Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Prof. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung gewährt. Mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom selben Tage hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht: Am Tage eines Fristendes werde in der Kanzlei seiner Prozeß-bevollmächtigten morgens die Erledigung überprüft und die Sache, falls sie noch nicht erledigt sei, mit einem Hinweis auf den Fristablauf nochmals vorgelegt. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. 1. Nach § 233 ZPO ist einer Partei, die ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2. Das Berufungsgericht hat der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten einen Organisationsmangel angelastet, weil in ihrer Kanzlei eine hinreichende Ausgangskontrolle gefehlt habe. Es muß weiter dafür gesorgt werden, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (BGH, Beschl. Bereits in der Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags hatte der Beklagte vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß bei Büroschluß überprüft werde, ob alle Fristsachen erledigt seien; erst dann werde die Frist als erledigt abgehakt. allgemein angewiesen, Fristen erst dann im Fristenkalender als erledigt abzuhaken, wenn diese auch tatsächlich erledigt seien, sich also das entsprechende Schriftstück unterschrieben und postversandfertig im Postauslauf befinde. im Streitfall diesen eindeutigen Anweisungen zuwidergehandelt und die Frist vorzeitig gelöscht hat, kann nicht auf ein Organisationsverschulden der Prozeßbevollmächtigten geschlossen werden.
BUNDESGERICHTSHOF II ZB 20/96 BESCHLUSS vom 10, M&rz 1997 in dem Rechtsstreit zf ( f t r Cffs y&wf ii ( ? ca f<?f * , 4&fs 2^ cs J/r/fe c/. y&.9, /ff& 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Dr. Goette, Dr. Kapsa und Dr. Kurzwelly am 10. März 1997 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 16. September 1996 aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung gewährt. Beschwerdewert: 70.000,— DM Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung ihrer Leistung aus einer Kaskoversicherung für Wassersportfahrzeuge in Anspruch. Gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts hat der Beklagte am 18. April 1996 Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag ist die Frist zur Beru- 3 fungsbegründung bis zu dem 18. Juni 1996 verlängert worden. Der Begründungsschriftsatz ist erst am 19. Juni 1996 beim Berufungsgericht eingegangen. Mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom selben Tage hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht: Am Tage eines Fristendes werde in der Kanzlei seiner Prozeß-bevollmächtigten morgens die Erledigung überprüft und die Sache, falls sie noch nicht erledigt sei, mit einem Hinweis auf den Fristablauf nochmals vorgelegt. Vor Büroschluß werde dann kontrolliert, ob alle Fristen erledigt seien; erst dann werde die Frist im Fristenkalender als erledigt abgehakt. Sämtliche Rechtsanwaltsfachangestellten seien angewiesen, Fristen erst dann im Fristenkalender als erledigt abzuhaken, wenn diese auch tatsächlich erledigt seien, also das entsprechende Schriftstück sich unterschrieben und kuvertiert im Postauslauf befinde, der getrennt nach Gerichtspost und sonstiger Post sortiert werde. Im vorliegenden Fall habe die gut ausgebildete und langjährig bewährte Rechtsanwaltsgehilfin H. die ihr am 18. Juni 1996 zur Korrektur kleinerer Rechtschreibfehler übergebene Begründungsschrift versehentlich nicht in die Unterschriftenmappe, sondern zu den Akten gelegt, die Fristnotierung im Kalender aber irrtümlich - und weisungswidrig - bereits gestrichen. Bei Büroschluß habe sie die Frist im Fristenkalender als abgehakt festgestel.lt und als erledigt betrachtet. 4 Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. II. Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Nach § 233 ZPO ist einer Partei, die ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten, nicht aber das seines Büropersonals, steht dabei dem eigenen Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). 2. Das Berufungsgericht hat der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten einen Organisationsmangel angelastet, weil in ihrer Kanzlei eine hinreichende Ausgangskontrolle gefehlt habe. Daß die Anwaltsgehilfin die Frist gelöscht habe, nachdem sie das Schriftstück vermeintlich in die Un-terschriftenmappe gelegt hatte, und daß eine Überprüfung der Fertigstellung unterblieben sei und deshalb der fristwahrende Schriftsatz unbemerkt zu den Handakten der Rechtsanwältin gelangen konnte, beweise das Fehlen einer wirksamen Ausgangskontrolle. 5 3. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten trifft aufgrund ihres glaubhaft gemachten Vorbringens an dem Fristversäumnis kein Verschulden. Dem Beklagten ist deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. a) Ein Rechtsanwalt muß allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch entsprechende Organisation seines Kanzleibetriebs eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze sicherstellen. Eine derartige Endkontrolle muß gewährleisten, daß ein fristwahrendes Schriftstück tatsächlich abgesandt oder jedenfalls sichere Vorsorge dafür getroffen worden ist, daß es rechtzeitig hinausgeht. Es muß weiter dafür gesorgt werden, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (BGH, Beschl. v, 22. September 1992 - VI ZB 11/92, VersR 1993, 207; Beschl. v. 26. Mai 1994 - III ZB 16/93, BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 3; Sen.Beschl. v. 26. Februar 1996 - II ZB 7/95, NJW 1996, 1540, 1541). b) Eine derartige Ausgangskontrolle war hier angeordnet. Bereits in der Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags hatte der Beklagte vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß bei Büroschluß überprüft werde, ob alle Fristsachen erledigt seien; erst dann werde die Frist als erledigt abgehakt. Im Schriftsatz vom 23. Juli 1996 sowie in seiner Beschwerdebegründung hat er dies zulässigerweise noch dahin ergänzt, die Rechtsanwaltsgehilfin H. sei 6 allgemein angewiesen, Fristen erst dann im Fristenkalender als erledigt abzuhaken, wenn diese auch tatsächlich erledigt seien, sich also das entsprechende Schriftstück unterschrieben und postversandfertig im Postauslauf befinde. Das genügt den Anforderungen an die Organisation einer wirksamen Ausgangskontrolle. Aus dem Umstand allein, daß die Angestellte H. im Streitfall diesen eindeutigen Anweisungen zuwidergehandelt und die Frist vorzeitig gelöscht hat, kann nicht auf ein Organisationsverschulden der Prozeßbevollmächtigten geschlossen werden. Entgegen der in der Beschwerdeerwiderung geäußerten Ansicht der Klägerin bestehen schließlich auch gegen die ordnungsgemäße Auswahl und Überwachung der Rechtsanwaltsgehilfin H. durch die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten keine Bedenken. Röhricht Prof. Dr. Henze Dr. Goette Dr. Kapsa Dr. Kurzwelly