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BGH · II ZB 1/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 1/10

1 Der Streithelfer ist nicht durch die Einlegung einer unzulässigen Rechtsbeschwerde vom Streithelfer zu dem Beteiligten im Sinn von § 7 FamFG geworden. Auf das Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) anzuwenden, wie der Senat im Beschluss vom 1. Darauf, ob bei Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) eine Streithilfe möglich ist (so Zöller/Geimer, ZPO, 29. Da sich das Verfahren nach den Vorschriften des FGG richtet, ist auch über die Kosten der unzulässigen Rechtsbeschwerde nach dem FGG zu entscheiden.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 1/10
vom 24. Juli 2012 in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
 beschlossen:
Der Antrag des Streithelfers der Antragsteller, ihn im Beschluss vom 22. April 2010 als weiteren Beteiligten im Sinn des §7 FamFG zu bezeichnen, wird zurückgewiesen.
Der Beschluss vom 22. April 2010 wird dahin berichtigt, das es statt „§ 84 FamFG“ richtig „§ 13a Abs. 1 FGG“ heißen muss.
Gründe:
1	Der	Streithelfer ist nicht durch die Einlegung einer unzulässigen
 Rechtsbeschwerde vom Streithelfer zu dem Beteiligten im Sinn von § 7 FamFG geworden. Auf das Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) anzuwenden, wie der Senat im Beschluss vom 1. März 2010 näher dargelegt hat, nach dem eine Nebenintervention grundsätzlich möglich war. Darauf, ob bei Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) eine Streithilfe möglich ist (so Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., §7 FamFG Rn. 21), kommt es nicht an.
2	Der	Beschluss	vom	22.	April	2010	ist	jedoch	von	Amts	wegen	dahin	zu
 berichtigen, dass es statt „§ 84 FamFG“ „§ 13a Abs. 1 FGG“ heißen muss. Da
 sich das Verfahren nach den Vorschriften des FGG richtet, ist auch über die Kosten der unzulässigen Rechtsbeschwerde nach dem FGG zu entscheiden.
Bergmann
 Caliebe
Born
 Sunder
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.08.2009 - 31 O 38/09 (AktE) OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.12.2009 -1-6 W 45/09 -
Drescher