Nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt veranlaßte der Sozius des im Urlaub befindlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten daraufhin im Fristenkalender die Eintragung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist auf den 26. August 1985 erörterte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Fristsache mit einer ausschließlich für ihn tätigen Angestellten. Bei diesem Gespräch wies der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten sie ausdrücklich darauf hin, die auf den 26. August 1985 notierte Frist stehen zu lassen, behielt sich aber vor, noch selber an Hand der Gerichtsakten zu prüfen, ob es sich wirklich um eine Feriensache handele, da sich aus dem vorliegenden Urteil im Nachverfahren nicht mit Sicherheit ersehen ließ, ob die Klage nicht auch auf das der Scheckbegebung zugrundeliegende Rechtsverhältnis gestützt war. Infolge eines nachträglichen Irrtums der Angestellten notierte diese zusammen mit einer anderen (Nichtferien-)Sache die Frist auf den 28. September 1985, die eingetretene Fristversäumung erkennen müssen mit der Folge, daß die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO schon an diesem Tage zu laufen begonnen habe. Er habe, da die Akte zur Fristprüfung angefordert worden sei, dafür Sorge tragen müssen, daß sie ihm nicht routinemäßig auf einem Stapel mit anderen abzuarbeitenden Akten vorgelegt wurde. November 1985 - IV b ZB 31/85, VersR 1986, 166 f.). Aus diesem Grunde bestand auch bei äußerster Sorgfalt kein Anlaß, im voraus anzuordnen, daß ihm die Gerichtsakte, die allein zu dem Zweck angefordert worden war festzustellen, ob die Frist nicht über den 26. Bei der gegebenen Sachlage brauchte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nicht damit zu rechnen, daß sich in dem Stapel der ihm routinemäßig zur Bearbeitung vorgelegten Sachen ein Vorgang befände, bei dem bereits das Ende der Berufungsbegründungsfrist überschritten war. September 1971 - V ZB 7/71, NJW 1971, 2269, wo eine Fristprüfungspflicht selbst in dem Fall verneint worden ist, daß der Rechtsanwalt zwischenzeitlich in der Akte zwecks Erledigung einer Kostenerinnerung arbeitet). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29. Sie beruht auf der Erwägung, daß ein Rechtsanwalt, der anhand der ihm vorliegenden Akte die Berufungsbegründung fertigt, bei Aufbietung der erforderlichen Sorgfalt den in diesen Tagen eintretenden Fristablauf erkennen muß.
BUNDESGERICHTSHOF „ I» m«7 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Heinrich H| ;tr. Beklagter, Berufungskläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: gegen Wolfgang W| Kläger, Berufungsbeklagter und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Brandes, Dr. Hesselberger und Röhricht am 23. November 1987 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 14. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. Juli 1987 aufgehoben. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 21. Juni 1985 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Gründe : I. Der Beklagte hat gegen ein im Scheckprozeß im Nachverfahren ergangenes Urteil am 25. Juli 1985 Berufung einlegen lassen. Nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt veranlaßte der Sozius des im Urlaub befindlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten daraufhin im Fristenkalender die Eintragung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist auf den 26. August 1985 (einen Montag). Nach seiner Rückkehr aus dem f* ' f- Urlaub am 12. August 1985 erörterte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Fristsache mit einer ausschließlich für ihn tätigen Angestellten. Dieser war seit 2 1/2 Jahren die Führung des Fristenkalenders und die Notierung sowie Überwachung von Berufungsbegründungsfristen anvertraut gewesen, ohne daß es bis dahin Anlaß zu Beanstandungen gegeben hatte. Eine Entscheidung, ob eine Feriensache vorliege oder nicht, durfte sie allerdings nicht treffen. Sie war vielmehr angewiesen, ohne Rücksicht auf die Ferien einmonatige Fristen zu notieren. Bei diesem Gespräch wies der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten sie ausdrücklich darauf hin, die auf den 26. August 1985 notierte Frist stehen zu lassen, behielt sich aber vor, noch selber an Hand der Gerichtsakten zu prüfen, ob es sich wirklich um eine Feriensache handele, da sich aus dem vorliegenden Urteil im Nachverfahren nicht mit Sicherheit ersehen ließ, ob die Klage nicht auch auf das der Scheckbegebung zugrundeliegende Rechtsverhältnis gestützt war. Infolge eines nachträglichen Irrtums der Angestellten notierte diese zusammen mit einer anderen (Nichtferien-)Sache die Frist auf den 28. Oktober 1985 um, so daß die Akte nicht zu dem 26. August 1985 vorgelegt wurde. Diesen Irrtum merkte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten am 10. September 1985 anläßlich der Vorlage aller Akten, in denen Berufungsbegründungsfristen liefen, Besprechungstermine jedoch noch nicht vereinbart waren. II. Das Berufungsgericht hat die am 24. September 1985 erfolgte Nachholung der Berufungsbegründung (im Nachgang zu einem bereits am 16. September 1985 eingegangenen Wiedereinsetzungsgesuch) für verspätet (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) erachtet. Nach seiner Ansicht habe der Prozeßbevollmächtigte 4 des Beklagten schon nach dem am 29. August 1985 erfolgten Eingang der angeforderten Gerichtsakten, spätestens am Montag, dem 2. September 1985, die eingetretene Fristversäumung erkennen müssen mit der Folge, daß die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO schon an diesem Tage zu laufen begonnen habe. Er habe, da die Akte zur Fristprüfung angefordert worden sei, dafür Sorge tragen müssen, daß sie ihm nicht routinemäßig auf einem Stapel mit anderen abzuarbeitenden Akten vorgelegt wurde. Hätte er entsprechende Vorkehrungen getroffen und die Gerichtsakte schon am 2. September 1985 auf einen möglichen Fristablauf überprüft, so hätte er das eingetretene Versehen schon an diesem Tage bemerkt. Damit stellt das Berufungsgericht zu hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf der Rechtsanwalt Führung und Kontrolle des Fristenkalenders einem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Mitarbeiter überlassen (BGH, Beschl. v. 13. November 1985 - IV b ZB 31/85, VersR 1986, 166 f.). Entsprechend den Ausführungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß diese Voraussetzung im vorliegenden Fall gewahrt ist. Hinzu kommt, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten (bzw. sein Vertreter) sich selber darum gekümmert hatte, daß die Frist notiert wurde - und zwar vorsorglich in der Annahme, es handle sich um eine Feriensache, auf einen Monat - und die Einzelanweisung erteilt hatte, diese Frist auf alle Fälle stehen zu lassen. Er konnte damit sichergehen, daß ihm die Sache auch dann, wenn es sich, wie zunächst nur vorsichtshalber 5 unterstellt worden war, tatsächlich um eine Feriensache handelte, rechtzeitig vor Fristablauf vorgelegt wurde. Einer zusätzlichen Überwachung, daß die Mitarbeiterin diese Weisung beachtete und nicht eigenmächtig von ihr abwich, bedurfte es unter diesen Umständen nicht. Aus diesem Grunde bestand auch bei äußerster Sorgfalt kein Anlaß, im voraus anzuordnen, daß ihm die Gerichtsakte, die allein zu dem Zweck angefordert worden war festzustellen, ob die Frist nicht über den 26. August 1985 hinauslaufe, gesondert mit dem Hinweis auf die gebotene Fristüberprüfung vorgelegt wurde, da er sich darauf verlassen durfte, daß die Wiedervorlage in jedem Falle vor dem 26. August 1985, also vor dem Zeitpunkt, in dem ein Fristablauf frühestens eintreten würde, erfolgen würde. Weitergehende Vorkehrungen hätten allerdings geboten sein können, wenn die Akte auch zwecks Prüfung eines möglichen früheren Fristablaufs angefordert worden wäre. Bei der gegebenen Sachlage brauchte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nicht damit zu rechnen, daß sich in dem Stapel der ihm routinemäßig zur Bearbeitung vorgelegten Sachen ein Vorgang befände, bei dem bereits das Ende der Berufungsbegründungsfrist überschritten war. Es kann ihm deshalb auch nicht zu dem Verschulden gereichen, daß er den Aktenstapel nicht im einzelnen daraufhin durchsucht hat, ob sich in ihm verirrte Fristsachen befanden (vgl. auch BGH, Beschl. v. 22. September 1971 - V ZB 7/71, NJW 1971, 2269, wo eine Fristprüfungspflicht selbst in dem Fall verneint worden ist, daß der Rechtsanwalt zwischenzeitlich in der Akte zwecks Erledigung einer Kostenerinnerung arbeitet). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29. November 6 1984 - X ZB 33/84, VersR 1985 283. Sie beruht auf der Erwägung, daß ein Rechtsanwalt, der anhand der ihm vorliegenden Akte die Berufungsbegründung fertigt, bei Aufbietung der erforderlichen Sorgfalt den in diesen Tagen eintretenden Fristablauf erkennen muß. Dr. Bauer Bundschuh Brandes Dr. Hesselberger Röhricht