Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Bundschuh, Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Henze am 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 8. Den entstandenen Schaden hat der Kläger mit 20.000,-- DM angegeben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf Hiergegen hat der Kläger Beschwerde mit der Begründung eingelegt, bei Auskunftsklagen betrage der Streitwert nur einen Bruchteil des Wertes des Anspruchs, dessen Geltendmachung die Auskunft erleichtern solle. Dezember 1986 hat es auf die Streitwertbeschwerde des Klägers und die vorprozessuale Korrespondenz hingewiesen, in welcher der Schaden von dem Kläger mit 1.500,-- DM bis 2.000, -- DM angegeben wurde, und den Streitwert unter Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze über die Bewertung des Auskunftsanspruchs auf 500,-- DM festgesetzt. Die Bewertungsfreiheit, welche diese Vorschrift dem Richter einräumt und der damit verbundene Ermessensspielraum haben zur Folge, daß Wertfestsetzungen gemäß §§ 511a, 3 ZPO sich der auf Gesetzesverletzung beschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht (vgl. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß zwar der Wert eines Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil desjenigen Anspruchs beträgt, dessen Geltendmachung die Auskunft erleichtern soll, daß aber in Fällen, in denen der Kläger - wie hier - einen Zahlungsanspruch ohne die Auskunft voraussichtlich nicht weiter verfolgen kann, der Wert der Auskunft fast den Wert des Zahlungsanspruchs erreichen kann (vgl. Auch in der Streitwertbeschwerde, auf die sich das Berufungsgericht bezieht, bleibt der Kläger bei einem Schadensersatzanspruch von 20.000,— DM. Selbst wenn man dem Kläger folgen und den Wert des Auskunftsanspruchs nur mit 10 Prozent des Hauptanspruchs bewerten würde, ergäbe dies immer noch einen Streitwert von 2.000,— DM, so daß die Berufungssumme (§ 511a Abs.1, 2, § 3 ZPO) auf jeden Fall erreicht ist.
BUNDESGERICHTSHOF II ZB 39/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Ernst-Johann / Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Ralph-Thorsten fl, Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. HHBu.a. , Hl^HBStraße Bf HaflB - WI 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Bundschuh, Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Henze am 1. Juni 1987 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Dezember 1986 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 16.000,-- DM Gründe I. Der Beklagte ist der Sohn des Klägers und wie dieser Gesellschafter der FMHMHB-Papierwarenvertriebs GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der Kläger ist. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Auskunft darüber, welche Handelsware, Glanzbilder, Postkarten, Glückwunschkarten und Filmporträts er in der Zeit von Ostern 1979 bis Juli 1982 aus dem Bestand der Gesellschaft unberechtigterweise entnommen habe, sowie 3 Rechenschaft über die Verwendung dieser Artikel. Den entstandenen Schaden hat der Kläger mit 20.000,-- DM angegeben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 20.000, -- DM festgesetzt. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde mit der Begründung eingelegt, bei Auskunftsklagen betrage der Streitwert nur einen Bruchteil des Wertes des Anspruchs, dessen Geltendmachung die Auskunft erleichtern solle. Über diese Beschwerde ist noch nicht entschieden. Im Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht den Streitwert vorläufig auf 20.000,-- DM festgesetzt. Im Termin vom 17. Dezember 1986 hat es auf die Streitwertbeschwerde des Klägers und die vorprozessuale Korrespondenz hingewiesen, in welcher der Schaden von dem Kläger mit 1.500,-- DM bis 2.000, -- DM angegeben wurde, und den Streitwert unter Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze über die Bewertung des Auskunftsanspruchs auf 500,-- DM festgesetzt. Anschließend hat es die Berufung des Klägers verworfen. II. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Die Streitwertfestsetzung nach § 3 ZPO steht im freien Ermessen des Gerichts. Die Bewertungsfreiheit, welche diese Vorschrift dem Richter einräumt und der damit verbundene Ermessensspielraum haben zur Folge, daß Wertfestsetzungen gemäß §§ 511a, 3 ZPO sich der auf Gesetzesverletzung beschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht (vgl. § 549 ZPO) weitgehend entziehen. Erst wenn das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, kann das Revisionsgericht eingreifen (vgl. BGH, Urt. v. 24. Februar 1982 - IVa ZR 58/81, NJW 1982, 1765; Urt. v. 20. September 1983 - VI ZR 111/82, VersR 1983, 1160, 1161). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß zwar der Wert eines Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil desjenigen Anspruchs beträgt, dessen Geltendmachung die Auskunft erleichtern soll, daß aber in Fällen, in denen der Kläger - wie hier - einen Zahlungsanspruch ohne die Auskunft voraussichtlich nicht weiter verfolgen kann, der Wert der Auskunft fast den Wert des Zahlungsanspruchs erreichen kann (vgl. Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 45. Aufl. Anh. § 3 Stichwort "Auskunft" m.w.N.). Selbst wenn man aber seiner Ansicht folgt, die Herabsetzung des Wertes des Zahlungsanspruchs auf ein Viertel bis ein Drittel sei im vorliegenden Fall angezeigt, kann seine Entscheidung keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht durfte nicht von einem Schaden des Klägers in Höhe von nur 1.500,— DM bis 2.000,— DM ausgehen. Diese Schadenshöhe hatte der Kläger zwar in der vorprozessualen Korrespondenz genannt. Im Rechtsstreit hat er den Schaden aber auf "fast 20.000,— DM" beziffert (GA 69). Die Vorlage der vorprozessualen Korrespondenz erfolgte lediglich zu dem Zweck, die von dem Landgericht angenommene Verwirkung des klägerischen Anspruchs auszuräumen. Auch in der Streitwertbeschwerde, auf die sich das Berufungsgericht bezieht, bleibt der Kläger bei einem Schadensersatzanspruch von 20.000,— DM. Er möchte lediglich den Wert des Auskunftsanspruchs mit 10 Prozent dieses Anspruchs bewertet wissen. Auszugehen ist damit von einem Wert des Hauptanspruchs in Höhe von 20.000,-- DM. Selbst wenn man dem Kläger folgen und den Wert des Auskunftsanspruchs nur mit 10 Prozent des Hauptanspruchs bewerten würde, ergäbe dies immer noch einen Streitwert von 2.000,— DM, so daß die Berufungssumme (§ 511a Abs. 1, 2, § 3 ZPO) auf jeden Fall erreicht ist. Bundschuh Dr. Hesselberger Dr. Kellermann Röhricht Dr. Henze