Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 23. Frist zur Begründung der Berufung zunächst bis 15. Juli und auf Antrag der Klägerin vom 13. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen des § 233 ZPO lägen nicht vor, weil die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ein Verschulden an der Fristversäumung treffe. Die Frist zur Begründung der Berufung sei am 16. a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein Verschulden trifft. Dort heißt es: "Die Frist zur Begründung der Berufung der Klagepartei wird bis ein- Die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat in ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 23. Juli 1992 habe sie fälschlicherweise dahin gewertet, daß die Frist zunächst bis 15. Einem aufmerksamen Anwalt mußte sich angesichts des eindeutigen Wortlauts der Verfügung sofort aufdrängen, daß die Frist zur Begründung der Berufung am 16. b) Die Klägerin meint, das Urteil des Landgerichts sei ihr bisher nicht wirksam zugestellt worden, weil sie dort - unrichterweise . Auch wenn ein Urteil nicht zugestellt worden ist, beginnt die Berufungsfrist spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (§ 516 ZPO); im vorliegenden Fall war dies der 18. Damit begann die Frist zur Begründung der Berufung (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO), die anschließend zweimal verlängert wurde.
BUNDESGERICHTSHOF II ZB 19/92 BESCHLUSS vom 1. Februar 1993 ln dem Rechtsstreit L Q ' f A: Ulf ; . v - . ' ,i , ' - ; 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr, Hesselberger, Dr. Henze, Stodolkowitz und Dr. Greger am 1. Februar 1993 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Oktober 1992 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 19.268,28 DM Gründe: I. Die Parteien sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Sie sind Geschwister. Weiteres Mitglied der Erbengemeinschaft ist M. J., eine Schwester der Parteien. Die Erbengemeinschaft führt ein "Spanisches Fruchthaus" in M.. Dort ist M. J. tätig. In einem Vorprozeß hat sie einen rechtkräftigen Titel über 29.767,50 DM gegen die Parteien als Gesamtschuldner erwirkt. Die Klägerin hat vorgetragen, an M. J. insgesamt 38.536,56 DM (Hauptforderung, Verfahrenskosten, Zinsen) gezahlt zu haben. Sie verlangt von der Beklagten die Hälfte dieses Betrages, also 19.268,28 DM. Mit Urteil vom 18. November 1991 hat das Landgericht die Klage abgewiesen (GA 57 ff.). Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 23. Juni 1992 zugestellt worden ist, hat sie am. 13. April 1992 Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die 3 Frist zur Begründung der Berufung zunächst bis 15. Juni, anschließend bis 13. Juli und auf Antrag der Klägerin vom 13. Juli 1992 nochmals bis 15. Juli 1992 verlängert. Die Berufungsbegründung ist am 1. Oktober 1992 bei Gericht eingegangen. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. II. Die zulässige sofortige Beschwerde bleibt erfolglos. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen des § 233 ZPO lägen nicht vor, weil die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ein Verschulden an der Fristversäumung treffe. Die Frist zur Begründung der Berufung sei am 16. September 1992 abgelaufen. Da es sich um keine Feriensache handele, habe eine Verlängerung bis einschließlich 15. Juli 1992 ausgereicht, um der Klägerin ausreichend Zeit für die Berufungsbegründung zu verschaffen. 2. Die hiergegen von der Klägerin erhobenen Angriffe haben keinen Erfolg. a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein Verschulden trifft. Zwar hatte diese Fristverlängerung bis 31. Juli 1992 beantragt (GA 76). Die Verfügung des Vorsitzenden des zuständigen Senats vom 14. Juli 1992 ist jedoch unmißverständlich. Dort heißt es: "Die Frist zur Begründung der Berufung der Klagepartei wird bis ein- 4 schließlich 15. Juli 1992 (Unterstreichung im Original) verlängert. Anschließend ist der Lauf der Frist durch die Gerichtsferien gehemmt" (GA 77). Die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat in ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 23. September 1992 (GA 80) eingeräumt, die Verfügung vom 14. Juli 1992 habe sie fälschlicherweise dahin gewertet, daß die Frist zunächst bis 15. Juli 1992 verlängert werde, und der Rest ab 16. September 1992 zu laufen beginne. Bei dieser Wertung hat die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen. Einem aufmerksamen Anwalt mußte sich angesichts des eindeutigen Wortlauts der Verfügung sofort aufdrängen, daß die Frist zur Begründung der Berufung am 16. September 1992 endete. b) Die Klägerin meint, das Urteil des Landgerichts sei ihr bisher nicht wirksam zugestellt worden, weil sie dort - unrichterweise . als "Verfügungsklägerin" bezeichnet und ihre An- schrift unrichtig wiedergegeben werde. Diese Frage ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Auch wenn ein Urteil nicht zugestellt worden ist, beginnt die Berufungsfrist spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (§ 516 ZPO); im vorliegenden Fall war dies der 18. April 1992. Die Klägerin hat dementsprechend bereits am. 13. April 1992 Berufung eingelegt. Damit begann die Frist zur Begründung der Berufung (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO), die anschließend zweimal verlängert wurde. 5 3. Innerhalb dieser zweimal verlängerten Berufungsbegründungsfrist ist die Berufungsbegründung nicht bei dem Berufungsgericht eingegangen. Dies beruht auf einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, das diese sich zurechnen lassen muß (§ 85 Abs, 2 ZPO). Damit erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts als zutreffend. Boujong Dr. Hesselberger Dr. Henze Stodolkowitz Dr. Greger