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BGH · II ZB 53/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 53/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Bundschuh, Brandes, Röhricht und Dr. Henze am 21. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen und seine Berufung als unzulässig zu verwerfen, ist zu Recht ergangen. Das Berufungsgericht hat ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, das dieser sich zurechnen lassen muß (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), darin gesehen, daß sie vor Unter- Zeichnung des den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten übersandten AuftragsSchreibens das darin angegebene Datum der Zustellung des Landgerichtsurteils nicht noch einmal überprüft hat. Zwar hat die erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers das Zustellungsdatum aus den Handakten richtig ermittelt und in ihr Diktat aufgenommen. Infolge eines Übertragungsfehlers hat die mit der Fertigung des Auftragsschreibens betraute Schreibkraft jedoch vom Tonträger ein unzutreffendes Datum übernommen, das vor Unterzeichnung durch die Prozeßbevollmächtigte auch nicht richtiggestellt worden ist. Überprüfung der richtigen Übertragung des vom Tonträger in das Auftragsschreiben übernommenen Zustellungsdatums, von dem die zutreffende Ermittlung der Frist für die Einlegung der Berufung abhängig war, eigenverantwortlich vorzunehmen oder ob sie damit eine zuverlässige und sorgfältig überwachte Bürokraft beauftragen durfte. Er hat zwar dargelegt, die mit der Fertigung des Auftragsschreibens betraute Kraft habe umsichtig und zuverlässig gearbeitet und die von ihr geschriebenen Schriftsätze sorgfältig überprüft. Der Kläger kann sich auch nicht auf die - durch Beschluß des IV b-Senats des Bundesgerichtshofes vom 17. Danach braucht der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte die in einem Auftragsschreiben enthaltenen Daten dann vor Unterzeichnung nicht selbst zu überprüfen, wenn der Zeitpunkt der Urteilszustellung und das Ende der Rechtsmittelfrist in den dem beauftragten Rechtsanwalt mitübersandten Handakten richtig festgehalten worden sind. Denn aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, daß der Zeitpunkt der Urteilszustellung sowie das Ende der Rechtsmittelfrist in den dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit dem Auftragsschreiben übersandten Prozeßteil der Handakten vermerkt worden sind. Das Berufungsgericht ist demnach zutreffend davon ausgegangen, daß die Übermittlung des unrichtigen Zustellungsdatums von der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu vertreten ist.

Zitierte Normen: § 238 ZPO
ProzeßbevollmächtigteBundesgerichtshofesVersRÜberprüfungAuftragsschreibenHandaktenZBKlägerProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 53/87
in dem Rechtsstreit
 Michael M
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
gegen
 Birgit
Istraße
 Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
WI
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Bundschuh, Brandes, Röhricht und Dr. Henze am 21. September 1987
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Mai 1987 wird auf Kosten des Klägers zurückge-gewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 9.020,46 DM.
Gründe
 Der Kläger hat gegen das seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 15. August 1986 zugestellte, seine Klage zu dem Teil abweisende Urteil des Landgerichts mit einem am 16. September 1986 bei dem zuständigen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz seiner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt. Mit dieser erstrebt er eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines weiteren Betrages von 9.020,46 DM. Auf den seinen Prozeßbevollmächtigten am 26. März 1987 zugegangenen Hinweis des Berufungsgerichts, er habe die Berufungsfrist versäumt, hat der Kläger am 3. April 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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beantragt. Zur Begründung hat er unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vorgetragen, in das an seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten gerichtete Auftragsschreiben habe die Schreibkraft in Abweichung vom Diktat versehentlich den 16. August 1987 als Zustelldatum des erstinstanzlichen Urteils eingesetzt. Das sei von der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bei Unterschriftsleistung nicht erneut überprüft worden, weil ihr mit der Unterschriftsmappe nicht zugleich die Handakten vorgelegt worden seien. Sie sei zu einer solchen Überprüfung auch nicht verpflichtet gewesen, so daß ein ihm zuzurechnendes Anwaltsverschulden nicht gegeben sei.
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der von ihm eingelegten sofortigen Beschwerde.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet .
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen und seine Berufung als unzulässig zu verwerfen, ist zu Recht ergangen. Das Berufungsgericht hat ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, das dieser sich zurechnen lassen muß (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), darin gesehen, daß sie vor Unter-
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Zeichnung des den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten übersandten AuftragsSchreibens das darin angegebene Datum der Zustellung des Landgerichtsurteils nicht noch einmal überprüft hat. Die dagegen gerichteten Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Bestand der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage zu stellen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß den von einer Partei beauftragten Prozeßbevollmächtigten bei Erteilung eines schriftlichen Rechtsmittelauftrages die Verpflichtung trifft, den Zustellungszeitpunkt der anzufechtenden Entscheidung eigenverantwortlich zu überprüfen und in den Auftragsschreiben zweifelsfrei und zutreffend mitzuteilen (BGH, Beschl. v. 24.1.1985
-	I ZB 18/84, VersR 1985, 499; v. 25.12.1979 - III ZB 30/79, VersR 1980, 278; v. 17.4.1985 - IV b ZB 136/84, VersR 1985, 738, 739/740 unter Aufgabe der Entscheidung vom 22.10.1958
-	IV ZB 210/58, VersR 1958, 804; v. 27.11.1986 - V ZB 18/86, VersR 1987, 586, 587; v. 11.8.82 - VII ZB 1/82, VersR 1982, 596, 597; v. 5.12.1985 - IX ZR 28/85, VersR 1986, 462, 463). Zwar hat die erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers das Zustellungsdatum aus den Handakten richtig ermittelt und in ihr Diktat aufgenommen. Infolge eines Übertragungsfehlers hat die mit der Fertigung des Auftragsschreibens betraute Schreibkraft jedoch vom Tonträger ein unzutreffendes Datum übernommen, das vor Unterzeichnung durch die Prozeßbevollmächtigte auch nicht richtiggestellt worden ist. Es kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob die erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte verpflichtet war, nicht nur die zutreffende Ermittlung, sondern auch die
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Überprüfung der richtigen Übertragung des vom Tonträger in das Auftragsschreiben übernommenen Zustellungsdatums, von dem die zutreffende Ermittlung der Frist für die Einlegung der Berufung abhängig war, eigenverantwortlich vorzunehmen oder ob sie damit eine zuverlässige und sorgfältig überwachte Bürokraft beauftragen durfte. Die letztere Möglichkeit könnte dann in Erwägung gezogen werden, wenn sie einer zuverlässigen und ausgewählten Bürokraft für eine derartige Überprüfung konkrete Anweisungen gegeben und die Arbeitsweise dieser Kraft sorgfältig überwacht hätte. Bereits diese Voraussetzungen sind nach dem Vortrag des Klägers nicht vollständig erfüllt. Er hat zwar dargelegt, die mit der Fertigung des Auftragsschreibens betraute Kraft habe umsichtig und zuverlässig gearbeitet und die von ihr geschriebenen Schriftsätze sorgfältig überprüft. Daraus ist jedoch nicht ersichtlich, daß ihr etwa die Weisung erteilt worden wäre, nach Fertigstellung derartiger Auftragsschreiben die in ihnen enthaltenen Daten jeweils zu überprüfen und ob sie eine solche Überprüfung vorgenommen hat. Darüber hinaus ist auch nicht dargelegt, ob und auf welche Weise die Arbeit dieser Kraft überwacht worden ist. Demnach war die erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers selbst gehalten, diese Überprüfung vorzunehmen. Das hat sie unstreitig nicht getan.
Der Kläger kann sich auch nicht auf die - durch Beschluß des IV b-Senats des Bundesgerichtshofes vom 17. April 1985 (IV b ZB 136/84 a.a.O.) aufgegebene - Rechtsprechung berufen, wie sie in der Entscheidung des IV. Senats des Bundesgerichtshofes vom 22. Oktober 1958 (IV ZB 210/58, VersR
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 1958, 804) ihren Niederschlag gefunden hat. Danach braucht der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte die in einem Auftragsschreiben enthaltenen Daten dann vor Unterzeichnung nicht selbst zu überprüfen, wenn der Zeitpunkt der Urteilszustellung und das Ende der Rechtsmittelfrist in den dem beauftragten Rechtsanwalt mitübersandten Handakten richtig festgehalten worden sind. Denn aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, daß der Zeitpunkt der Urteilszustellung sowie das Ende der Rechtsmittelfrist in den dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit dem Auftragsschreiben übersandten Prozeßteil der Handakten vermerkt worden sind.
Das Berufungsgericht ist demnach zutreffend davon ausgegangen, daß die Übermittlung des unrichtigen Zustellungsdatums von der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu vertreten ist. Für dieses Verschulden hat der Kläger einzustehen (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demnach zu Recht versagt worden.
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Die sofortige Beschwerde war aus den vorstehenden Grün den mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge
 zurückzuweisen.	
Dr. Kellermann	Bundschuh Brandes Röhricht Dr. Henze