfrist im Fristcnkalender zu vermerken,, Am 16„ Juni 1965 habe Rechtsanwalt Dr0 RiflP mitgeteiltp daß eine vollstreckbare Ausfertigung zugestcllt worden seio Die Akten seien Rechtsanwalt Dr„ nach zeitweiliger Verhinderung durch Krank- während seiner Abwesenheit geschehen war» Dann hätte er das Schreiben von So Juni 1965 bemerkt und feststellen können, daß die Berufungsfrist nicht richtig notiert soin konnte» Ferner habe Rechtsanwalt Dre RiflMBP in seiner Mitteilung vom 16o Juni 1965 nicht auf die bereits erfolgte Zustellung vom 8„ Juni 1965 hingewiosen und dadurch Verwirrung hervorgerufen„ Mißverständnisse p die durch Ungenauigkeiten im Schriftverkehr des Frozcßanwnlts mit dem Verkehrsanwalt entstünden, bedeuteten aber ein Anv/alt over schul den, für das die Beklagte cinzu-stehen habOo Ferner treffe die Beklagte auch selbst ein Verschulden, weil sie die Zustellung vom 8« Juni 1965 gekannt, aber nicht für die rechtzeitige Einlegung der Berufung gesorgt habe,, Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten„ Sic ist nicht begründete Die Auffassuhg des Oberlandesgerichts9 Hechtsanwalt Dr« SflP treffe ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist yist nicht zu beanstanden«, Bio Handakten 3ind Rechtsanwalt Br«, SMP nach der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt worden«, Mit Schreiben vom 30« Juni 1965 hatte die Beklagte um dringende Rücksprache wegen der Einlegung der Berufung gebeten0 Am 6«, Juli 1965 wurde Rechtsanwalt Br» RiPPPl mitgotoiltj daß dio Beklagte Berufung einlegen wolle« Auch das Schreiben von Rechtsanwalt Br«, RiflHH vom 16o Juni 1965 ist nicht mit der erforderlichen Sorgfalt abgefaßt worden und hat zur schuldhaften Versäumung der Berufungsfrist beigotragen«, Aus ihm war nicht ersichtlich«, daß bereits eine einfache Ausfertigung zugestellt worden war und daß am 16«, Juni ^965 nur eine weitere Zustellung des Urteils nebst Vollstreckun klausol vorgenommen worden war, Ein solcher Hinweis war umso eher angebracht3 als die Mitteilung von der ersten Zustellung als Nachschrift unter die Kostenrechnung gesetzt war«, ohne auf dio Wichtigkeit 9 etwa durch Farbstift«, aufmerksam zu machen«,
BUNDESGERICHTSHOF ii zb i/66 BESCHLUSS in Sachen der Firma Friedrich (Rhld o) n BOHBstraßc Landmaschinen9 Beklagte und Beschwerdeführerin, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br I, gegen Firma Motorenfabrik H GmbH0 9 gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl «-Kfm«, V/olfrara HMB? BuflHP>/Ko99 Klägerin und Beschwerdogegnorin, - rrozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - 2 Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24« März 7966 unter Mitwirkung des Senatspräsi-denten Dr„ Fischer und der Bundesrichter Liesecke, Br» Schulze, Flock und Stimpol ■beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 7° Zivilsenat des Oberlandesgerichts München vom 6«, Dezember 1965 wird zurückgewiesen» Die Kosten de3 Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegte Gründe: Durch Urteil vom 3t0 Mai 1965 hat das Landgericht Passau die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 30 000 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen0 Das Urteil wurde dem Prozeß-bevollmächtigten der Beklagten., Hechtsanwalt Dr0 RiflHP in durch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zweimal zugestellto Die erste Zustellung erfolgte am 8» Juni 1965, die zweite am 16„ Juni 7965« Bei der ersten Zustellung wurde eine einfache Ausfertigung des Urteils zugestollt und bei der zweiten eine vollstreckbare Ausfertigung» Die Klägerin legte am 74» Juli 1965 gegen das Urteil vom 37° Mai 1965 Berufung ein» Das Oberlandosgcricht erachtete die Berufung für verspätet, weil die Berufungsfrist bereits durch die erste Zustellung in Lauf gesetzt worden seio Den Wiedereinsetzungs-antrag der Beklagten hat es durch den angefochtenen Beschluß zurückgev/ie3en und die Berufung als unzulässig verworfene Es meint, Rechtsanwalt Dr0 Sfl||p, den Korrospondenzanwalt der Beklagte^ treffe ein Verschulden an der Versäumung der Frist„ Lurch Schreiben vom 80 Juni 1965 habo ihm der Prozeßbcvoll-mächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt Dr0 RiPBP in FpHHfc, mitgeteiltp daß das Urteil am 8, Juni 1965 zugestellt worden sei» Die Kanzlei habe es unterlassen5 den Lauf der Berufungsfrist im Fristcnkalender zu vermerken,, Am 16„ Juni 1965 habe Rechtsanwalt Dr0 RiflP mitgeteiltp daß eine vollstreckbare Ausfertigung zugestcllt worden seio Die Akten seien Rechtsanwalt Dr„ nach zeitweiliger Verhinderung durch Krank- heit mit diesem Schreiben vorgolegt wordene Wenn er nur die letzte Mitteilung zur Kenntnis genommen habe, so sei dies schuldhafte Er habe sich Uber alles genau unterrichten müssen, was in dieser Sache, in der Urteil ergangen war? während seiner Abwesenheit geschehen war» Dann hätte er das Schreiben von So Juni 1965 bemerkt und feststellen können, daß die Berufungsfrist nicht richtig notiert soin konnte» Ferner habe Rechtsanwalt Dre RiflMBP in seiner Mitteilung vom 16o Juni 1965 nicht auf die bereits erfolgte Zustellung vom 8„ Juni 1965 hingewiosen und dadurch Verwirrung hervorgerufen„ Mißverständnisse p die durch Ungenauigkeiten im Schriftverkehr des Frozcßanwnlts mit dem Verkehrsanwalt entstünden, bedeuteten aber ein Anv/alt over schul den, für das die Beklagte cinzu-stehen habOo Ferner treffe die Beklagte auch selbst ein Verschulden, weil sie die Zustellung vom 8« Juni 1965 gekannt, aber nicht für die rechtzeitige Einlegung der Berufung gesorgt habe,, Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten„ Sic ist nicht begründete Die Auffassuhg des Oberlandesgerichts9 Hechtsanwalt Dr« SflP treffe ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist yist nicht zu beanstanden«, Bio Handakten 3ind Rechtsanwalt Br«, SMP nach der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt worden«, Mit Schreiben vom 30« Juni 1965 hatte die Beklagte um dringende Rücksprache wegen der Einlegung der Berufung gebeten0 Am 6«, Juli 1965 wurde Rechtsanwalt Br» RiPPPl mitgotoiltj daß dio Beklagte Berufung einlegen wolle« Rechtsanwalt Br« SPPPP war gehalten«, sich der goringon9 keinen wesentlichen Zeitaufwand beanspruchenden Mühe zu unterziehen«, die während seiner Abwesenheit eingegangenen Schreiben daraufhin anzusehen9 ob baldige Bearbeitung der Sache nötig sei und ob insbesondere der richtige Ablauf der Berufungsfrist nebst Eintragung in den Terminkalender in den Handakten vermerkt war (vgl«, BG-H vom 9« Januar 19649 BM § 233 (Bc) Nr0 27)0 Rechtcan-wait Br«, BflPP war seit dem 16«, Mai 1965 im Krankenhaus go-woseno Ein Rechtsanwalt war al3 sein Vertreter nicht tätig ge-wordene Ben in den Akten befindlichen Schreiben war nicht zu entnehmen«, ob sie von einem Sachbearbeiter geprüft worden waren„ Nach der Erklärung von Rechtsanwalt Br0 SMIH) vom 10o August 1965 war die Vorlegung der Handakten am 12«, Juli 1965 auf dom Aktencchwanz vermerkt0 Bei genügend sorgfältiger Burehsicht der wenigen inzwischen zu den Handakten gelangten Schreiben, wie sie auch bei geminderter gesundheitlicher Leistungsfähig-keit möglich und nötig war, hätte der Zusatz auf dem Schreiben des Rechtsanwalts Br0 RiM^P vom 8« Juli 1965 über die an diesem Tage erfolgte Zustellung des Urteils nebst ausdrücklichem Hinweis auf don Ablauf der Berufungsfrist nicht übersehen werden können0 Aus ihm war in Verbindung mit dem Vermerk auf dom Aktonschv/anz zu entnehmen;, daß im Fristenkalender ein falscher Ablauf der Berufungsfrist vermerkt sein mußteo Bio Richtigstellung dos Vorlegungsvermorks und der Eintragung im Kalender ist schuldhaft unterlassen worden• Auch das Schreiben von Rechtsanwalt Br«, RiflHH vom 16o Juni 1965 ist nicht mit der erforderlichen Sorgfalt abgefaßt worden und hat zur schuldhaften Versäumung der Berufungsfrist beigotragen«, Aus ihm war nicht ersichtlich«, daß bereits eine einfache Ausfertigung zugestellt worden war und daß am 16«, Juni ^965 nur eine weitere Zustellung des Urteils nebst Vollstreckun klausol vorgenommen worden war, Ein solcher Hinweis war umso eher angebracht3 als die Mitteilung von der ersten Zustellung als Nachschrift unter die Kostenrechnung gesetzt war«, ohne auf dio Wichtigkeit 9 etwa durch Farbstift«, aufmerksam zu machen«, Das Oberlandcsgericht hat somit zutreffend angenommen, daß die Berufungsfrist infolge Verschuldens der beteiligten Rechtsanwälte der Beklagten versäumt worden ist» Die Gewährung der Wiedereinsetzung ist daher gemäß § 232 Abo«, 2 ZPO ausgeschlossene Die sofortige Beschwerde der Beklagten war zurückzuweisen o Die Kostenentschoidung beruht auf § 97 ZPO«, Dr« Pischer Liesecko Dr*, Schulze Pieck Bundesrichtor Stimpel ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben o Dr0 Piseher