* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 15« Juni 1962 verurteilt worden, an den Kläger als Gesamtschuldner 4«775,94 DM zu zahlen« Sie haben gegen dieses am 16« Juli 1962 zugestellte Urteil am 25« August 1962 Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Hierzu haben sie geltend gemacht, die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf einem Versehen von Frau Margot einer Büro- Sie sehe die Eingänge durch, trage, soweit sich darunter Termine und Fristen befänden, diese in den Terminkalender ein und versehe dann die einzelnen Schriftstücke mit dem Tagesstempel, Im August 1962 sei Frau n Urlaub gev/esen und von Frau vertreten worden. 1. Das Berufungsgericht meint, die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hätten es an einer ständigen Fristkontrolle fehlen lassen, jedenfalls sei nicht vor- Die Beklagten haben vorgetragen und glaubhaft gemacht, ihre Prozeßbevollmächtig-ten benutzten den Terminkalender täglich bei der Ansetzung von Besprechungen und hätten durch den Tagesstempel auf den Eingängen laufend eine KontrollmÖglichlceit über die Eintragung von Terminen und Fristen, außerdem übten sie etwa vierteljährlich eine eingehende Fristkontrolle aus und machten alle zwei Wochen, manchmal auch früher, Stichproben. 2. Das Berufungsgericht macht den Prozeßbevollmäch-tigten der Beklagten weiter zu dem Vorwurf, sie hätten die Einweisung von Frau in die Geschäfte der Urlaubsvertretung Frau überlassen, statt sich dieser Auf- Beklagten war daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.

StandEingangBerufungsgerichtBeschlußBrKläger-Prozeßbevollmächtigte

Volltext der Entscheidung

2125 092
Beschluß :
1.
2.
In Sachen
 des Fabrikanten Hermann itraße,
 des Br PI
ed• Karl Str Mk
 in N
9
-Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Berufungskläger, Rechtsanwälte Br. von
 gegen
Josef G
in S!
Kläger und Berufungsbeklagtcn,
-Prozeßbevollmächtigte:	R
tizrat in
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1963 durch den Senatspräsidenten Br. Fischer und die Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Nörr, Liesecke und Br. Bukow beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 26. November 1962 aufgehoben.
Ben Beklagten wird gegen die Versäumung der Berufung« frist YJiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
-2-
l:
A'
Grunde :
Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 15« Juni 1962 verurteilt worden, an den Kläger als Gesamtschuldner 4«775,94 DM zu zahlen«
Sie haben gegen dieses am 16« Juli 1962 zugestellte Urteil am 25« August 1962 Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Hierzu haben sie geltend gemacht, die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf einem Versehen von Frau Margot	einer	Büro-
angestellten ihrer Prozeßbevollmächtigten, Alle Eingänge, auch die Fristsachen, würden von der Bürovoroteherin,
 Frau S0B bearbeitet. Sie sehe die Eingänge durch, trage, soweit sich darunter Termine und Fristen befänden, diese in den Terminkalender ein und versehe dann die einzelnen Schriftstücke mit dem Tagesstempel, Im August 1962 sei Frau	n	Urlaub gev/esen und von Frau
 vertreten worden. Frau	sei eine im Anwalt of ach
 ausgebildete und bewährte Kraft, Für ihr einmaliges Versehen gebe es, wenn überhaupt, nur die Erklärung, daß sie erhebliche Sorgen wegen ihrer in Erfurt lebenden Eltern gehabt habe. In dem betroffenen Anwaltsbüro sei bisher keine Rechtsmittelfrist versäumt worden.
Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 26. November 1962 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Gegen diesen am 6. Dezember 1962 zugestellten Beschluß haben die Beklagten am 20. Dezember 1962 sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist begründet.
1. Das Berufungsgericht meint, die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hätten es an einer ständigen Fristkontrolle fehlen lassen, jedenfalls sei nicht vor-
*
-3-
getragen, daß sie während der Urlaubsabwesenheit von Frau	auch nur eine Stichprobe gemacht hätten.
Das ist nicht richtig. Die Beklagten haben vorgetragen und glaubhaft gemacht, ihre Prozeßbevollmächtig-ten benutzten den Terminkalender täglich bei der Ansetzung von Besprechungen und hätten durch den Tagesstempel auf den Eingängen laufend eine KontrollmÖglichlceit über die Eintragung von Terminen und Fristen, außerdem übten sie etwa vierteljährlich eine eingehende Fristkontrolle aus und machten alle zwei Wochen, manchmal auch früher, Stichproben. Da davon die Urlaubsabwesenheit der Bürovorsteherin nicht ausgenommen worden ist, ist dargetan, daß jedenfalls einige der laufenden und mindestens eine der vierzehntägigen Kontrollen in die Urlaubszeiten von Frau Schmü gefallen sein müssen.
2. Das Berufungsgericht macht den Prozeßbevollmäch-tigten der Beklagten weiter zu dem Vorwurf, sie hätten die Einweisung von Frau	in	die	Geschäfte	der	Urlaubsvertretung Frau	überlassen,	statt	sich dieser Auf-
gabe selbst zu unterziehen. Es kann offenbleiben, ob hierin ein Verschulden liegt. Frau HflPH hatte Frau SflHi bereits während dreier Urlaube, nämlich im Mai 1961,
August 1961 und Mai 1962 vertreten. Da sie während dieser Vertretungszeit alle Termine und Fristen ordnungsgemäß eingetragen hat, ist davon auszugehen, daß sie über ihre Aufgaben unterrichtet war und daß das ihr unterlaufene Vei sehen auch bei anwaltlicher Belehrung nicht vermieden worden wäre.
Die Fristversäumung beruht daher auf einem Versehe] einer Bürokraft. Das ist ein unabwendbarer Zufall. Den
-4-
Beklagten war daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
Dr. Bischer	Br.	Kuhn	Dr.	Nürr
 Liesecke	Dr.	Bukow