Pie Entscheidung des Beschwerdegerichts ist auch dann unanfechtbar, wenn sie eine Entscheidung des Landgerichts bestätigt, durch die ein auf § 83 BVFG gestützter Vertragshilf eantrag des Gläubigers mit der Begründung zurückgewiesen ist, er sei verspätet gestellt und ein Grund zur nachträglichen Zulassung sei nicht gegeben., Die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Heustadt wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen* Mit einem am 14° Dezember 1956, also fristgerecht, eingegangenen Schriftsatz hat die Gläubigerin sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts eingelegte Sie hält diese einmal deshalb für zulässig, weil' es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht um einen ’’besonderen Beschluß” im Sinne des § 84 Abs 1 Satz 2 BVFG handele, sodann aber auch deshalb, weil der Beschluß offenbar gesetzwidrig sei, auf einer Verkennung des1 gesetzlichen Rahmens des § 84 Abs 1 Satz 2 BVFG beruhe und ihr außerdem das rechtliche Gehör versagt worden sei0 eine weitere Entscheidung zur Hauptsache ist gegenstandslose Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob das Gericht im entscheidenden Teil seines Beschlusses lediglich die nachträgliche Zulassung des Antrags abgelehnt oder den Antrag selbst mit der Begründung abgelehnt hat, er sei verspätet gestellte Dies ist der Inhalt des Beschlusses des Landgerichts. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde war daher eine solche im Sinne des § 84 Abs 1 Satz 3 BVFG, ihr entscheidender Teil konnte, wenn das Beschwerdegericht dem Landgericht beitrat, nicht anders als auf Zurückweisung der.Beschwerde lauten* Dieser Beschluß ist nach § 84 Abs 1 Satz 4 BVPG endgültig, er kann also mit der sofortigen weiteren Beschwerde nicht mehr angegriffen werden«, Im Rahmen dieses Verfahrens ist kein Raum für die Prüfung der Präge, ob das Oberlandesgericht die von der Gläubigerin gerügten schweren Verfahrensverstöße begangen, insbesondere ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt hat (Art 103 Abs 1 GrundG)D Wenn eine Partei sich durch Versagung des rechtlichen Gehörs in ihrem Grundrecht verletzt sieht, so steht es ihr frei, das Bundesverfassungsgericht anzurufen (§90 BVerfGG)».Dazu ist sie zwar nach § 90 Abs 2 BVerfGG erst nach Erschöpfung des Rechtswegs berechtigt, aber die gesetzlichen Vorschriften über den Rechtsweg werden dadurch nicht berührt* es wird nicht etwa eine vom Gesetz Es ist zwar, wie die Beschwerdebegründung ausführt, richtig,1 daß die Rechtsprechung trotz der Vorschrift des § 707 Abs 2 Satz 2 ZPO die Möglichkeit gewährt hat, einen Beschluß über die Einstellung der Zwangsvollstreckung mit der Begründung anzufechten, das Gericht habe nicht nur sein Ermessen unrichtig ausgeübt, ■ sondern es habe die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 707?.719 ZPO verkannt (Stein-Jonas-Schönke III, 2 zu § 707 ZPO)* Das beruht aber auf der Besonderheit, daß die Entscheidung im Falle des § 707 ZPO deshalb der Anfechtung entzogen ist, weil eine Nachprüfung des Ermessens vermieden werden solle Der Grundsatz kann nicht auf andere Fälle einer -nach dem Gesetz nicht nachprüfbaren Entscheidung übertragen werden* Eine nach § 546 ZPO nicht zulässige Revision wird auch nicht dadurch zulässig, daß ein sogenannter absoluter Revisionsgrund (§ 551 ZPO) oder ein Umstand geltend gemacht wird, der eine Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) oder eine Restitutionsklage (§ 580 ZPO) begründen könnte* Es besteht kein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß die Verletzung einer noch so grundlegenden Verfahrensvorschrift einen sonst verschlossenen Rechtsmittelzug eröffne (vgl die Beschlüsse des V» Zivilsenats als Senats für Landwirtschaftssachen vom 22* Juni 1954 /V BLw 18/547 und 20» Oktober 1954
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! /f 2391 013 1-, Gesetz? BVFG § 84 Abs 1 Rechtssatz? Pie Entscheidung des Beschwerdegerichts ist auch dann unanfechtbar, wenn sie eine Entscheidung des Landgerichts bestätigt, durch die ein auf § 83 BVFG gestützter Vertragshilf eantrag des Gläubigers mit der Begründung zurückgewiesen ist, er sei verspätet gestellt und ein Grund zur nachträglichen Zulassung sei nicht gegeben., 2o Gesetz? GrundG Art 103 Abs 1; BVFG § 84 Abs 1 Rechtssatz? Ein nach dem Verfahrehsgesetz (hier? BVFG § 84 Abs 1) nicht zulässiges Rechtsmittel kann nicht dadurch zulässig werden, daß es auf die Behauptung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt wirdo Aktenzeichen? II ZB 23/56 Beschlo des BGH v° 7« Januar 1957 OLG Neustadt In dem Vertragshilfeverfahren derCM^^BI ®bank Aktiengesellschaft in B traße : vertreten durch ihren Vorstand-, Gläubige - Prozeßbevollmächtigter gegen Schuldner und Beschwerdegegner, hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 7o Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Canter und der Bundesrieht er Dr* Delbrück, Dr* Haidinger, Br» Bischer und Dr0 Haager beschlossen? Die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Heustadt wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen* Der Wert des Besehwerdegegenstandes wird auf 8*451?9G DM festgesetzte Io Der früher in der sowjetischen Zone ansässige und Ende 1946 zunächst nach Westberlin geflohene, später nach Gründe s Prankenthal übergesiedelte Schuldner hat am 8* August 1955 Antrag auf richterliche Vertragöhilfe gestellt und sieh da-bei auf §§ 82, 88 BVFG berufen«, Mit einem am 19* Juni 1956 eingegangenen Antrag hat die Gläubigerin einen Antrag auf Vertragshilfe nach §§ 83, 84 BVFG gestellt und sich hinsichtlich ;der Frist darauf berufen, sie habe von der Eigenschaft des Schuldners als Flüchtling erst verspätet Kenntnis erhaltene Bas Landgericht hat beide Anträge abgelehnt, und zwar denjenigen der Gläubigerin mit der Begründung, sie habe spätestens im Marz 1954 auf Grund der ihr damals bekannt gewordenen Umstände überlegen müssen, ob der Schuldner Sowjetzonenflüchtling sei°' Gegen diesen Beschluß hat die Gläubigerin mit einem am 29° Oktober 1956 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und die Begründung einem nachzureichenden Schriftsatz Vorbehalten., Mit Schreiben vom 6° November 1956 wurde sie um Nachreichung der Beschwerdebegründung binnen zwei Wochen ersuchte In der Sitzung vom 23° November 1956 entschied das Oberlandesgericht über die sofortige Beschwerde dahin, daß sie als unbegründet zurückgewiesen werdeo Am 24° November 1956 ging eine vom 20° November datierte Beschwerdebegründung einö Der Beschluß wurde am 1D Dezember 1956 ausgefertigt und der Gläubigerin nach deren Angabe am 3° Dezember 1956 zugestellt„ Mit einem am 14° Dezember 1956, also fristgerecht, eingegangenen Schriftsatz hat die Gläubigerin sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts eingelegte Sie hält diese einmal deshalb für zulässig, weil' es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht um einen ’’besonderen Beschluß” im Sinne des § 84 Abs 1 Satz 2 BVFG handele, sodann aber auch deshalb, weil der Beschluß offenbar gesetzwidrig sei, auf einer Verkennung des1 gesetzlichen Rahmens des § 84 Abs 1 Satz 2 BVFG beruhe und ihr außerdem das rechtliche Gehör versagt worden sei0 Diese Ausführungen vermögen die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde nicht zu begründen«, ilv Die in § 84 Abs 1 Satz 3 und 4 getroffene Regelung gilt für die Entscheidung des Gerichts ’'über die Zulassung” eines nach dem 31o Dezember 1953 gestellten Vertragshilfe-antrags des Gläubigers* Hat das Gericht die Zulassung abgelehnt <- so ist damit praktisch das Verfahren in der Instanz abgeschlossen? eine weitere Entscheidung zur Hauptsache ist gegenstandslose Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob das Gericht im entscheidenden Teil seines Beschlusses lediglich die nachträgliche Zulassung des Antrags abgelehnt oder den Antrag selbst mit der Begründung abgelehnt hat, er sei verspätet gestellte Dies ist der Inhalt des Beschlusses des Landgerichts. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde war daher eine solche im Sinne des § 84 Abs 1 Satz 3 BVFG, ihr entscheidender Teil konnte, wenn das Beschwerdegericht dem Landgericht beitrat, nicht anders als auf Zurückweisung der.Beschwerde lauten* Dieser Beschluß ist nach § 84 Abs 1 Satz 4 BVPG endgültig, er kann also mit der sofortigen weiteren Beschwerde nicht mehr angegriffen werden«, III. Im Rahmen dieses Verfahrens ist kein Raum für die Prüfung der Präge, ob das Oberlandesgericht die von der Gläubigerin gerügten schweren Verfahrensverstöße begangen, insbesondere ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt hat (Art 103 Abs 1 GrundG)D Wenn eine Partei sich durch Versagung des rechtlichen Gehörs in ihrem Grundrecht verletzt sieht, so steht es ihr frei, das Bundesverfassungsgericht anzurufen (§90 BVerfGG)».Dazu ist sie zwar nach § 90 Abs 2 BVerfGG erst nach Erschöpfung des Rechtswegs berechtigt, aber die gesetzlichen Vorschriften über den Rechtsweg werden dadurch nicht berührt* es wird nicht etwa eine vom Gesetz nickt vorgesehene Möglichkeit zur Einlegung eines Hechts- 4 • mittels begründete Aus welchem Grunde ein Gesetz (zB § 74 a ZVG) kein weiteres Rechtsmittel zuläßt, ist dabei unerheblich (Beschl des BVerfG 1 BvR 440/54 vom 25» Oktober 1956, NJW 1957? 17)c Es ist zwar, wie die Beschwerdebegründung ausführt, richtig,1 daß die Rechtsprechung trotz der Vorschrift des § 707 Abs 2 Satz 2 ZPO die Möglichkeit gewährt hat, einen Beschluß über die Einstellung der Zwangsvollstreckung mit der Begründung anzufechten, das Gericht habe nicht nur sein Ermessen unrichtig ausgeübt, ■ sondern es habe die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 707?.719 ZPO verkannt (Stein-Jonas-Schönke III, 2 zu § 707 ZPO)* Das beruht aber auf der Besonderheit, daß die Entscheidung im Falle des § 707 ZPO deshalb der Anfechtung entzogen ist, weil eine Nachprüfung des Ermessens vermieden werden solle Der Grundsatz kann nicht auf andere Fälle einer -nach dem Gesetz nicht nachprüfbaren Entscheidung übertragen werden* Eine nach § 546 ZPO nicht zulässige Revision wird auch nicht dadurch zulässig, daß ein sogenannter absoluter Revisionsgrund (§ 551 ZPO) oder ein Umstand geltend gemacht wird, der eine Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) oder eine Restitutionsklage (§ 580 ZPO) begründen könnte* Es besteht kein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß die Verletzung einer noch so grundlegenden Verfahrensvorschrift einen sonst verschlossenen Rechtsmittelzug eröffne (vgl die Beschlüsse des V» Zivilsenats als Senats für Landwirtschaftssachen vom 22* Juni 1954 /V BLw 18/547 und 20» Oktober 1954 .. ' ■'•Tu*'-. ß BLw 58/547 und den Beschluß vom 13. Juli 1956 ß ZB 5/567), Insbesondere handelte es sich in dem angeführten Beschluß vom 20* Oktober 1954 ebenso wie im vorliegenden Streitfall um die Behauptung, das rechtliche Gehör sei nicht gewährt worden* Hiernach war die sofortige weitere Beschwerde mit der sich aus § 2 Hr 1 KostO? § 19 VHG ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen., Die Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstandes beruht auf § 19 Abs 7 VHG-? § 123 KostO. Br*Canter BroBelbrüch Br*Haidinger Br»Fischer Br„Haager