Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 20/98
vom 16. November 1998
in dem Rechtsstreit
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kapsa und Dr. Kurzwelly
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung des Urteils des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Juni 1998 wird auf Kosten der Klägerinnen verworfen .
Beschwerdewert: 63.670,72 DM
Gründe:
Nach § 99 Abs. 1 ZPO ist die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung eines streitigen Urteils unzulässig.
Auch der von dem Oberlandesgericht erlassene Streitwertbeschluß kann nach § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht ange-fochten werden. Den Klägerinnen steht es offen, eine Erhöhung des Streitwertes nach § 19 Abs. 3 GKG bei dem Oberlandesgericht im Wege der Gegenvorstellung geltend zu machen.
Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit, die auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechtes zu beschränken ist
3
(vgl. dazu BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1989 - IX NJW 1990, 1794), hält der Senat nicht für gegeben
Röhricht
Henze
Kapsa
Kurzwelly
ZB 40/89,
Goette