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BGH

Gericht: BGH

Das Berufungsgericht tot durch Beschluß vom 11« Oktober 1956 die Berufung als unzulässig verworfen« Der Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 16« Oktober 1956 zugestellt worden« Es bestehen auch keine Bedenken, daß der Prozeßbevollmächtigte II, Instanz des Klägers die ^sofortige Beschwerde unterzeichnet hat, da. Der Kläger habe die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrti Diese Prist sei am 14« September 1956 (§ 519 Abs-2 ZPO) abgelaufen gewesen, da es sich um eine'Wechselsache handelte, die i Dem Kläger habe auch keine Einsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bewilligt werden können, da die Voraussetzungen des § 233 Abs 1 ZPO nicht Vorgelegen hätten* Mit der sofortigen Beschwerde hat der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Berufungsgerichts ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren« Er hat zunäclist um Nachprüfung der Bechtsansicht des Berufungsgerichts, daß auch ein im ordentlichen Verfahren geltend gemachter Anspruch aus einem Wechsel eine Periensache im Sinne des § 200 Abs 2 Ziff 6 GVG sei, gebeten* Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß die Verfahrensart, in welcher der Wechselanspruch geltend gemacht wird, ohne Bedeutung für die Anwendung des § 200 Abs 2 Ziff 6 GVG ist* Entscheidend ist allein, daß ein Anspruch aus einem Wechsel geltend gemacht wird* Dieser vom I. den ist, nach § 519 Abs 2 in Verbindung mit § 223 Abs 2 ZPO, wie das Berufungsgericht mit Recht festgestellt hat, am 14« September i956 ab» Die Berufung mußte daher grundsätzlich, da die Berufungsbegründung erst am 1. Oktober 1956 bei dem • Berufungsgericht eingegangen ist, als unzulässig verworfen werden (§ 519 Abs 1 ZPÖ)« Dies wäre nur.dann nicht der Pall gewesen, wenn das Berufungsgericht dem Anträge des Es handelt sich nicht; wie der,Beschwerdeführer ausfuhrt, um ein Versehen eines zuverlässigen Büroangestellten seiner Kanzlei, sondern um ein Ereignis, das durch die äußerste, den Umständen nach angemessene und vernünftigerweise anzüwendende Sorgfaltspflicht des Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers hätte abgewendet wer-

Zitierte Normen: § 569 ZPO § 200 GVG § 233 ZPO
BerufungBerufungsbegründungsfristBerufungsgerichtBeschlußZPOKlägerBürovorsteher

Volltext der Entscheidung

S. SB 21/56
Beschluß
 ln Sachen
 des Rechtsanwalts Pr0 Gottfried R___________
TflBHHHHlN a^-s' Treuhänder für das inf Bundesgebiet vorhandene Vermögen der >ank AG«,
Kläger, Berufungskläger und Be schw.erd eführ er,
- Prozeßbevollmächtigtes II# Instanz
 gegen
die Steinkohlenbergwerke Mathias AG in RAHM«
Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte 8 IIo Instanz
 Rechtsanwälte Br Pr0	und	Br
 in
wird die-sofortige Beschwerde des Klägers vom 27« Oktober 1956 gegen den Beschluß des 18« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 11« Oktober 1956 auf seine Kosten zurückgewiesen O
G_ ,r ü n d e r 8
I« Bie Steinkohlenbergwerke Mathias StMBfcAG in hat das Vermögen der rMHP GmbH ohne Liquidation übernommen« Bie RuflH^GmbH ist im Handelsregister gelöscht worden. Bie Steinkohlenbergwerke Mathias Stfl^^AG ist die Rechtsnachfolgerin der bisherigen Beklagten und Beschwerdegegnerin« Bas Rubrum ist demgemäß geändert#
II o Ber Kläger und jetzige Beschwerdeführer als Treuhänder für das im Bundesgebiet vorhandene Vermögen der
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-2-
Handelsbank AG,	hat	gegen	das klagabv/ei-
sende Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Essen vom 24- Juli 1956, das am 31* Juli 1956 im Partei-betrieb zugestellt worden ist, am 14«* August 1956 rechtzeitig Berufung eingelegt. Er tot jedoch die Berufung erst mit Schriftsatz vom 29- September 1956, der beim Berufungsgericht am 1« Oktober 1956 eingegangen ist, begründet«
Das Berufungsgericht tot durch Beschluß vom 11« Oktober 1956 die Berufung als unzulässig verworfen« Der Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 16« Oktober 1956 zugestellt worden«
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Die durch seinen Prozeßbevollmächtigten II, Instanz gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist am 2?. Oktober 1956 beim Berufungsgericht eingegangen. Sie ist rechtzeitig eingelegt (§§ 569, 577 Abs 2 ZPO) und nach § 519 b Abs 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 547. Ziff 1 ZPO zulässig, weil nach diesen Vorschriften gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Bevision zulässig wärej. Es bestehen auch keine Bedenken, daß der Prozeßbevollmächtigte II, Instanz des Klägers die ^sofortige Beschwerde unterzeichnet hat, da. er sie beim Berufungsgericht eingelegt hat (ständo Bechtspr« des BGH).
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Beschlusses ausgeftihrt, der Kläger habe im ordentlichen Verfahren eine Teilforderung von 6.100 JM nebst Zinsen aus einem am 25 • Januar 1945 von der DflHNMl	AG
ausgestellten, von der Be'chtsvorgängerin der Beklagten, der EuflMt GmbH., angenommenen Wechsel über 100.000 BM, der am 25. April 1945 fällig war, geltend gemacht. Der Kläger habe die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrti Diese Prist sei am 14« September 1956 (§ 519 Abs-2 ZPO) abgelaufen gewesen, da es sich um eine'Wechselsache handelte, die i
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gemäß § 200 Abs 2 Ziff 6 GVG Feriensache sei, für die während der Gerichtsferien somit eine Fristhemmung nach § 323 Abs 2 ZPO nicht eingetreten sei»
Dem Kläger habe auch keine Einsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bewilligt werden können, da die Voraussetzungen des § 233 Abs 1 ZPO nicht Vorgelegen hätten*
Mit der sofortigen Beschwerde hat der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Berufungsgerichts ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren«
Er hat zunäclist um Nachprüfung der Bechtsansicht des Berufungsgerichts, daß auch ein im ordentlichen Verfahren geltend gemachter Anspruch aus einem Wechsel eine Periensache im Sinne des § 200 Abs 2 Ziff 6 GVG sei, gebeten*
Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß die Verfahrensart, in welcher der Wechselanspruch geltend gemacht wird, ohne Bedeutung für die Anwendung des § 200 Abs 2 Ziff 6 GVG ist* Entscheidend ist allein, daß ein Anspruch aus einem Wechsel geltend gemacht wird* Dieser vom I. Zivilsenat des Eeichsgerichts ständig vertretenen Ansicht, der sich das Schrifttum und der Bundesgerichtshof in einer nicht veröffentlichten Entscheidung vom 3* März 1953 (I ZR 4-9/52) angeschlossen hat,,ist der Senat in seiner Entscheidung vom 19® September 1955 gefolgt (BGHZ 18, 173 /1747) « Bie Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem
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Schriftsatz vom 29® September 1956 geben dem Senat keine Veranlassung, von dieser auch von> ihm vertretenen herrschenden Meinung abzuweicheh« 1
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War somit der Rechtsstreit als Feriensache in Gemäßheit des § 200 Abs 2 Ziff 6 GVG zu behandeln, so lief
 die Berufungsbegründungsfrist, da sie nicht verlängert wor-'. den ist, nach § 519 Abs 2 in Verbindung mit § 223 Abs 2 ZPO, wie das Berufungsgericht mit Recht festgestellt hat, am 14« September i956 ab» Die Berufung mußte daher grundsätzlich, da die Berufungsbegründung erst am 1. Oktober 1956 bei dem • Berufungsgericht eingegangen ist, als unzulässig verworfen werden (§ 519 Abs 1 ZPÖ)« Dies wäre nur.dann nicht der Pall gewesen, wenn das Berufungsgericht dem Anträge des
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Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vprigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen hatte* ..
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Bas Berufungsgericht hat diesen Antrag mit Recht abgelehnt.« Es handelt sich nicht; wie der,Beschwerdeführer ausfuhrt, um ein Versehen eines zuverlässigen Büroangestellten seiner Kanzlei, sondern um ein Ereignis, das durch die äußerste, den Umständen nach angemessene und vernünftigerweise anzüwendende Sorgfaltspflicht des Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers hätte abgewendet wer-
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den können« Dieses Versehen seines Prozeßbevollmächtigten ist dem Kläger anzurechnen«	;
Ein Rechtsanwalt verletzt schon dann die ihm zu demutbare Sorgfaltspflicht, wenn er die Prüfung und Berechnung der für eine fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels erforderlichen Prist einem Büroangestellten überläßt (BGH DM zu § 233 ZPO Er 58 =* NJW 1955, .1358)* Bas gleiche muß für die Berechnung der, Berufungen und Revisionsbegründungsfrist gelten« Biese Berechnung erfordert anwaltliche Kennt-
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nisse und kann nicht der büromäßigen Bearbeitung:, selbst eines ausreichend ausgebildeten und .hinreichend überwachten Büropersonals überlassen werden« Nimmt ‘der Rechtsanwalt diese Prüfung nicht selbst vor, so rechtfertigt dies allein die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den • vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist*
Im vorliegenden Palle kommt noch' hinzu, daß dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers die Akten nach seiner Rückkehr vom Urlaub von seinem Bürovorsteher zusammen mit Akten vorgelegt worden sind, in denen der Bürovorsteher seinem Chef berichten wollte« Dies hat der Bürovorsteher eidesstattlich versichert« Der Bürovorsteher wollte den Rechtsanwalt bitten, seinerseits zu prüfen, ob es sich um eine Periensache handle« Hag auch der Bürovorsteher vergessen haben, hierüber mit dem Prozeßbevollmächtigten am 22«. August 1956, dem Tage der Vorlegung der Akten, zu sprechen, so verletzte der Rechtsanwalt .die von ihm zu erwartende Sorgfaltspflicht, wenn er nicht selbst seinen Bürovorsteher fragte, aus welchem Grunde ihm die Akten zusammen mit den anderen Akten
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vorgelegt worden sind, bei welchen der Bürovorsteher nicht allein entscheiden wollte« Hätte der Prozeßbevollmächtigte dies getan, so hätte der Bürovorsteher um Prüfung der Berufungsbegründungsfrist gebeten und der Prozeßbevoll-. mächtigte hätte nach sachgemäßer Entscheidung dieser Präge die Berufung noch rechtzeitig begründen, gegebenenfalls eine Verlängerung der Begründungsfrist beantragen können.

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Die sofortige. Beschwerde war daher mit der folge airs § 97 ZPO zurttckzuweieen.
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