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BGH · II ZB 20/99

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 20/99
Zitierte Normen: § 175 ZPO
LeitsatzZustellungsbevollmächtigtenNachschlagewerkWiedereinsetzungVersäumungEinspruchsfristZPOFrankfurtBGHZ

Volltext der Entscheidung

Berichtigter Leitsatz
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ja
ZPO §§ 174 Abs. 2, 175, 233 I
Es ist mit dem im Rechtsstaatsgebot wurzelnden Grundsatz des fairen Verfahrens unvereinbar, einer im Ausland wohnenden Partei, die ein nach § 175 ZPO als zugestellt geltendes Versäumnisurteil wegen Verlustes der Sendung auf dem Postweg überhaupt nicht erhalten hat, die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist allein deshalb zu versagen, weil sie den Zustellungsbevollmächtigten nicht bestellt hat.
BGH, Beschluß vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.