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BGH · II ZB 23/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 23/98

November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Die weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena, Das Thüringer Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Klägers durch Beschluß vom 7. Die gleichzeitig eingelegte weitere Beschwerde hat der Kläger nicht zurückgenommen. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine weitere Beschwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen (§ 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht eröffnet.

Zitierte Normen: § 127 ZPO
ZPOThüringerRöhrichtunzulässigBeschwerdeKlägerHesselbergerZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 23/98
vom 9. November 1998
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kapsa und Kraemer
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena,
8. Zivilsenat, vom 7. April 1998 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Der Kläger ist Konkursverwalter der T.
GmbH R.	.Er	begehrt	die Rückzahlung eines Be-
trages von 150.000,— DM, den die Beklagte von der Gemeinschuldnerin für Entwicklungsarbeiten erhalten hat und der als Darlehen bezeichnet wurde. Den von dem Kläger gestellten Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe hat das Landgericht Mühlhausen am 10. Oktober 1997 abgelehnt. Das Thüringer Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Klägers durch Beschluß vom 7. April 1998 zurückgewiesen. Der Gegenvorstellung des Klägers hat es nicht stattgegeben. Die gleichzeitig eingelegte weitere Beschwerde hat der Kläger nicht zurückgenommen.
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II. Die weitere Beschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine weitere Beschwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen (§ 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht eröffnet. Ein Fall der greifbaren Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor.
Röhricht
 Hesselberger
Henze
 Kapsa
Kraemer