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BGH

Gericht: BGH

Februar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 23. Dezember 1997 bei dem Amtsgericht Hagen je einen inhaltsgleichen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids gegen dieselbe Antragsgegnerin gestellt. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde liegen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht vor.

Zitierte Normen: § 5 ZPO § 3 GKG § 567 ZPO § 5 GKG
KostenAmtsgerichtbeteiligtErlaßunzulässigBeschwerde

Volltext der Entscheidung

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Februar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kurzwelly und Kraemer
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Oktober 1998 wird als unzulässig verworfen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1 hat am 27. November und am 1. Dezember 1997 bei dem Amtsgericht Hagen je einen inhaltsgleichen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids gegen dieselbe Antragsgegnerin gestellt. Beide Mahnanträge wurden mit unterschiedlichen Geschäftszeichen maschinell bearbeitet und führten zu dem Erlaß zweier Mahnbescheide. Die Beteiligte zu 1 hat die Zahlung der Kosten von 80,- DM für das zuerst eingeleitete Mahnverfahren (Nr.	)	mit	der	Behauptung	verweigert,	sie habe vor der erneuten An-
tragstellung auf telefonische Nachfrage bei dem Amtsgericht erfahren, daß ihr erster Mahnantrag (noch) nicht im Computer erfaßt gewesen sei. Ihre zunächst wieder zurückgenommene, dann aber doch weiterverfolgte Erinnerung gegen
 den Kostenansatz sowie ihre Beschwerden bei dem Land- und dem Oberlandesgericht sind erfolglos geblieben.
Die (weitere) Beschwerde ist gemäß §§ 5 Abs. 2 Satzl, 3 GKG, 567 Abs. 4 Satz 1, 568 Abs. 3 ZPO unzulässig. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde liegen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 6 GKG.
Röhricht	Hesselberger	Henze
 Kurzwelly
Kraemer