BGH · II ZB 29/12 vom 27.11.2014
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Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Auf die als Anhörungsrüge auszulegende Gegenvorstellung der Beigeladenen zu 3, zu 9, zu 10 und zu 11 vom 6. Oktober 2014 gegen die Festsetzung der Gegenstandswerte für die außergerichtlichen Kosten des Musterklägers und der Beigeladenen im Rechtsbeschwerdeverfahren und die daraus folgende Entscheidung über die Aufteilung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten wird der Tenor des Beschlusses vom 1. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen der Musterkläger und die im Rubrum aufgeführten Beigeladenen wie folgt: Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren wird für die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 3, zu 9, zu 10 und zu 11 wie folgt neu festgesetzt: für den Beigeladenen zu 10, für den Beigeladenen zu 10,