Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten ist unzulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die sofortige Beschwerde nach § 46 Abs. 2 ZPO ist eine weitere Beschwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet (§ 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke beschlossen: Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 21. Dezember 2000 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 17.160,21 * Gründe: Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten ist unzulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die sofortige Beschwerde nach § 46 Abs. 2 ZPO ist eine weitere Beschwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet (§ 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Röhricht Hesselberger Goette Kurzwei ly Münke