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BGH · II ZB 26/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 26/01

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß ihm die Vollstreckung des Urteils einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 719 Abs. 2 ZPO). Weitergehende Gründe, warum ihm die Auskunftserteilung ausnahmsweise einen unersetzlichen Nachteil bringen sollte, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.

Zitierte Normen: § 719 ZPO
AuskunftserteilungGoette21RöhrichtWassermanngründenNachteil

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 26/01
vom 21. Dezember 2001 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Krämer, Dr. Joeres und Dr. Wassermann
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 31. Mai 2001 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß ihm die Vollstreckung des Urteils einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 719 Abs. 2 ZPO). Die Vorwegnahme des Prozeßergebnisses reicht dazu auch bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht aus. Weitergehende Gründe, warum ihm die Auskunftserteilung ausnahmsweise einen unersetzlichen Nachteil bringen sollte, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.
Joeres
 Wassermann
Röhricht
 Goette
Kraemer