* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZB 1/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 1/03

Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Die als Beschwerden auszulegenden Eingaben des Klägers gegen die Beschlüsse der 1. Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer

Zitierte Normen: § 574 ZPO
2/0322ZBRöhrichtBeschlußBeschwerdeKlägerHesselberger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 1/03 II ZB 2/03	BESCHLUSS
	vom
	22. Januar 2003
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
 beschlossen:
Die als Beschwerden auszulegenden Eingaben des Klägers gegen die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 8. August 2002 und 5. September 2002 werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO n.F. nur statthaft, wenn dies im Gesetz für den betroffenen Fall ausdrücklich bestimmt ist oder in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden ist. Beide
 Voraussetzungen sind in Bezug auf die von dem Kläger mit seinen Beschwerden angegriffenen Beschlüsse nicht erfüllt.
Röhricht	Hesselberger	Goette
 Kurzwelly
Kraemer