Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Die als Beschwerden auszulegenden Eingaben des Klägers gegen die Beschlüsse der 1. Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer
BUNDESGERICHTSHOF II ZB 1/03 II ZB 2/03 BESCHLUSS vom 22. Januar 2003 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer beschlossen: Die als Beschwerden auszulegenden Eingaben des Klägers gegen die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 8. August 2002 und 5. September 2002 werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Gründe: Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO n.F. nur statthaft, wenn dies im Gesetz für den betroffenen Fall ausdrücklich bestimmt ist oder in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden ist. Beide Voraussetzungen sind in Bezug auf die von dem Kläger mit seinen Beschwerden angegriffenen Beschlüsse nicht erfüllt. Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer