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BGH · TI ZB 19/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TI ZB 19/94

Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der PrBB-Anlagentechnik GmbH gegen deren Gesellschafter (Beklagte zu 1 und 2) sowie den Treugeber des Beklagten zu 2 (Beklagter zu 3) Klage auf Einzahlung restlicher, anläßlich der Gründung der Gesellschaft sowie einer späteren Kapitalerhöhung übernommener Stammeinlagen erhoben. Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens Prozeßkostenhilfe beantragt. 1. Entscheidungen der Oberlandesgerichte sind - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - mit einer Beschwerde nicht anfechtbar (§ 567 Abs.4 ZPO). Der Kläger, der hiervon selbst ausgeht, meint, daß im vorliegenden Fall eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit zulässig sei. Ein solcher Rechtsbehelf ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 119, 372, 374 m.w.N.;Beschl. Das ist nicht schon immer dann der Fall, wenn die angefoch-tene Entscheidung auf einem irgendwie gearteten Verstoß gegen materielles oder Verfahrensrecht beruht. Ob trotz der Verbuchung aller Zahlungen auf dem Kapitalkonto des Beklagten zu 1 eine hinreichende Bestimmung getroffen worden war, wonach die Zahlungen auch zur Tilgung der Einlageschuld des Beklagten zu 2 dienen sollten, ist eine tatrichterliche Würdigung, die, selbst wenn sie unzutreffend sein sollte, nicht zu einer dem Gesetz inhaltlich fremden Entscheidung führt. April 1988 beschlossenen Kapitalerhöhung geleistet worden sind, als zur Erbringung der dabei übernommenen Einlagen geeignet angesehen hat, ist eine Rechtsfrage berührt, die bisher in der Rechtsprechung und im Schrifttum nicht abschließend geklärt ist. Allein deswegen läßt sich jedoch nicht sagen, daß, wie der Kläger meint, der angefochtene Beschluß eine Gesetzesanwendung zur Folge hätte, "die der Gesetzgeber ersichtlich ausschließen wollte"; das Gesetz enthält nach seinem Wortlaut über die Zulässigkeit von Voreinzahlungen auf eine Kapitalerhöhung keine Regelung. b) Der Kläger weist zutreffend darauf hin, daß das Oberlandesgericht die weitgehend ungeklärte, nicht leicht zu beantwortende und überdies abweichend von der herrschenden Meinung beurteilte Frage der Zulässigkeit von Voreinzahlungen auf eine Kapitalerhöhung nicht abschließend im Prozeßkostenhilf everfahren hätte entscheiden dürfen. Die unteren Instanzen dürfen deshalb die hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneinen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechts-frage nicht eindeutig geklärt und es angebracht ist, daß die höhere Instanz sich mit ihr befaßt (BGH, Beschl. Die schon von der Prozeßökonomie geforderte Selbstkorrektur innerhalb der Fachgerichte (BVerfG NJW 1987, 1319) rechtfertigt es gleichwohl nicht, in einem Fall wie dem vorliegenden den außerordentlichen Rechtsbehelf wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit zuzulassen. Die Frage, wann ein Rechtsproblem schwierig und ungeklärt und deshalb allein aus diesem Grund Prozeßkostenhilfe zu bewilligen ist, läßt sich nicht immer eindeutig beantworten. Die Beurteilung der Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist in Berufungssachen, für die die Oberlandesgerichte zuständig sind, durch § 567 Abs.4 ZPO zu deren alleiniger und abschließender Entscheidung gestellt. Sie wird im vorliegenden Fall nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Oberlandesgericht der außerordentlichen Beschwerde des Klägers "nicht abgeholfen" hat.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
OberlandesgerichtZBFallBeschwerdeKlägerKapitalerhöhung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
TI ZB 19/94
BESCHLUSS
vom 20. Februar 1995
in dem Rechtsstreit
 Rechtsanwalt PflH als Konkursverwalter über das Vermögen der PrflM-Anlagentechnik GmbH, OflBstraße MIM, UM,
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Partner, ^M
und
 gegen
1.	Manfred PrMI, Bl
2.	Dipl.-Kfm. Albrecht LI
3.	Dr. Wolfgang SI
I, DI
itraße
 Beklagte und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte zu 1
II. Instanz:
Rechtsanwälte
 und Partner,
- Prozeßbevollmächtigte zu 2
II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
und Partner,
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Henze, Stodolkowitz und Prof. Dr. Greger
 am 20. Februar 1995
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom 25. November 1994 wird als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 6.000,— DM
Gründe:
I.	Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der PrBB-Anlagentechnik GmbH gegen deren Gesellschafter (Beklagte zu 1 und 2) sowie den Treugeber des Beklagten zu 2 (Beklagter zu 3) Klage auf Einzahlung restlicher, anläßlich der Gründung der Gesellschaft sowie einer späteren Kapitalerhöhung übernommener Stammeinlagen erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens Prozeßkostenhilfe beantragt. Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner "außerordentlichen Beschwerde".
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
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1.	Entscheidungen der Oberlandesgerichte sind - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - mit einer Beschwerde nicht anfechtbar (§ 567 Abs. 4 ZPO). Der Kläger, der hiervon selbst ausgeht, meint, daß im vorliegenden Fall eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit zulässig sei. Ein solcher Rechtsbehelf ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 119, 372, 374 m.w.N.; Beschl. v. 4. März 1993 - V ZB 5/93, ZIP 1993, 621). Das ist nicht schon immer dann der Fall, wenn die angefoch-tene Entscheidung auf einem irgendwie gearteten Verstoß gegen materielles oder Verfahrensrecht beruht. Die Anfechtungsmöglichkeit ist vielmehr auf Ausnahmefälle krassen Unrechts beschränkt (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1989
- IX ZB 40/89, NJW 1990, 1794, 1795 m.w.N.).
2.	Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
a) Das Oberlandesgericht hat sich davon leiten lassen, daß betragsmäßig die von beiden Gesellschaftern geschuldeten Einlagen von insgesamt 100.000,— DM - in offenbar vom Beklagten zu 3 stammenden Teilbeträgen - auf den Pfennig genau eingezahlt worden sind. Ob trotz der Verbuchung aller Zahlungen auf dem Kapitalkonto des Beklagten zu 1 eine hinreichende Bestimmung getroffen worden war, wonach die Zahlungen auch zur Tilgung der Einlageschuld des Beklagten zu 2 dienen sollten, ist eine tatrichterliche Würdigung, die, selbst wenn sie unzutreffend sein sollte, nicht zu einer dem Gesetz inhaltlich fremden Entscheidung führt.
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Soweit das Oberlandesgericht Zahlungen, die mehr als ein Jahr vor der am 8. April 1988 beschlossenen Kapitalerhöhung geleistet worden sind, als zur Erbringung der dabei übernommenen Einlagen geeignet angesehen hat, ist eine Rechtsfrage berührt, die bisher in der Rechtsprechung und im Schrifttum nicht abschließend geklärt ist. Der Senat hat allerdings inzwischen - zeitlich kurz vor dem hier angefochtenen Beschluß - entschieden, daß, wenn Voreinzahlunen auf eine spätere Kapitalerhöhung überhaupt in gewissem Umfang als schuldtilgend zuzulassen sein sollten, dies - in Übereinstimmung mit dem eine solche Zulassung befürwortenden Teil der Literatur - jedenfalls voraussetze, daß zwischen der Leistung auf die Einlageschuld und der nachfolgenden Kapitalerhöhung ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehe (Urt. v. 7. November 1994 - II ZR 248/93, ZIP 1995, 28, 29 f.). Dieser zeitliche Zusammenhang dürfte im vorliegenden Fall nicht gewahrt sein. Allein deswegen läßt sich jedoch nicht sagen, daß, wie der Kläger meint, der angefochtene Beschluß eine Gesetzesanwendung zur Folge hätte, "die der Gesetzgeber ersichtlich ausschließen wollte"; das Gesetz enthält nach seinem Wortlaut über die Zulässigkeit von Voreinzahlungen auf eine Kapitalerhöhung keine Regelung. Von einer greifbaren Gesetzwidrigkeit kann schon aus diesem Grunde nicht gesprochen werden.
b) Der Kläger weist zutreffend darauf hin, daß das Oberlandesgericht die weitgehend ungeklärte, nicht leicht zu beantwortende und überdies abweichend von der herrschenden Meinung beurteilte Frage der Zulässigkeit von Voreinzahlungen auf eine Kapitalerhöhung nicht abschließend im Prozeßkostenhilf everfahren hätte entscheiden dürfen. In diesem Ver-
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fahren findet - in gewissem Maße auch in rechtlicher Hinsicht - nur eine summarische Prüfung statt. Die unteren Instanzen dürfen deshalb die hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneinen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechts-frage nicht eindeutig geklärt und es angebracht ist, daß die höhere Instanz sich mit ihr befaßt (BGH, Beschl. v. 27. Januar 1982 - IVb ZB 925/80, FamRZ 1982, 367, 368; Zoller/ Philippi, ZPO 19. Auf1. § 114 Rdn. 21). Anderenfalls kann der Rechtsstaatsgrundsatz verletzt sein, der eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet (BVerfGE 81, 347, 357; BVerfG NJW 1992, 889).
Die schon von der Prozeßökonomie geforderte Selbstkorrektur innerhalb der Fachgerichte (BVerfG NJW 1987, 1319) rechtfertigt es gleichwohl nicht, in einem Fall wie dem vorliegenden den außerordentlichen Rechtsbehelf wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit zuzulassen. Die Frage, wann ein Rechtsproblem schwierig und ungeklärt und deshalb allein aus diesem Grund Prozeßkostenhilfe zu bewilligen ist, läßt sich nicht immer eindeutig beantworten. Die Beurteilung der Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist in Berufungssachen, für die die Oberlandesgerichte zuständig sind, durch § 567 Abs. 4 ZPO zu deren alleiniger und abschließender Entscheidung gestellt. Dabei muß es bleiben; eine Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof ist in diesen Fällen ausgeschlossen (vgl. für den Fall der Richterablehnung BGH, Urt. v. 8. November 1994 - XI ZR 35/94, zur Veröffentlichung bestimmt). Der gebotene Weg zu einer Selbstkorrektur besteht vielmehr auch hier (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 1994 aaO) in der Erhebung von
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Gegenvorstellungen, die bei Verweigerung einer beantragten Prozeßkostenhilfe jederzeit möglich ist. Sie wird im vorliegenden Fall nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Oberlandesgericht der außerordentlichen Beschwerde des Klägers "nicht abgeholfen" hat.
3.	Eine Kostenentscheidung ist wegen § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt.
Boujong	Dr.	Hesselberger	Dr.	Henze
 Stodolkowitz	Dr. Greger