* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZB 63/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 63/87

Die Beklagte zu 1 hat ihre gegen das im Wechselverfahren ergangene Urteil des Landgerichts vom 1. November 1986 hat das Berufungsgericht ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig (wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist) zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten zu 1 verworfen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 16. November 1986) gestellten Antrag, ihr hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag zu gewähren, hat das Berufungsgericht mit Beschluß vom 22. Juni 1987 zugestellten Beschluß hat die Beklagte zu 1 mit einem bei dem Berufungsgericht am 23. Ihr jetziger Prozeßbevollmächtigter trägt nunmehr vor und macht glaubhaft: Während der laufenden Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist habe ihm nicht bekannt werden können, daß Rechtsanwalt MflHam 6. Oktober 1986 lediglich eine Kopie des erstinstanzlichen Urteils vorgelegt; andere Unterlagen habe sie nicht übergeben können, weil diese im Rahmen eines gegen ihren Ehemann laufenden Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt worden seien. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 22. Oktober 1986 übernommen hat, ein Verschulden daran trifft, daß er die laufende Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist untätig verstreichen ließ. Diese Frage ist zu bejahen, so daß das Berufungsgericht zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist verweigert hat. Die Pflicht hierzu bestand, weil dem neuen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1 klar war, daß die Berufungsbegründungsfrist abgelaufen war und er daher angesichts des neu übernommenen Mandats gehalten war, die weitere Frage zu prüfen, ob nicht auch die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO bereits lief.Mit der telefonisch geäußerten Meinung von Rechtsanwalt MflHIB, diese Frist habe erst am 9. Oktober 1986, also an dem Tag, an dem Rechtsanwalt Dr. bemerkte, daß eine Wechselsache vorlag, zu laufen begonnen, hätte er sich nicht begnügen dürfen. Bei der Prüfung hätte er auf den Verlängerungsantrag von Rechtsanwalt MHB stoßen und aufgrund der gefestigten Rechtsprechung zur Vorlage der Akten zu dem Zwecke der Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist zu dem Schluß kommen müssen, daß die Wiedereinsetzungsfrist bereits früher zu laufen begonnen hatte. Oktober 1986 nicht befunden; auch die Beklagte zu 1 habe ihm eine solche nicht übergeben können. November 1986 bekannt, daß die Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist am 6. Er hätte deshalb den im damaligen Beschwerdeverfahren zusätzlich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist mit den von ihm nunmehr vorgebrachten neuen Tatsachen begründen müssen. Die bloße, durch keinen Tatsachenvortrag erläuterte Erklärung, erst durch diesen Beschluß sei ihm bekannt geworden, daß eine Aktenvorlage an Rechtsanwalt MflHi zur Vornahme einer fristwahrenden Prozeßhandlung erfolgt sei, genügt hierzu nicht. - II ZB 4, 5/84, VersR 1985, 168; Urt. v. Es geht vielmehr um die selbständige Frage, welche Umstände den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1 nach Übernahme des Mandats gehindert haben zu erkennen, daß die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründung bereits zu laufen begonnen hatte.

Zitierte Normen: § 237 ZPO
RechtsanwaltFristWiedereinsetzungsfristBerufungsgerichtBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
«9
<9/
II ZB 63/87	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. Ursula
 itraße
Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
2 .
gegen
 Michael
;traße
 Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte und Kollegen,
WI
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Bundschuh, Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Henze am 5. Oktober 1987
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Mai 1987 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 65.000,-- DM
Gründe
I.	Die Beklagte zu 1 hat ihre gegen das im Wechselverfahren ergangene Urteil des Landgerichts vom 1. Juli 1986 fristgerecht eingelegte Berufung nicht innerhalb der bis zu dem 8. September 1986 laufenden Frist begründet. Mit Beschluß vom 7. November 1986 hat das Berufungsgericht ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig (wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist) zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten zu 1 verworfen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 16. Februar 1987 (II ZB 2/87) zurückge-
3
wiesen. Den von der Beklagten zu 1 in ihrer Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 17. November 1986) gestellten Antrag, ihr hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag zu gewähren, hat das Berufungsgericht mit Beschluß vom 22. Mai 1987 zurückgewiesen. Gegen diesen ihr am 11. Juni 1987 zugestellten Beschluß hat die Beklagte zu 1 mit einem bei dem Berufungsgericht am 23. Juni 1987 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 9. Juli 1987 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Ihr jetziger Prozeßbevollmächtigter trägt nunmehr vor und macht glaubhaft: Während der laufenden Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist habe ihm nicht bekannt werden können, daß Rechtsanwalt MflHam 6. Oktober 1986 einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründung gestellt habe. Die Beklagte zu 1 habe ihm am 9. Oktober 1986 lediglich eine Kopie des erstinstanzlichen Urteils vorgelegt; andere Unterlagen habe sie nicht übergeben können, weil diese im Rahmen eines gegen ihren Ehemann laufenden Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt worden seien. Rechtsanwalt MflB habe ihm zwar am 16. Oktober 1986 Kopien seiner Handakte übermittelt, doch sei das Fristverlängerungsgesuch am 6. Oktober 1986 darin nicht enthalten gewesen.
II.	Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 22. Mai 1987, den das Berufungsgericht als das nach § 237 ZPO zuständige Gericht erlassen hat (vgl. hierzu BGH,
4

 Urt. v. 4. November 1981 - IVb ZR 625/80, NJW 1982, 1873, 1874), ist statthaft und auch sonst zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 567 Abs. 3 Satz 2, 547, 569 Abs. 1, 577 Abs. 2 ZPO).
III.	Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 16. Februar 1987 dargelegt hat, begann die zweiwöchige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag am 6. Oktober 1986 zu laufen. Innerhalb der laufenden Frist wurde es durch das der Beklagten zu 1 zurechenbare Verschulden von Rechtsanwalt MflB versäumt, die Berufungsbegründung nachzuholen.
Hiervon zu trennen ist die nunmehr entscheidungserhebliche Frage, ob den jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1, der nach seiner eigenen Darstellung das Mandat am 8. Oktober 1986 übernommen hat, ein Verschulden daran trifft, daß er die laufende Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist untätig verstreichen ließ. Diese Frage ist zu bejahen, so daß das Berufungsgericht zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist verweigert hat.
Dabei geht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon aus, daß der neue Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 1 während des Laufes der Wiedereinsetzungsfrist in den Besitz einer Kopie des Fristverlängerungsgesuchs von Rechtsanwalt
 in seinem
 MflHB gelangte. Wie Rechtsanwalt Dr. H<
Schriftsatz vom 17. November 1986 selbst vorträgt, übergab ihm die Beklagte zu 1 am 9. Oktober 1986 "Aktenstücke", aus denen er entnahm, daß es sich um eine Wechselsache handelte und die Berufungsfrist somit nicht durch die Gerichtsferien gehemmt worden war. Davon, daß diese Aktenstücke lediglich aus einer Kopie des erstinstanzlichen Urteils bestanden hätten und der Rest im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt worden sei, war in diesem Zusammenhang keine Rede. Mangels eines gegenteiligen Sachvortrages hat das Berufungsgericht daher ohne Rechtsverstoß angenommen, daß sich Rechtsanwalt Dr.	anhand	der der Beklagten zur Ver-
fügung stehenden Unterlagen über das Fristverlängerungsgesuch von Rechtsanwalt MflHl vom 6. Oktober 1986 hätte unterrichten können. Die Pflicht hierzu bestand, weil dem neuen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1 klar war, daß die Berufungsbegründungsfrist abgelaufen war und er daher angesichts des neu übernommenen Mandats gehalten war, die weitere Frage zu prüfen, ob nicht auch die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO bereits lief. Mit der telefonisch geäußerten Meinung von Rechtsanwalt MflHIB, diese Frist habe erst am 9. Oktober 1986, also an dem Tag, an dem Rechtsanwalt Dr.	bemerkte,	daß	eine	Wechselsache vorlag, zu
 laufen begonnen, hätte er sich nicht begnügen dürfen. Bei der Prüfung hätte er auf den Verlängerungsantrag von Rechtsanwalt MHB stoßen und aufgrund der gefestigten Rechtsprechung zur Vorlage der Akten zu dem Zwecke der Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist zu dem Schluß kommen müssen, daß die Wiedereinsetzungsfrist bereits früher zu laufen begonnen hatte.
6
n
A/
Der jetzige Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 1 räumt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausdrücklich ein, daß er Kopien der Handakte von Rechtsanwalt MfllHIi am 16. Oktober 1986 erhalten hat. Er trägt aber erstmals vor, unter diesen Kopien habe sich das Verlängerungsgesuch von Rechtsanwalt HflP vom 6. Oktober 1986 nicht befunden; auch die Beklagte zu 1 habe ihm eine solche nicht übergeben können.
Mit diesem neuen Sachvortrag kann die Beklagte zu 1 nicht mehr gehört werden, weil er nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO erfolgt ist.
Dabei kann es auf sich beruhen, ob diese Umstände nicht schon von Anfang an hätten vorgetragen werden müssen. Dem neuen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1 war jedenfalls seit dem Beschluß des Berufungsgerichts vom 7. November 1986 bekannt, daß die Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist am 6. Oktober 1986 zu laufen begonnen hatte. Er hätte deshalb den im damaligen Beschwerdeverfahren zusätzlich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist mit den von ihm nunmehr vorgebrachten neuen Tatsachen begründen müssen. Das hat er jedoch nicht getan. Die bloße, durch keinen Tatsachenvortrag erläuterte Erklärung, erst durch diesen Beschluß sei ihm bekannt geworden, daß eine Aktenvorlage an Rechtsanwalt MflHi zur Vornahme einer fristwahrenden Prozeßhandlung erfolgt sei, genügt hierzu nicht. Hieraus folgt schon nicht, daß ihm dieser Umstand bei
7
Durchsicht der ihm überlassenen Unterlagen nicht hätte auffallen müssen. Abgesehen hiervon, fehlt es insoweit an der Glaubhaftmachung.
Es handelt sich bei dem neuen Sachvortrag der Beklagten zu 1 auch nicht um eine bloße Ergänzung unvollständiger Angaben zu fristgerecht geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründen, die auch noch nach Ablauf der Zweiwochenfrist möglich wäre (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 26. November 1984
- II ZB 4, 5/84, VersR 1985, 168; Urt. v. 24. Juni 1985
- II ZR 69/85, VersR 1985, 1140). Es geht vielmehr um die selbständige Frage, welche Umstände den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1 nach Übernahme des Mandats gehindert haben zu erkennen, daß die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründung bereits zu laufen begonnen hatte. Solche Umstände
8
hat dieser erstmals in seinem Schriftsatz vom 24. Juni 1987 dargelegt. Zu diesem Zeitpunkt war die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO längst verstrichen.
Dr. Kellermann	Bundschuh	Dr.	Hesselberger
 Röhricht	Dr.	Henze