* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZB 1/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 1/57

die bei einer Bank in London fällig gestellt wurden0 Sie stand mit der Ds^^bank? daß die Schuldnerin jeweils vor Fälligkeit der Akzepte zu Lasten dieses Reichsmarkkontos bei der Ds^fcfoant £ kaufte und diese nach London überweisen ließ„ Lie buchmäßige Abwicklung geschah über ein "Pfund-Sterling-Konto” ? mit 210 558,74 RM abrech-neteo Auf Grund von Verhandlungen, in denen sich die Schuldnerin gegen diese Umrechnung wehrte, wurde die Abrechnung November 1931 storniert und durch eine neue Abrech-bei der ein Mittelkurs von 18 RM zugrunde gelegt wurde und sich ein Betrag von 18«975?90 die Abrechnung vom 16« November 1931 erneut und belastete das Pfund-Ste ein Schuldsal rling-Konto wieder mit 1054/4/4 £:?. Mit dieser Regelung erklärte sich die Gläubigerin unter der Voraussetzung einverstanden? daß sie an dem der Schuldnerin verbleibenden Teil des Abwertungsgewinnes mit einem Drittel beteiligt würde« Der Rechtsanwalt stimmte diesem Verschlag zwar am 30« September 1938 zu, aber die Schuldnerin hielt sich nicht an diese Abmachung* sondern ließ die Angelegenheit in der Schwebet Als Grund hierfür führt sie an, die Gläubigerin habe andere Währungsschuld“ ner damals günstiger behandelte 3o Die Schuldnerin unterhielt in der Folgezeit ein der Währungssehuld entsprechendes Reichsmarkguthaben * das ihr nach ihrem Vertrag mit 1 VoH« jährlich verzinst wurde* nach dem Vortrag der Gläubigerin mit 1/2 VoH0 Bei einer im Jahre 1943 geführten Verhandlung teilte .die,. Gläubigerin der Schuldnerin mit5, sie sehe unter den derzeitigen Verhältnissen keinen Weg* sie aus dem Währungs-Obligo zu befreien« Im Jahre 1946 wurde das Reichsmarkguthaben um die Hälfte erhöht« Nach dem Vortrag der Schuldnerin beruhte diese Erhöhung auf einem Verlangen der Gläubigerin* das mit einer entsprechenden Anweisung der Besätzungsbehörde begründet wurde0 So bestand im Zeitpunkt der Währungsum- erhöhte ein Guthaben von 18«000 RM* das nach gesetzlicher zu dem Inkrafttreten des londoner'Schuldenabkommens sich die Währungsschuld durch Lastschrift von Zin- ut Schreiben vom 3o September 1954 zu dem Kurse von DM auf 21*824*35 DM um und belastete die Schuld-t diesem Betrage« . 4o Die Schuldnerin hat beantragt* diese Schuld;im Wege der Vertragshilfe angemessen herab zusetzeho. Sie glaubt * eine'Herabsetzung auf 6*5 VoHo-, entsprechend der Umstellung ihres Reichsmarkguthabens fordern zu können« Das Landgericht hat den Vertragshilfeantrag abgelehnt*.., das Oberlandesgericht iiiii II.« Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet y die Schuldnerin sei zur Erfüllung der Vereinbarung vom 30o September 1938 verpflichtet gewesen, sie habe diese Erfüllung schuldhaft unterlassen und müsse sich deshalb die aus den Kriegsereignissen und der Währungsreform entstandenen Nachteile selbst zusehreiben« Das Beschwerdegericht vertritt in erster Linie den Standpunkt, der Vertrags» hilfeantrag sei zur Zeit unbegründet, da die Schuldnerin nicht vorgetragen habe, daß die Schuld fällig sei« Hilfs-weise tritt es der Begründung des Landgerichts in der Sache bei o Io Das Beschwerdegericht hat in der Passung des Beschlusses die sofortige Beschwerde schlechthin zurückgewiesen, ohne dabei zu dem Ausdruck zu bringen, ob es den Vertragshilf eantrag entsprechend seiner Hauptbegründung als verfrüht oder entsprechend seiner Hilfsbegründung aus sachlichen Gründen abweisen wollte« Es bedarf keiner Entscheidung, ob die.angefochtene Entscheidung schon aus diesem Grunde hätte aufgehoben werden müssen, denn es kann dem Be-schwerdegerieht schon darin nicht gefolgt werden, daß der Vertragshilfeantrag zur Zeit unzulässig wäre« Dabei kann nach um di standenen Schuldneri als sie di schuld, als Gläubiger! Hier mag es sich zwar der Form e Herabsetzung der aus der Währungsschuld ent-DM-Schuld handeln, in Wahrheit erstrebt aber die n eine Mdere InreeMtrig ihrer Währungsschuld, e Gläubigerin vorgenommen hat» Diese Währungs-solche wurde jedenfalls dadurch fällig, daß die n sie laut Schreiben vom 3o September 1954 einem .D-Mark Sonderkonto belastete« In diesem Schreiben spricht die Gläubigerin ausdrücklich von einem ,fAbruf der Währungs-barkredite’r und von dem ’’Tag der Rückzahlung"* Es ist auch nichts dafür ersichtlich, ob und mit welchen Fristen die Gläubigerin für das neu errichtete Sonderkonto einen Kredit gewährt hat„ ' 20 Es ist richtig, daß das subjektive Verhalten des Schuldners bei der Entscheidung mit zu berücksichtigen ist, ob ihm Vertragshilfe zu gewähren ist«, Das hat der Vo Zivilsenat in dem vom Beschwerdegericht erwähnten Beschluß vom 18o Mai 1956 (V ZB 55/55? DindMöhr Hr 12 zu § 3 VHG) zutreffend aus der Vorschrift des Gesetzes gefolgert, daß es auf eine gerechte Abwägung der Interessen und der Lage beider feile ankommt0 In dem genannten Beschluß wird die Frage offen gelassen, ob nur Vorsatz oder auch schon eine grobe Fahrlässigkeit des Schuldners die Gewährung von Vertragshilfe ausschließto Wie die in dem Beschluß angestell-ten Erwägungen und die angeführten Beispiele zeigen, wird aber entscheidend darauf abgestellt, ob der Schuldner entweder wirtschaftlich verantwortungslos oder gegenüber dem Gläubiger böswillig gehandelt und gerade dadurch die Notlage herbeigeführt hat, auf die er sich nun zu berufen versucht«. müßte doch stets ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dieser Fahrlässigkeit und der .fe erfordernden Lage feststellbar sein, der vom Schuldner wenigstens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorausgesehen werden konnte, der die Anrechnung so weitgehender Auswirkungen seines Verhaltens zu demutbar erscheinen läßt 0 Sieht man zunächst von der am 30» September 1938 getroffenen Vereinbarung ab, so konnte es für den Schuldner einer Währungsverbindlichkeit damals schon zweifelhaft sein, ob es zweckmäßig war, die Schuld mit der Wirkung abzudecken, daß er eine Sonderabgabe von 75 v»H0 eines :isch ermittelten Abwertungsgewinnes leistete0 Es Ein für die Versagung der Vertragshilfe erhebliches Verschulden des Schuldners läge daher in einem solchen Falle nicht darin, daß er von einer Ablösung der 'Schuld zu solchen Bedingungen absaho konnte allenfa rung des Umrec der Abgabe zu mußten sieh no erkennbaren Re an Dadurch daß im vorliegenden Falle die Schuldnerin mit der Gläubigerin die Abmachung vom 30.» September 1938 traf uhd dann deren Erfüllung ablehnte, änderte sich freilich die Rechtslageo Es kann dem Beschwerdegericht darin nicht entgegengetreten werden, daß die Schuldnerin zu dieser Weigerung nicht berechtigt war0 Dafür bedarf es auch nicht der Prüfung, ob die Meinung des Beschwerdegerichts zutrifft? hat sich die Schuldnerin durch Bestätigung der Kontoauszüge einverstanden er- sie hätte sich nicht mit Erfolg dagegen wehren können, wenn die Gläubigerin Erfüllung und Ersatz eines et- wie etwa r Wiederangleichung des Pfundkurses an die alte Zum Ausgleich solcher Risiken wäre auch die korri Vertragshilfe nicht bestimmtu Vor. diesen voraussehbaren und der Schuldnerin anzu-reehnene.en Risiken sind aber die wirtschaftlichen und vor allem die währungsrechtlichen Auswirkungen zu unterscheiden, die sich aus dem Ausbruch des zweiten Weltkrieges? daß sie die Vereinbarung vom 30» September eingehalten hat» Da schon die Entscheidung des auf diesem Rechtsirrtum beruht und dieses der gebotenen sachlichen Prüfung abgesehen en es geboten?

Zitierte Normen: § 18 UStellungsG
£SchuldnerinSchuldGläubigerinLandgerichtVertragshilfeSchuldner

Volltext der Entscheidung

II ZB 1/57
J
2391 041

In der Vertragshilfesache
 der Kommanditgesellschaft in Firma K	__
B|H^7 H(BH®?Allee	personlic^^ia^ender
 hafter Kaufmann Wilhelm Hellmuth	in
& 0o in G C
BrezefJbevollmachtigte
 Schuldnerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
 und Ho I.
gegen
^^e_BflHpBank^Nied£rlassung der HflHBB KjHHIHP AG in Bj||^Py	?	vertreten	durch	die	Vorstandsmit-
glieder Bankdirektor Hugo ZflHB?	und	Bankdirektor
 Alfred KflHV
Gläubigerin, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 Rrozeßbevollmächtigte% Rechtsanwälte Breso
 und
hat der II„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17o Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Canter und der Bundesriehter Dr0 Delbrück,
 Dr„ Haidinger, Dr<> Fischer und Dr0 Norr
 beschlossene
Aü
 Beschlu
Beschlu
 richts
f die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der 8 des 1o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-chts in Bremen vom 15November 1956 und der 8 der !<, Kammer für Handelssachen des Landge-Bremen vom 27o August 1955 aufgehobene Die Sache
 wird zur anderweitem Entscheidung? auch über die Kosten des Rechtsmittelzuges? an das Landgericht zuruckverwieseno
 Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf DM festgesetzto
!L-T^iLlLiLir.JL
itie Schuldnerin? die sich mit der Einfuhr von Rohseide befaßt? kaufte diese bis 1931 in China ein und bezahlte sie mit £-Akzepten? die bei einer Bank in London fällig gestellt wurden0 Sie stand mit der Ds^^bank? Filiale	der	Rechtsvorgängerin	der Gläubigerin? in lau-
fender Geschäftsverbindung und unterhielt bei dieser ein Konto in Reichsmarko Der Verkehr wickelte sich zunächst in der Weise ab? daß die Schuldnerin jeweils vor Fälligkeit der Akzepte zu Lasten dieses Reichsmarkkontos bei der Ds^fcfoant £ kaufte und diese nach London überweisen ließ„ Lie buchmäßige Abwicklung geschah über ein "Pfund-Sterling-Konto” ? gliche
 das sich jeweils bis auf einen Spitzenbetrag aus-
Am l|3o Juni 1931 erteilte die Schuldnerin einen Auf-zur Überweisung von 38? £? deren Gegenwert nicht in der früheren Weise dem Reichsmarkkonto belastet wurde? sondern auf dem Pfund-Sterling-Konto als Schuld stehen blieb Dasselbe geschah mit weiteren Überweisungen vom 80 Juli l270 £)? 5o September (218 £) und 80 September 1931 (219 £) während andere Geschäfte weiter in der früheren Weise behan de.lt wurden0 Am 25* September ergab sich ein Schuldbetrag
 von 1
4/4 £? den die Da^Jbank unter Umrechnung nach
 am It nung ersetzt ?
dem alten Kurs yon 20? 45 RM? also ohne. Berücksichtigung der Abwertung der englischen Währung?. mit 210 558,74 RM abrech-neteo Auf Grund von Verhandlungen, in denen sich die Schuldnerin gegen diese Umrechnung wehrte, wurde die Abrechnung November 1931 storniert und durch eine neue Abrech-bei der ein Mittelkurs von 18 RM zugrunde gelegt wurde und sich ein Betrag von 18«975?90 RM ergab, Dieser Betrag wurde nunmehr dem Reichsmarkkonto belastet und das Pfund-rSterling-Konto ausgeglichen? bis es Ende 1931 und Mitte 1932 noch mit insgesamt 21/6/7 £ Zinsen und Spesen belastet wurdeo Über beide Konten wurden laufend Saldobestätigungen ausgetauschte .
20 Im Jahre 1934 teilte die. Gläubigerin der Schuldnerin mit? die Reichsbank habe die nach § 29 der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung vom23o Mai 1932 nachträglich erforderliche Genehmigung zu der Abrechnung vom I60N0-
vember
n
icht erteilt. Sie stornierte am 7« Juli 1934
die Abrechnung vom 16« November 1931 erneut und belastete
 das Pfund-Ste ein Schuldsal
 rling-Konto wieder mit 1054/4/4 £:?. sodaß sich äo von 1075/10/11 £ ergab«, Darauf wurden wei-
terhin 5 5/8 io Schuldzinsen belastet«
Im weiteren Verlauf führte .Rechtsanwalt Dr« Ml SflHHlHB für die Schuldnerin erneute Verhandlungen? nachdem das Gesetz über Abwertungsgewinne vom 23, Dezember 1936 (RGBl I? 1151) eine Möglichkeit geschaffen hatte? die Pfundschuld mit Reichsmark zu tilgen«. Dabei hätte die Schuldnerin 75 VoH. des Abwertungsgewinnes .abführen müssen (§ 1 Nr 1 des Gesetzes)? den Rest aber behalten können (§ 6 der ■io Durchführungsverordnung vom 28« Dezember 1936? RGBl I? Hb!)» Mit dieser Regelung erklärte sich die Gläubigerin unter der Voraussetzung einverstanden? daß sie an dem der Schuldnerin verbleibenden Teil des Abwertungsgewinnes mit
 einem Drittel beteiligt würde« Der Rechtsanwalt stimmte diesem Verschlag zwar am 30« September 1938 zu, aber die Schuldnerin hielt sich nicht an diese Abmachung* sondern ließ die Angelegenheit in der Schwebet Als Grund hierfür führt sie an, die Gläubigerin habe andere Währungsschuld“ ner damals günstiger behandelte
3o Die Schuldnerin unterhielt in der Folgezeit ein der Währungssehuld entsprechendes Reichsmarkguthaben * das ihr nach ihrem Vertrag mit 1 VoH« jährlich verzinst wurde* nach dem Vortrag der Gläubigerin mit 1/2 VoH0 Bei einer im Jahre 1943 geführten Verhandlung teilte .die,. Gläubigerin der Schuldnerin mit5, sie sehe unter den derzeitigen Verhältnissen keinen Weg* sie aus dem Währungs-Obligo zu befreien« Im Jahre 1946 wurde das Reichsmarkguthaben um die Hälfte erhöht« Nach dem Vortrag der Schuldnerin beruhte diese Erhöhung auf einem Verlangen der Gläubigerin* das mit einer entsprechenden Anweisung der Besätzungsbehörde begründet wurde0 So bestand im Zeitpunkt der Währungsum-
stellung
 Vorsehrift umgestel11 und weitergeführt wurde
;S
erhöhte
 ein Guthaben von 18«000 RM* das nach gesetzlicher
 zu dem Inkrafttreten des londoner'Schuldenabkommens sich die Währungsschuld durch Lastschrift von Zin-
sen usw ^uf 1859/15/- £o Diesen Betrag stellte die Gläubi-
ut Schreiben vom 3o September 1954 zu dem Kurse von DM auf 21*824*35 DM um und belastete die Schuld-t diesem Betrage«	.	.
gerin la 11*7263 ne rin mi
4o Die Schuldnerin hat beantragt* diese Schuld;im Wege der Vertragshilfe angemessen herab zusetzeho. Sie glaubt * eine'Herabsetzung auf 6*5 VoHo-, entsprechend der Umstellung ihres Reichsmarkguthabens fordern zu können« Das Landgericht hat den Vertragshilfeantrag abgelehnt*.., das Oberlandesgericht
 iiiii

hat die sofort sene Gegen die Schluß hat die eingegangenen her 1956 weite zur Aufhebung
 an das Landgericht führen«
ige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewie-sen am 23° November 1956 zugestelltm Be-Sehuldnerin mit einem am 6„ Dezember 1956 Schriftsatz ihres Rechtsanwalts vom 4, Dezem-re sofortige Beschwerde eingelegt« Diese mußte beider Vorentscheidungen und zur Zurückweisung
II.« Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet y die Schuldnerin sei zur Erfüllung der Vereinbarung vom 30o September 1938 verpflichtet gewesen, sie habe diese Erfüllung schuldhaft unterlassen und müsse sich deshalb die aus den Kriegsereignissen und der Währungsreform entstandenen Nachteile selbst zusehreiben« Das Beschwerdegericht vertritt in erster Linie den Standpunkt, der Vertrags» hilfeantrag sei zur Zeit unbegründet, da die Schuldnerin nicht vorgetragen habe, daß die Schuld fällig sei« Hilfs-weise tritt es der Begründung des Landgerichts in der Sache bei o
Keine dieser Begründungen kann die an gefochtene Entscheidung tragen«
Io Das Beschwerdegericht hat in der Passung des Beschlusses die sofortige Beschwerde schlechthin zurückgewiesen, ohne dabei zu dem Ausdruck zu bringen, ob es den Vertragshilf eantrag entsprechend seiner Hauptbegründung als verfrüht oder entsprechend seiner Hilfsbegründung aus sachlichen Gründen abweisen wollte« Es bedarf keiner Entscheidung, ob die.angefochtene Entscheidung schon aus diesem Grunde hätte aufgehoben werden müssen, denn es kann dem Be-schwerdegerieht schon darin nicht gefolgt werden, daß der Vertragshilfeantrag zur Zeit unzulässig wäre« Dabei kann
 nach um di standenen Schuldneri als sie di schuld, als Gläubiger!
tragshilf eiantrags, der nicht auf Stundung, sondern auf Herabsetzung einer Schuld gerichtet ist, überhaupt von der Fälligkeit abhängig ist.« Hier mag es sich zwar der Form e Herabsetzung der aus der Währungsschuld ent-DM-Schuld handeln, in Wahrheit erstrebt aber die n eine Mdere InreeMtrig ihrer Währungsschuld, e Gläubigerin vorgenommen hat» Diese Währungs-solche wurde jedenfalls dadurch fällig, daß die n sie laut Schreiben vom 3o September 1954 einem .D-Mark Sonderkonto belastete« In diesem Schreiben spricht die Gläubigerin ausdrücklich von einem ,fAbruf der Währungs-barkredite’r und von dem ’’Tag der Rückzahlung"* Es ist auch nichts dafür ersichtlich, ob und mit welchen Fristen die Gläubigerin für das neu errichtete Sonderkonto einen Kredit gewährt hat„	'
20 Es ist richtig, daß das subjektive Verhalten des Schuldners bei der Entscheidung mit zu berücksichtigen ist, ob ihm Vertragshilfe zu gewähren ist«, Das hat der Vo Zivilsenat in dem vom Beschwerdegericht erwähnten Beschluß vom 18o Mai 1956 (V ZB 55/55? DindMöhr Hr 12 zu § 3 VHG) zutreffend aus der Vorschrift des Gesetzes gefolgert, daß es auf eine gerechte Abwägung der Interessen und der Lage beider feile ankommt0 In dem genannten Beschluß wird die Frage offen gelassen, ob nur Vorsatz oder auch schon eine grobe Fahrlässigkeit des Schuldners die Gewährung von Vertragshilfe ausschließto Wie die in dem Beschluß angestell-ten Erwägungen und die angeführten Beispiele zeigen, wird aber entscheidend darauf abgestellt, ob der Schuldner entweder wirtschaftlich verantwortungslos oder gegenüber dem Gläubiger böswillig gehandelt und gerade dadurch die Notlage herbeigeführt hat, auf die er sich nun zu berufen versucht«. Selbst wenn man zu dem Nachteil des Schuldners noch weiter gehen und auch eine leichte Fahrlässigkeit des ;
Schuldners sehen als ausreichend für die Versagung der Vertragshilfe an sehen wellte.; müßte doch stets ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dieser Fahrlässigkeit und der .fe erfordernden Lage feststellbar sein, der vom Schuldner wenigstens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorausgesehen werden konnte, der die Anrechnung so weitgehender Auswirkungen seines Verhaltens zu demutbar erscheinen läßt 0
Sieht man zunächst von der am 30» September 1938 getroffenen Vereinbarung ab, so konnte es für den Schuldner einer Währungsverbindlichkeit damals schon zweifelhaft sein, ob es zweckmäßig war, die Schuld mit der Wirkung abzudecken, daß er eine Sonderabgabe von 75 v»H0 eines :isch ermittelten Abwertungsgewinnes leistete0 Es
11s mit der Möglichkeit einer weiteren Ände-hnungskurses oder auch mit einer Ermässigung rechnen seino Lie darin liegenden Hemmungen ch steigern, wenn der Gläubiger ohne einen chtsgrund für sich eine nicht unerhebliche dem dem Schuldner verbleibenden Rest, also im Ergebnis eine zusätzliche Abgabe, beanspruchte. Ein für die Versagung der Vertragshilfe erhebliches Verschulden des Schuldners läge daher in einem solchen Falle nicht darin, daß er von einer Ablösung der 'Schuld zu solchen Bedingungen absaho
 konnte allenfa rung des Umrec der Abgabe zu mußten sieh no erkennbaren Re an
 Dadurch
daß im vorliegenden Falle die Schuldnerin
 mit der Gläubigerin die Abmachung vom 30.» September 1938 traf uhd dann deren Erfüllung ablehnte, änderte sich freilich die Rechtslageo Es kann dem Beschwerdegericht darin nicht entgegengetreten werden, daß die Schuldnerin zu dieser Weigerung nicht berechtigt war0 Dafür bedarf es auch nicht der Prüfung, ob die Meinung des Beschwerdegerichts
 zutrifft? daß die Reichsbank die Zustimmung zu der im If31 vereinbarten Umwandlung der Schuld deshalb ert hat? weil sie den von der Schuldnerin verlang-für zu niedrig hielt? oder ob sie umgekehrt? wie uldnerin meint? diesen Kurs als zu hoch beanstandet it? daß die im Herbst 1931 vereinbarte Umwandlung ig gemacht wurde? hat sich die Schuldnerin durch Bestätigung der Kontoauszüge einverstanden er-
Herbst verweig ten Kurs die Sch hato Dam
 laufend klärt o
waigen das mit das eine Parität
 Im Herbst 1938 geriet die Schuldnerin danach in Ver-? sie hätte sich nicht mit Erfolg dagegen wehren können, wenn die Gläubigerin Erfüllung und Ersatz eines et-
Schadens
 hätteo Sie trug auch das Risiko? weiteren Kursschwankungen verbunden war? wie etwa r Wiederangleichung des Pfundkurses an die alte Zum Ausgleich solcher Risiken wäre auch die korri Vertragshilfe nicht bestimmtu
 Vor. diesen voraussehbaren und der Schuldnerin anzu-reehnene.en Risiken sind aber die wirtschaftlichen und vor allem die währungsrechtlichen Auswirkungen zu unterscheiden, die sich aus dem Ausbruch des zweiten Weltkrieges? aus seinem Verlauf und vor allem aus der dem Zusammenbruch von 1945 folgenden WährungsZerrüttung ergabeno Sie konnten im Herbst 1938 weder von der Schuldnerin noch von sonst je mand vorausgesehen werden? sie gehören nicht mehr zu dem Risiko? das die Schuldnerin mit ihrer Vertragsverletzung übernommen hatte *
Vertragshilfegesetz nennt in § 1 Abs 1 die normalen Fälle einer möglichen Vertragshilfe? in § 1 Abs 2 die-die als solche der korrigierenden Vertragshilfe
 bezeichnet werden» Darunter fallen nach' Abs 2 Satz 2 Halb-
satz 2 ausdr rungo In kel tbrschied na macht» Es is
 üeklich auch Terbindliehkeiten in fremder Wahnem dieser Falle wird ein grundsätzlicher Un-ch dem Entstehungsgrund der Verbindlichkeit ge-t deshalb nicht schlechthin ausgeschlossen?
Vertragshilfe auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung zu gewähren oder für solche Ansprüche? die aus einer Ver-
tragsverletzung entstanden sind« Noch weniger kann sie für einen vertraglichen Erfüllungsanspruch deshalb ausgeschlossen werden? weil der Schuldner von einer früheren Erfüllungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat oder? wie hier in Verzug gekommen war»
Auch be geben? in
 Fall zu denk auf einen Ka dem die Gege wirken war» Geldleistung hat er sich
i solchen Erfüllungsansprüchen kann es Fälle nen dem Schuldner wegen seines Verhaltens eine e zu versagen isto Dabei ist vor allem an den en? daß er zur Leistung einer Vorauszahlung uf- oder Werkvertrag verpflichtet war? aus nleistung erst nach dem 20» Juni 1948 zu be-War der Käufer oder Besteller mit einer solchen vor dem 21» Juni 1948 in Verzug geraten? so die für ihn ungünstige Umstellung nach § 18 Abs 1 Nr 2 UmstG seihst zuzuschreiben und wird deshalb keine Vertrslgshilfe nach § 1 Abs 2 VHG fordern können..
So kann gewährt werd. 1938 nicht
 von ? erschi
 heben uM di
t es im Streitfall jedoch nicht0 Die Vertrags-er Schuldnerin deshalb ohne Rücksicht darauf en? daß sie die Vereinbarung vom 30» September eingehalten hat» Da schon die Entscheidung des auf diesem Rechtsirrtum beruht und dieses der gebotenen sachlichen Prüfung abgesehen en es geboten? beide Vorentscheidungen aufzu-e Sache an das Landgericht zurückzuverweisen..
Auch die Entscheidung über die kosten des Beschwerde-
.. - -
;i;rF
:y\ y'-.y.v.'

verfahre sung des
 ns war dem handgerecht zu überlassen. Die Pestset-Wertes des Beschwerdegegenstands beruht auf
§ 24 KostO
Dr.Cante
r	Dr„Delbrück	Dr„Haidinger	Dr.Fischer	Dr.Nörr