Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer am 6. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten jedenfalls im Ergebnis zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil die Versäumung der Berufungsfrist auf einem ihm zurechenbaren Verschulden seines Verkehrsanwalts beruht (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). für die Fristversäumung läßt sich allerdings - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht damit begründen, daß die ursprünglich zutreffende Notierung der Berufungsfrist im Fristenkalender aus ungeklärten Gründen geändert worden sei und deshalb allgemeine organisatorische Mängel als Ursache nicht auszuschließen seien. Aus dem Wiedereinsetzungsgesuch ergibt sich vielmehr, daß die entscheidende Abänderung des Fristeneintrags auf einer fehlerhaften konkreten Anordnung des Verkehrsanwalts selbst im Zusammenhang mit der Führung der das vorliegende Verfahren betreffenden Handakte beruht. hat die von ihr ursprünglich richtig notierte Berufungsfrist deshalb -• irrtümlich - geändert, weil sich bei der Fristenkontrolle die maßgebliche erste Urteilsausfertigung mit dem darauf vermerkten Zustellungsdatum des 26. in vorwerfbarer Weise selbst veranlaßt; er hat nämlich, als ihm die Handakte mit beiden Urteilsausfertigungen vorgelegt wurde, einer Büroangestellten die Anweisung erteilt, daß "ein Urteil" (so die eidesstattliche Versicherung der Frau S. Kopie des Urteils" (so die eidesstattliche Versicherung von Rechtsanwalt N. Denn in jedem Fall war die Weisung des Rechtsanwalts N.so unvollkommen, daß es einer beliebigen Bürokraft überlassen blieb, wie der Auftrag ausgeführt, insbesondere welches Exemplar für die private Sammlung verwendet wurde. Angesichts dieses dem Beklagten zurechenbaren konkreten Organisationsfehlers seines Verkehrsanwalts kann da-hingestellt bleiben, ob etwa daneben auch ein allgemeiner Organisationsmangel im Zusammenhang mit den anwaltlichen Vorgaben für die Art und Weise der Ermittlung und Überprüfung von Notfristen in den Handakten mitursächlich für die vorliegende Fristversäumung geworden ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 24/96 vom 6. März 1997 in dem Rechtsstreit L O (/swainuci*. ,/c> 0. ' tV ¥f /Ffii 0C& 'CS 7’:- ft 4, y./zf-AK 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer am 6. März 1997 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. November 1996 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 101.501,68 DM Gründe: I. Das der Klage im wesentlichen stattgebende Urteil des Landgerichts wurde dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 26. Juli 1996 zugestellt, der es an dessen Verkehrsanwalt, Rechtsanwalt N. , zur Ent- scheidung über eine etwaige Rechtsmitteleinlegung weiterleitete. In dessen Büro wurde die Berufungsfrist von der Rechtsanwaltsfachangestellten S. zunächst zutref- fend notiert, später jedoch anläßlich einer Fristenkon- 3 trolle irrtümlich geändert. Infolgedessen ging die Berufungsschrift erst am 2. September 1996 - verbunden mit einem Wiedereinsetzungsgesuch - bei dem Berufungsgericht ein. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten jedenfalls im Ergebnis zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil die Versäumung der Berufungsfrist auf einem ihm zurechenbaren Verschulden seines Verkehrsanwalts beruht (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Die Verantwortlichkeit des Rechtsanwalts N. für die Fristversäumung läßt sich allerdings - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht damit begründen, daß die ursprünglich zutreffende Notierung der Berufungsfrist im Fristenkalender aus ungeklärten Gründen geändert worden sei und deshalb allgemeine organisatorische Mängel als Ursache nicht auszuschließen seien. Aus dem Wiedereinsetzungsgesuch ergibt sich vielmehr, daß die entscheidende Abänderung des Fristeneintrags auf einer fehlerhaften konkreten Anordnung des Verkehrsanwalts selbst im Zusammenhang mit der Führung der das vorliegende Verfahren betreffenden Handakte beruht. Die für den Fri- 4 stenkalender ausschließlich zuständige Fachangestellte S. hat die von ihr ursprünglich richtig notierte Berufungsfrist deshalb -• irrtümlich - geändert, weil sich bei der Fristenkontrolle die maßgebliche erste Urteilsausfertigung mit dem darauf vermerkten Zustellungsdatum des 26. Juli 1996 nicht mehr bei der Handakte befand und sie daher anhand des darin verbliebenen zweiten Urteilsexemplars mit Eingangsstempel vom 31. Juli 1996 "nur von einem Berechnungfehler ausgehen konnte". Die Entfernung des für die konkrete Fristenberechnung der Frau S. maßgeb- lichen Schriftstücks aus der Handakte hat Rechtsanwalt N. in vorwerfbarer Weise selbst veranlaßt; er hat nämlich, als ihm die Handakte mit beiden Urteilsausfertigungen vorgelegt wurde, einer Büroangestellten die Anweisung erteilt, daß "ein Urteil" (so die eidesstattliche Versicherung der Frau S. ) oder "eine Durchschrift bzw. Kopie des Urteils" (so die eidesstattliche Versicherung von Rechtsanwalt N. ) zu der privaten Urteils- sammlung der Kanzlei zu nehmen sei. Welcher der beiden Darstellungen zu folgen ist, kann offenbleiben. Denn in jedem Fall war die Weisung des Rechtsanwalts N. so unvollkommen, daß es einer beliebigen Bürokraft überlassen blieb, wie der Auftrag ausgeführt, insbesondere welches Exemplar für die private Sammlung verwendet wurde. Damit führte Rechtsanwalt N. fahrlässig die dringende Ge- fahr herbei, daß irgendeine Bürokraft das für die Fristenberechnung wesentliche Urteilsexemplar in Unkenntnis seiner Bedeutung aus den Akten entfernte - wie es dann tatsächlich auch geschah. Die dem Verkehrsanwalt unterlaufene mangelhafte konkrete Anweisung hätte ohne weiteres vermieden werden können, wenn er entweder die Entnahme von Ori- 5 ginalbestandteilen der Handakte generell untersagt und nur die Anfertigung einer Kopie für die UrteilsSammlung bestimmt oder aber die Entnahme nur der weniger wichtigen zweiten Urteilsausfertigung in geeigneter Form sichergestellt hätte. Angesichts dieses dem Beklagten zurechenbaren konkreten Organisationsfehlers seines Verkehrsanwalts kann da-hingestellt bleiben, ob etwa daneben auch ein allgemeiner Organisationsmangel im Zusammenhang mit den anwaltlichen Vorgaben für die Art und Weise der Ermittlung und Überprüfung von Notfristen in den Handakten mitursächlich für die vorliegende Fristversäumung geworden ist. Röhricht Dr. Hesselberger Dr. Goette Dr. Kurzwelly Kraemer