Der in § 101 Abs. 1 ZPO geregelte Grundsatz der Kostenparallelität gilt nur in Fällen einfacher Nebenintervention.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:___________ja ZPO § 101 Abs. 2, §§ 100, 69 Der in § 101 Abs. 1 ZPO geregelte Grundsatz der Kostenparallelität gilt nur in Fällen einfacher Nebenintervention. Handelt es sich um eine streitgenössische Nebenintervention (§ 69 ZPO, hier: Beitritt von Aktionären zu einer von anderen Aktionären geführten Anfechtungs-/bzw. Nichtigkeitsklage), sind ausschließlich § 101 Abs. 2, § 100 ZPO anzuwenden, so dass über die Kosten des Nebenintervenienten eigenständig und unabhängig von der gegenüber der unterstützen Hauptpartei zu treffenden Kostenentscheidung zu befinden ist. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2007 - II ZB 23/06 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main