BGH · II ZB 19/06 vom 19.03.2007
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Sind bei einer GmbH kraft Satzungsregelung einzelne von mehreren Geschäftsführern allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt, so darf der Registerrichter für die Eintragung dieser Form der Vertretung in das Handelsregister - unabhängig vom Wortlaut der Anmeldung - die Begriffe: "Alleinvertretungsbefugnis" und "Einzelvertretungsbefugnis" wegen ihres in diesem Zusammenhang übereinstimmenden Bedeutungsgehalts synonym verwenden. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann allen oder einzelnen Geschäftsführern die Befugnis zur Einzelvertretung der Gesellschaft erteilen und Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien." In Spalte 4 b ist die Eintragung der beiden Geschäftsführer jeweils mit dem Zusatz: "mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten" versehen. Es hat die Sache daher dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vorgelegt. Die vorstehend bezeichneten Oberlandesgerichte haben in den angeführten Beschlüssen die Ansicht vertreten, eine Alleinvertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH sei im Handelsregister nicht eintragbar, weil damit nach der Wortbedeutung der - rechtlich nicht zulässige - Ausschluss aller anderen Geschäftsführer von der Vertretung verbunden sei; deshalb haben diese Gerichte entsprechende Eintragungsanträge zurückgewiesen. 7 Das Registergericht hat dem Antrag der Beteiligten zur Eintragung der Einzelvertretungsbefugnis ihrer beiden Geschäftsführer rechtlich einwandfrei durch die in Spalte 4 b zu HRB-Nr. 1 gewählte Formulierung "mit der Befugnis, die Gesellschaft allein zu vertreten", entsprochen. Vielmehr war es seine Aufgabe, im Wege der Auslegung das von der Beteiligten Gewollte zu ermitteln und die im Antrag mitgeteilten Tatsachen inhaltlich in eine rechtlich einwandfreie Registereintragung umzusetzen (vgl. Dieser Verpflichtung hat der Registerrichter rechtsfehlerfrei dadurch genügt, dass er die von der Beteiligten angemeldete Einzelvertretungsbefugnis ihrer beiden Geschäftsführer - gleichbedeutend - als jeweilige "Befugnis, die Gesellschaft allein zu vertreten", in das Handelsregister eingetragen hat. 10 a) Soweit das Registergericht statt "Einzelvertretungsbefugnis" den Begriff der "Alleinvertretungsbefugnis" gebraucht hat, besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass beide Begriffe in diesem rechtlichen Kontext einen übereinstimmenden Bedeutungsgehalt haben: Sie bezeichnen gleichermaßen die Befugnis eines von mehreren Geschäftsführern, die Gesellschaft allein zu vertreten, und können deshalb bei der entsprechenden registerrechtlichen Eintragung synonym verwendet werden (h.M.: § 35 Rdn. 32) unter Berufung auf einen angeblichen allgemeinen Sprachgebrauch geäußerten Bedenken gegen die Eindeutigkeit des Begriffs der Alleinvertretungsbefugnis hält der Senat schon deshalb nicht für durchgreifend, weil es auf den allgemeinen Sprachgebrauch [vgl. 12 aa) Selbst wenn aber nach allgemeinem Sprachgebrauch das Wort "allein" unterschiedliche Bedeutung - und zwar u.a. sowohl im Sinne des Ausschlusses anderer Personen als auch zur Hervorhebung der Eigenständigkeit einer Person - haben kann, so ist doch - gerade deshalb - entscheidend stets der Zusammenhang, in dem dieses Wort gebraucht wird (so zutreffend Kanzleiter, DNotZ 1993, 201). Als terminus technicus der Rechtssprache - bei der es entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Zweibrücken nicht auf das Verständnis oder Unverständnis eines Rechtsunkundigen ankommt- ist der Begriff der "Alleinvertretungsbefugnis" im Zusammenhang mit einer dispositiven, von der gesetzlichen "Gesamtvertretung" nach § 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG abweichenden Regelung der Vertretungsbefugnis einzelner Geschäftsführer unzweifelhaft nicht im Sinne einer - unzulässigen, generellen - Ausschließung der anderen Mitgeschäftsführer von der Vertretungsmacht, sondern als das Recht des Einzelnen zur Vertretung ohne die Mitwirkung der anderen zu verstehen. Damit ist klargestellt, dass der Gesetzgeber für die Aktiengesellschaft, die Genossenschaft und die Europäische Aktien-Gesellschaft (SE) den Begriff der Alleinvertretungsbefugnis gerade nicht als Ausschluss der anderen Mitglieder der Geschäftsleitung, sondern im Sinne einer Einzelvertretungsbefugnis verwendet. Dieses Begriffsverständnis ist daher auch von den Registergerichten bei der Umsetzung entsprechender Eintragungsanträge nicht nur - kraft ausdrücklicher Regelung - bei jenen Gesellschaftsformen, sondern analog auch für die GmbH ohne weiteres zugrunde zu legen.