Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen * die Versäumung der 3erufungsbegrÜndung3frist kann * nicht gewährt werden, wenn der Prozossbevollmäch-, tigte des Berufungslclägers am letzten Tag der ab-laufenden Frist telefonisch bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts einen Antrag auf weitere Fristverlängerung stellt und dann im Vertrauen, auf die Erklärung der Geschäftsstelle, er werde beim Auftreten von Hindernissen telefonisch be- .. Die sofortige Beschwerde aer Klägerin gegen den Beschluss des 1» Zivilsenats des Hanseatischen * Ober lande sgerichöß zu Hhjnburg vom 27« Juli 1951 ßio Klägerin, leg-cc gegen das am 9* Hai 1951 zugestellte tfree 11 des Landgerichts Hamburg, durch das ihre Klage auf gericht ah, um eine weitere Verlängerung der Begrün-dungsfrist um 3 bis 4 Tage zu erwirken« Als er den-die -Sache bearbeitenden Biohter nicht erreichen konnte, trug er sein Anliegen einem Juslizangestcllten der zu«* ständigen Senatsgeschäftssteile vor. Der Justizangostellte, der der Auffassung war, dass es sich nur um eine Verlängerung einer ge-, wähnlichen Erklärungsfrist handle, legte die "Sache nicht dem Senat vor, sondern fertigte zur Unterrichtung des Referendars, der damals die Akten hatte, einen Aktenvermerk. Juli 1951 von der Geschäftsstelle des Senats keinen Gegenanruf mehr erhalten hat-te, reichte am 18. Juli 1951 zurück und verwarf die Berufung der Klägerin als unzulässig. vorigen Stand nur erteilt werden, wenn die Klägerin ] durch unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Be- ' | rufungsbegrünäungsfrist gehindert worden wäre. Hierin sicht das Berufungsgericht mit Recht schon deshalb keinen unabwendbaren Zufall, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin verpflichtet war, sich seinerseits nach dem Ergebnis seines Antrags zu erkundigen, bevor er die Frist verstreichen liess. Es. konnte hier - anders als in dem vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone (OGHZ 1, 174 - MDR 49, 217} < entschiedenen Falle - nicht von vornherein darauf ver-trauen, dass die beantragte weitere Fristverlängerung reohtswirksam erfolgen würde. 6b dies gelingen tfirde, konnte 3chon deshalb nicht ‘unzweifelhaft sein, well der letzte Tag ein Sonnabend war, an dem der gerichtliche Dlenstbetriob nur biu Mittag dauerte. Weiter musste er damit rechnen, dass der Vorsitzende bei der beantragten wiederholten FristVerlängerung goaäss § 225 Abs 2 ZPO erst den Gegner hören würue und dass sich hieraus weitere Hindernisse für eine rechtzeitige Erledigung des Antrags ergeben konnten* Schon im Hinblick auf .diese Umstände durfte er sich nicht darauf verlassen, dass ihn die Geschäftsstelle bei deW Auftreten von Hindernissen rechtzeitig benachrichtigen würde, sondern musste sich, bevor er die Begründung sfp: ist ungenützt verstreichen Hess, von sich aus erkundige^, ob eine weitere Verlängerung äer Frist er- folgt sei bei der ven ihm gewählten aussergewöhnllchen Form der tolefonisc Die sofoxjt aus § 97 Hierzu war er umsomehr verpflichtet, als er nen Antrcgstollung bei der Geschäftsstelle mit Mißverständnissen rechnen musste Vgl EG HER 1931 N?
‘ Für.das Nachschlagewerk 'Gesetz: ZPÖ § 23? Rechtssatz: . Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen * die Versäumung der 3erufungsbegrÜndung3frist kann * nicht gewährt werden, wenn der Prozossbevollmäch-, tigte des Berufungslclägers am letzten Tag der ab-laufenden Frist telefonisch bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts einen Antrag auf weitere Fristverlängerung stellt und dann im Vertrauen, auf die Erklärung der Geschäftsstelle, er werde beim Auftreten von Hindernissen telefonisch be- .. . nachrichfigt werden, wegen des Ausbleibens eines . solchen Gegenanrufes die Begrünenngsfrist unbenutzt verstreichen lässt« 1 2365 056 r Aktenzoicnen: . II ZB 19. ?1 Beschluss von 3« Oktober 1951 OLG Hamburg < « .VW» Vk iä-iSßi. Beschluss Ic Sachen der iirma Günther Bl Klüger In, Eerufungp Klägerin und Beschwerdeführerin, - ProzossbcvollmÄchtigter: Reche sanwalt Br, gegen ytetiengcsellschaf t, Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächcigxe Il^Instanz: RecJ Site Pres. 3 * • **( ' har der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs an 5. Oktober 1951 unter Mitwirkung des üenaosprÄ3identen Br* Cantor und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowslcy, Dr» Haidinger und ,* Dr* Kuhn beschlossen: «■ Die sofortige Beschwerde aer Klägerin gegen den Beschluss des 1» Zivilsenats des Hanseatischen * Ober lande sgerichöß zu Hhjnburg vom 27« Juli 1951 • wird a:Uf ihre Kosten zurückgewiesen* gründe: ßio Klägerin, leg-cc gegen das am 9* Hai 1951 zugestellte tfree 11 des Landgerichts Hamburg, durch das ihre Klage auf t Zahlung von 47*967,66 DM abgewiesen worden war, am 31* Mai 195-l beim Oberlandcsgericht Berufung ein* Auf Ihren Antrag. . ^ wurde die Berufungsbegründungsfrist um 14 Tage verlängert^ **-.,j*i . „* * JC? > * « V » - ?. - I • Am Sonnabend, den 14. Juli 1951, also am letzten Tage , der verlängerten Begründungsfrist,' rief der Frozessbe-vollmächtigte der Klägerin telefonisch beim Oberlandes- i gericht ah, um eine weitere Verlängerung der Begrün-dungsfrist um 3 bis 4 Tage zu erwirken« Als er den-die -Sache bearbeitenden Biohter nicht erreichen konnte, trug er sein Anliegen einem Juslizangestcllten der zu«* ständigen Senatsgeschäftssteile vor. Dieser sagte ihm, dass dann^ wenn er keinen weiteren Anruf erhalte, gegen eine 3- bis 4täglge Fristüberschreitung keine Bedenken bestünden. Der Justizangostellte, der der Auffassung war, dass es sich nur um eine Verlängerung einer ge-, wähnlichen Erklärungsfrist handle, legte die "Sache nicht dem Senat vor, sondern fertigte zur Unterrichtung des Referendars, der damals die Akten hatte, einen Aktenvermerk. Die BeruDingsbegründungsfrist wurde nicht weiter verlängert. Der Froze&Bbevollmächtigte der Klägerin, der am 14. Juli 1951 von der Geschäftsstelle des Senats keinen Gegenanruf mehr erhalten hat-te, reichte am 18. Juli 1951 die*Berufungsbegründung ein. Nachdem er den Sachverhalt erfahren hatte, bean-fragte er am 20. Juli 1*951 gegen die Versäumung der' Berufüngsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den ' vorigen.Stand. Diesen Antrag wies das Oberlandesge- -rieht durch* den am 9* August 1951 zugestellten Beschluss torn 27. Juli 1951 zurück und verwarf die Berufung der Klägerin als unzulässig. Hiergegen richtet sich die am 23. August 1951 eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin. • % % Die sofortige Beschwerde ist zulässig, auch formund . fristgerecht eingelegt, sachlich aber nicht begründet. Nach § 233 ZFO könnte eine Wiedereinsetzung in den r * ‘ 9 /! . 1 > ■» ' ;•# t »V ■i ■ 4 1 . n *, ff * > r - 0 vorigen Stand nur erteilt werden, wenn die Klägerin ] durch unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Be- ' | rufungsbegrünäungsfrist gehindert worden wäre. Diese ) Voraussetzung liegt aber nicht; vor. Die Klägerin hat .[ ihren »71 edero inset zungsantrag damit begründet, dass ? sie die äerufungsbegründungsfrist nur deshalb versäumt jf habe, weil ihr Frozessbevollmächtigter auf Grund des. J Gesprächs mit dem Justisangestollten angenomoen habe, *3 dass sie entsprechend seinem mündlichen Antrag weiter-3 verlängert worden sei, nachdem er am 14- Juli 1951 von » der Geschäftsstelle keinen Gegenanruf mehr erhalten habe. Hierin sicht das Berufungsgericht mit Recht schon deshalb keinen unabwendbaren Zufall, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin verpflichtet war, sich seinerseits nach dem Ergebnis seines Antrags zu erkundigen, bevor er die Frist verstreichen liess. Es. konnte hier - anders als in dem vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone (OGHZ 1, 174 - MDR 49, 217} < entschiedenen Falle - nicht von vornherein darauf ver-trauen, dass die beantragte weitere Fristverlängerung reohtswirksam erfolgen würde. Die besonderen Umstände ‘ des vorliegenden Falles gaben ihm vielmehr durchaus Anlass, dies als zweifelhaft anzusehen. Da er den Antrag erst-, am letzten Tag der ablaufenden Frist ge- . stellt batte, hätte dlo Fristverlängerung nicht nur am! selben Tage verfügt, sondern von der Geschäftsstelle, an diesem Tage auch noch zwecks Mitteilung an ihn ln i den Ausgang gegeben werden müssen (RGZ 156, 385; l6o, J 307; ZZ? 6i, 208 ^212'’). 6b dies gelingen tfirde, konnte 3chon deshalb nicht ‘unzweifelhaft sein, well der letzte Tag ein Sonnabend war, an dem der gerichtliche Dlenstbetriob nur biu Mittag dauerte. Ausserdem konnte 1 der Pi’ozessbevollxaächtißte dor* Klägerin nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass sich der Vorsitzende, der • I % über den Antrag zu entscheiden hatte. Über die Zweifel, die die mündliche Form der Antrcgstollung erwecken konnte, hinwegsetzen würde. Weiter musste er damit rechnen, dass der Vorsitzende bei der beantragten wiederholten FristVerlängerung goaäss § 225 Abs 2 ZPO erst den Gegner hören würue und dass sich hieraus weitere Hindernisse für eine rechtzeitige Erledigung des Antrags ergeben konnten* Schon im Hinblick auf .diese Umstände durfte er sich nicht darauf verlassen, dass ihn die Geschäftsstelle bei deW Auftreten von Hindernissen rechtzeitig benachrichtigen würde, sondern musste sich, bevor er die Begründung sfp: ist ungenützt verstreichen Hess, von sich aus erkundige^, ob eine weitere Verlängerung äer Frist er- folgt sei bei der ven ihm gewählten aussergewöhnllchen Form der tolefonisc Die sofoxjt aus § 97 Hierzu war er umsomehr verpflichtet, als er nen Antrcgstollung bei der Geschäftsstelle mit Mißverständnissen rechnen musste Vgl EG HER 1931 N? 356/ und sich mich sagen musste, dass in dem gerade an einem Sonnabend häufig besonders grossen Drange der Geschäfte der in Aussicht gestellte Gegenanruf der Geschäftsstelle leicht aus Vorsehen unterbleiben konnte* ige Beschwerde war daher mit der Köstenfolge ZPO zurückzuweisen* V- r.Ganter Dr.Drost Dr.Selowsky jr .Haidinger Dr .Kühn s / I ■9 * 4*S