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BGH

Gericht: BGH

Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: April 2006 hat das Landgericht ein Gesuch des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 13. August 2006 hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe beantragt für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 7 InsO
ProzesskostenhilfeReichartbeabsichtigenZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
27. September 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
 beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 12. August 2006 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
1	I. Mit Beschluss vom 3. April 2006 hat das Landgericht ein Gesuch des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 13. Juli 2006 zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Mit Schreiben vom 12. August 2006 hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe beantragt für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde.
2	II. Das Prozesskostenhilfegesuch ist gemäß § 114 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
3	Die angekündigte Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, § 574 Abs. 1 ZPO. Sie ist weder von dem Beschwerdegericht zugelassen noch nach dem
 Gesetz allgemein eröffnet. Insbesondere kann sie - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht auf § 7 InsO gestützt werden. Diese Vorschrift ist nicht einschlägig, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ergangen ist.
Goette	Kraemer	Strohn
 Caliebe
Reichart
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 03.04.2006 -80 3110/06 -OLG München, Entscheidung vom 13.07.2006 - 9 W 1640/06 -