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BGH · II ZB 19/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 19/58

ZPO §5 232 Cc9 233 Fd Der Prozeßbevollmächtigte erster.Instanz hat seiner vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfaltspflicht genügt5 wenn er vor Antritt seines Urlaubs einem bereits 1 1/2 Jahre im Vorbereitungsdienst tätigen Referendar unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ablauf der Berufungsfrist den Auftrag gegeben ha-t? Dr» Haager und Dr, Reinicke ■beschloss eng Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Oberlandesgerichts in Celle vom 16o Oktober 1958 aufgehoben* Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28* Buli 1958 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt* Das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28« Juli 1956 wurde dem Kläger am 29» Juli 1958 zugestellt0 Am 20c September 1958 hat er zugleich mit der Hinlegung der Berufung beantragt, ihm gegen die Versäumung der Prist ■ zur.'Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren * Unter Glaubhaftmachung seiner Behauptungen hat er vorgetragen, sein-Prozeßbevollmächtigter erster Instanz sei am 2, August 1958 in Urlaub gefähren; vorher habe er jedoch seinen Stationsreferendar unter besonderem Hinweis auf den Ablauf der Berufungsfrist angewiesen, durch einen bestimmten zweitinstanzlichen Rechts-.anwalt Berufung einlegen zu lassen* Der mit der Führung des Pristenkalonders betraute Bürogehilfe des erstinstanzlichen Anwalts habe dem Stationsreferendar die Akten fristgerecht vorgelegt,, dieser habe jedoch aus Versehen die Berufungseinlegung nicht veranlaßt. Das Oberlandersgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen, da die Beauftragung eines im Chaotischen Dienst noch unerfahrenen Referendars nicht die Anwendung der äußersten, von einem Rechtsanwalt 'zu erwartenden Borgfalt dargestellt habe* Mit der sofortigen Beschwerde erstrebt der Kläger unter Aufhebung des Beschluss :;s des Cberlandesgerichts die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Das Rechtsmittel ist begründet* Im konkreten Fall, kojmnt hinzu, daß der Stationsreferendar bereits eine 4~monatige Ausbildungszeit bei einem Rechtsanwalt geleistet hatte, daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers ihn vor Antritt seines Urlaubs ausdrücklich angewiesen hatte, Berufung durch 'den in Aussicht genommenen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigteh einlegen zu lassen und ihn dabei auf den Ablauf der Berufungsfrist bosoraders aufmerksam gemacht hatte. Jie Berufungsfrist war bereits als Hotfrist im Fristenkalender notiert, der Anwaltsgehilfe hatte die Akten im Einblick auf den Ablauf der Frist dem Referendar zur Veranlassung der .Berufungseinlegung vorgelegt. Bähe r,:'\ war dem Kläger unter Aufhebung des Beschlusses des Ober-landesgerichts die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung ,der; Frist .

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerko ja Amtliche Sammlung $ nein
2508 056
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ZPO §5 232 Cc9 233 Fd
 Der Prozeßbevollmächtigte erster.Instanz hat seiner vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfaltspflicht genügt5 wenn er vor Antritt seines Urlaubs einem bereits 1 1/2 Jahre im Vorbereitungsdienst tätigen Referendar unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ablauf der Berufungsfrist den Auftrag gegeben ha-t? die Berufung durch den zweitinstanzlichen Bevollmächtigten einlegen zu lassen? und wenn er allgemein und irn konkreten Fall dafür Sorge getragen hat* daß die Akten dem Referendar rechtzeitig vorgelegt wurden.
BG-H? Besohlo Vo 11 o Dezember 1958 - II ZB 19/58
OLD Celle
II .'ZB 19/58
Beschluß ?
In Sachen
 des technischen Kaufmanns Karl 3 ■ 9 MflBBpstr* S,
Klägers9 Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
-Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Dr, II, Instanz	4NV?
gegen
 lo) den Kraftfahrzeugmeister Werner D
S
sfcr»
2,) den Ingenieur Gustav W
Beklagten9 Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner*
-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br I o Instanz
 hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11« Dezember 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger^ Dr, Fischer? Dr* HÖrr? Dr» Haager und Dr, Reinicke ■beschloss eng
 Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Oberlandesgerichts in Celle vom 16o Oktober 1958 aufgehoben*
Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28* Buli 1958 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt*
Der Kläger trägt die Kosten der f/iederein-
Das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28« Juli 1956 wurde dem Kläger am 29» Juli 1958 zugestellt0 Am 20c September 1958 hat er zugleich mit der Hinlegung der Berufung beantragt, ihm gegen die Versäumung der Prist ■ zur.'Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren * Unter Glaubhaftmachung seiner Behauptungen hat er vorgetragen, sein-Prozeßbevollmächtigter erster Instanz sei am 2, August 1958 in Urlaub gefähren; vorher habe er jedoch seinen Stationsreferendar unter besonderem Hinweis auf den Ablauf der Berufungsfrist angewiesen, durch einen bestimmten zweitinstanzlichen Rechts-.anwalt Berufung einlegen zu lassen* Der mit der Führung des Pristenkalonders betraute Bürogehilfe des erstinstanzlichen Anwalts habe dem Stationsreferendar die Akten fristgerecht vorgelegt,, dieser habe jedoch aus Versehen die Berufungseinlegung nicht veranlaßt.
Das Oberlandersgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen, da die Beauftragung eines im Chaotischen Dienst noch unerfahrenen Referendars nicht die Anwendung der äußersten, von einem Rechtsanwalt 'zu erwartenden Borgfalt dargestellt habe* Mit der sofortigen Beschwerde erstrebt der Kläger unter Aufhebung des Beschluss :;s des Cberlandesgerichts die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Das Rechtsmittel ist begründet*
Die Rechtsprechung hat allgemein anerkannt, daß ein Rechtsanwalt einen Hilfsarbeiter, der selbst Rechtsanwalt, aber nicht Vertreter der Partei ist, auf die Bedeut 'ung der Fristwahrung nicht hinzuweisen braucht (BGH LM BPQ § 253 Rr, 7)* Dies kann allerdings für einen Referendar, selbst wenn er, wie im vorliegenden. Pall, bereits eine 1 1. 2-jährige Ausbildungszeit hinter sich hat, nicht
.ohne weiteres gesagt werden. Es bedarf vielmehr einer Feststellung im Bing elf all, ob ein Reclitsanv/alt durch die Betrauung eines Referendars mit der Fristwahrung die äußerste Sorgfalt aufgewendet hat, die von ihm zur Verhinderung einer Fristversäumung gefordert wird (§ 233 Abs. I ZPÖ) . Dabei wird allgemein zu beachten sein, daß die Be-deutung der Notfrist in aller Regel bereits den im bereitungsdienst befindlichen jungen Juristen ist (BGH aaO)« Ferner erscheint es erheblich, daß nach: der hier in Frage kommenden' Justizausbildungsordhung für das Land Hiedersachsen vom 15. Januar 1949 dieser Referendar zu dem allgemeinen Stellvertreter eines Rechtsanwalts hätte bestellt -werden können (§ 40 Abs. 6 JAO). Im konkreten Fall, kojmnt hinzu, daß der Stationsreferendar bereits eine 4~monatige Ausbildungszeit bei einem Rechtsanwalt geleistet hatte, daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers ihn vor Antritt seines Urlaubs
 ausdrücklich angewiesen hatte, Berufung durch 'den in Aussicht genommenen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigteh einlegen zu lassen und ihn dabei auf den Ablauf der Berufungsfrist bosoraders aufmerksam gemacht hatte. Jie Berufungsfrist war bereits als Hotfrist im Fristenkalender notiert, der Anwaltsgehilfe hatte die Akten im Einblick auf den Ablauf der Frist dem Referendar zur Veranlassung der .Berufungseinlegung vorgelegt. Somit handelte es sich im .'.inblick auf die Wahrung der Berufungsfrist nur noch um eine einfach-gelagerte Tätigkeit des Referendars, an- . ders als in einem vom Reichsgericht entschiedenen Fall (RG-J'W 1934? 2848), in dem der Referendar eine Frist selbständig zu berechnen hatte* Hier ?/ar die Frist bereits berechnet und für die rechtzeitige Vorlage der Akten gesorgt. Bei einer solchen Sachlage hat der Rechtsanwalt die äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt aufgewendet, um die rechtzeitige Berufungseinlegung zu sichern. Er durfte
'sich nach. seinen Maßnahmen darauf verlassen., daß dem Referendar kein Fehler unterlaufen werde« 3s stellt daher 'einen.unabwendbaren Zufall dar, wenn trotz dieser Vot-kehrungen die Berufungseinlegung v er säumt, wurd e </ •. Bähe r,:'\ war dem Kläger unter Aufhebung des Beschlusses des Ober-landesgerichts die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung ,der; Frist . zur, Einlegung der Beriw fung zu gewähren« Die Kostenentscheidung beruht auf § 238 Abs« 3 ZPO«
■Br« Haidinger	l)r« Fischer	Br«	Korr
 Dr« Haager
 Br« Reinicke