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BGH

Gericht: BGH

Wird im Vertragshilfeverfahren eine Beschwerde zurückgenommen, so können auf Antrag des Be^ schwerdegegners dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht in entsprechender Anwendung des § 515 Abs 3 ZPO auferlegt werden. wird dLer Antrag des Antragstellers, dem Beschwerdeführer die Kosten, die durch die sofortige weitere Beschwerde entstanden sind, aufzuerlegen» zurückgewiesen, Gr r ü n d e g Nachdem der Antragsgegner seine sofortige weitere Beschwerde gegen den im Vertragshilfeverfahren ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts in Hamm vom 22„ Dezember 1955 zurückgenommen hatte, hat der Antragsteller beantragt, dem Beschwerdeführer in entsprechender Anwendung des § 515 Abs 3 ZPO die Kosten, die durch die sofortige weitere Beschwerde entstanden sind, aufzuerlegen. Hr 1 zu § 515 ZPO)* Im Vertragshilfeverfahren scheitert eine solche entsprechende Anwendung wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses jedenfalls an der Vorschrift des § 20 VHG, Hach dieser Bestimmung findet im Vertragshilfeverfahren eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten nicht statt, so daß der Antragsteller etwaige Kosten, die ihm im Verfahren der sofortigen v/eiteren Beschwerde durch Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder aus einem anderen Grunde entstanden sein mögen, auch dann nicht erstattet erhalten könnte, wenn entsprechend seinem .Antrag dem Antragsgegner die Kosten für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde auferlegt werden würden.

Zitierte Normen: § 515 ZPO
KostenZPOVertragshilfeverfahrenAntragsgegnerBeschlußBrBeschwerdeführerBeschwerde

Volltext der Entscheidung

Pur das Nachschlagewerk \
Nicht für die Amtliche Sammlung j
Gesetz* ZPO § 515; VHG § 20
Rechtssatz? Wird im Vertragshilfeverfahren eine Beschwerde zurückgenommen, so können auf Antrag des Be^ schwerdegegners dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht in entsprechender Anwendung des § 515 Abs 3 ZPO auferlegt werden.
Aktenzeichens II ZB l/56
Beschluß des BGH vom 11* Juni 1956 - OLG Hamm
II ZB 1'56
y
Be* Schluß
 In Sachen
 des Kaufmanns Karl F	i»W>,
S^^str, B,
-vertreten durchs
 Antragsgegner und Beschwerde-führer.
gegen
 den Kaufmann Anton
-vertreten durch?
wird dLer Antrag des Antragstellers, dem Beschwerdeführer die Kosten, die durch die sofortige weitere Beschwerde entstanden sind, aufzuerlegen» zurückgewiesen,
 Gr r ü n d e g
L
Nachdem der Antragsgegner seine sofortige weitere Beschwerde gegen den im Vertragshilfeverfahren ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts in Hamm vom 22„ Dezember 1955 zurückgenommen hatte, hat der Antragsteller beantragt, dem Beschwerdeführer in entsprechender Anwendung des § 515 Abs 3 ZPO die Kosten, die durch die sofortige weitere Beschwerde entstanden sind, aufzuerlegen.
Dieser Antrag muß wegen mangelnden Rechtsschutzbe-dürfnisses zurückgewiesen werden. Dabei kann es in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob die Vorschrift des § 515
Antragsteller und Beschwerdegegner,
 Rechtsanwalt Dr«
Abs 3 ZPO im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit im allgemeinen insoweit einer entsprechenden Anwendung zugänglich ist (vgl zur Anwendung dieser Vorschrift im Beschwerdeverfahren im Rahmen der Zivilprozeßordnung BGH lind*-Möhr. Hr 1 zu § 515 ZPO)* Im Vertragshilfeverfahren scheitert eine solche entsprechende Anwendung wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses jedenfalls an der Vorschrift des § 20 VHG, Hach dieser Bestimmung findet im Vertragshilfeverfahren eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten nicht statt, so daß der Antragsteller etwaige Kosten, die ihm im Verfahren der sofortigen v/eiteren Beschwerde durch Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder aus einem anderen Grunde entstanden sein mögen, auch dann nicht erstattet erhalten könnte, wenn entsprechend seinem .Antrag dem Antragsgegner die Kosten für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde auferlegt werden würden. Aber auch bezüglich der gerichtlichen Kosten hat der Antragsteller kein schutzwertes rechtliches Interesse an dem von ihm begehrten Kostenbeschluß, weil insov/eit der Beschwerdeführer nach § 2 Hr 1 KostO der alleinige Kostenschuldner ist*
Da somit kein rechtlich beachtlicher Gesichtspunkt ersichtlich ist, der ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an dem von ihm beantragten Kosten-
Beschluß begründen könnte, muß sein Antrag zurückgewiesen werden.
Karlsruhe, den 11, Juni 1956 Bundesgerichtshof II* Zivilsenat
 Br* Kuhn
 Artl
Br, Selowsky
 Dr, Haidinger
 Br* Fischer