Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Rohricht und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Goette, Dr. Kapsa und Kraemer am 17. August 1996, den Rechtsstreit vorbehaltlich der Zustimmung des Senats als Feriensache bezeichnet und zugleich die Frist zur Begründung der Berufung bis zu dem 9. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags hat sich die Beklagte auf ein Büroversehen in der Kanzlei ihrer Hauptbevollmächtigten, der Rechtsanwälte NflHP und Partner in SflHIHm berufen, denen nach einer internen Absprache mit dem Prozeßbevollmächtigten in D^B~ die alleinige Fristenkontrolle übertragen gewesen sei. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß vom 13. November 1996 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. September 1996 laufende Frist zur Begründung der Berufung nicht gewahrt hat. Juli 1996 wurde ihr Lauf gehemmt (§ 223 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.); diese Hemmung entfiel mit der Bezeichnung des Rechtsstreits als Feriensache durch den Senatsvorsitzenden gemäß § 200 Abs. 4 Satz 2 GVG a.F., für deren Wirksamkeit eine Bestätigung des Senats nicht erforderlich war (BGHZ 28, 398, 400). Mit Recht hat ferner das Berufungsgericht der Beschwerdeführerin die beantragte Wiedereinsetzung versagt, weil das Fristversäumnis jedenfalls auch auf einem Verschulden ihres Dresdner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beruhe und dies der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen sei. Der Rechtsanwalt, dem das Mandat als Prozeßbevollmächtigtem übertragen wurde, ist für die Führung des Rechtsstreits verantwortlich. Nichts anderes gilt für die Fristüberwachung durch lediglich den Verkehr mit der Partei vermittelnde Korrespondenzanwälte. Infolgedessen durfte der beim Oberlandesgericht Dresden zugelassene Rechtsanwalt die Fristenkontrolle nicht allein den Verkehrsanwälten der Beklagten in Saarlouis übertragen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 23/96 vom 17. April 1997 in dem Rechtsstreit Ingrid Nj Straße Vfl Beklagte und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Frank itraße - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Beschwerdegegner, Rechtsanwalt 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Rohricht und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Goette, Dr. Kapsa und Kraemer am 17. April 1997 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. November 1996 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Wert: 280.000,— DM. Gründe: I. Mit der Klage hat der Kläger Zustimmung zur Grundbuchberichtigung verlangt. Gegen das seinem Begehren stattgebende Urteil des Landgerichts hat die Beklagte am 9. Juli 1996 Berufung eingelegt. Auf ihre Anträge hat der Senatsvorsitzende unter dem 7. August 1996, der Beklagten zugestellt am 12. August 1996, den Rechtsstreit vorbehaltlich der Zustimmung des Senats als Feriensache bezeichnet und zugleich die Frist zur Begründung der Berufung bis zu dem 9. September 1996 verlängert. Die Berufungsbegründung ist, zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo- 3 rigen Stand, erst am 24. September 1996 beim Berufungsgericht eingegangen. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags hat sich die Beklagte auf ein Büroversehen in der Kanzlei ihrer Hauptbevollmächtigten, der Rechtsanwälte NflHP und Partner in SflHIHm berufen, denen nach einer internen Absprache mit dem Prozeßbevollmächtigten in D^B~ die alleinige Fristenkontrolle übertragen gewesen sei. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß vom 13. November 1996 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich ihre sofortige Beschwerde . II. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte die bis zu dem 9. September 1996 laufende Frist zur Begründung der Berufung nicht gewahrt hat. Die Monatsfrist begann mit dem Eingang der Berufung am 9. Juli 1996 (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Durch den Beginn der Gerichtsferien am 15. Juli 1996 wurde ihr Lauf gehemmt (§ 223 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.); diese Hemmung entfiel mit der Bezeichnung des Rechtsstreits als Feriensache durch den Senatsvorsitzenden gemäß § 200 Abs. 4 Satz 2 GVG a.F., für deren Wirksamkeit eine Bestätigung des Senats nicht erforderlich war (BGHZ 28, 398, 400). Der restliche Teil der Begründungsfrist lief daher vom Tag nach der Bekanntgabe an, dem 13. August 1996, weiter, so daß die Frist am 6. September 1996 abgelaufen wäre. Infolge ihrer Verlängerung bis zu dem 9. September 1996 endete die Begründungsfrist mit dem Ablauf dieses Tages. Mit Recht hat ferner das Berufungsgericht der Beschwerdeführerin die beantragte Wiedereinsetzung versagt, weil das Fristversäumnis jedenfalls auch auf einem Verschulden ihres Dresdner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beruhe und dies der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen sei. Der Rechtsanwalt, dem das Mandat als Prozeßbevollmächtigtem übertragen wurde, ist für die Führung des Rechtsstreits verantwortlich. Er trägt deshalb auch die Verantwortung dafür, daß die Fristen gewahrt werden. Seiner Verantwortung kann er sich nicht dadurch entziehen, daß er diese Aufgaben Dritten überläßt, die er weder anleitet noch beaufsichtigt (BGH, Beschl. v. 7. Oktober 1955 - IV ZB 109/55, LM § 232 ZPO Nr. 24; Se-natsbeschl. v. 22. September 1975 - II ZB 5/75, VersR 1975, 1146; siehe ferner Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 233 Rdn. 21, 23 Stichwort "mehrere Anwälte"). Nichts anderes gilt für die Fristüberwachung durch lediglich den Verkehr mit der Partei vermittelnde Korrespondenzanwälte. Infolgedessen durfte der beim Oberlandesgericht Dresden zugelassene Rechtsanwalt die Fristenkontrolle nicht allein den Verkehrsanwälten der Beklagten in Saarlouis übertragen. Dieses Verschulden war jedenfalls mitursächlich für die Fristüberschreitung. Ob daneben die Korrespondenzanwälte ebenfalls ein Verschulden trifft, kann auf sich beruhen. Röhricht Dr. Hesselberger Dr. Goette Dr. Kapsa Kraemer