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BGH · II ZB 36/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 36/07

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 6. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 574 ZPO
MainzDrescherZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 36/07
6. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 21. September 2007 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde weder kraft Gesetzes zulässig ist noch in dem Beschluss zugelassen wurde (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Der Beklagte verkennt beharrlich, dass bei einem hier gegebenen Gegenstandswert von unter 600,00 € die Zulässigkeit der Berufung davon abhängt, dass sie vom Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen worden ist (§ 511 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Beschwerdewert: 120,00 €
Goette
 Kurzwelly
Strohn
 Reichart
Drescher
 Vorinstanzen:
AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 03.08.2007 - 2 C 197/07 -LG Mainz, Entscheidung vom 21.09.2007 - 6 T 38/07 -