BGH · II ZB 18/97 vom 04.05.1998
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a) Die Verschmelzung einer GmbH auf ihren Alleingesellschafter als natürliche Person ist nach dem UmwG 1994 auch dann zulässig, wenn dieser als Minderkaufmann nicht in das Handelsregister eingetragen werden kann. b) Die Wirkungen der Verschmelzung treten in diesem Fall abweichend von § 20 UmwG mit ihrer gemäß §§ 121, 19 Abs. 1 UmwG vorzunehmenden Eintragung in das Register des Sitzes der übertragenden Kapitalgesellschaft ein. "in das Handelsregister wurde durch Beschluß des Landgerichts Lüneburg vom 17. April 1997 auf Eintragung der Verschmelzung bei der Antragstellerin als übertragender Gesellschaft haben Amtsgericht und Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die Verschmelzung sei mangels Eintragbarkeit in ein Register des übernehmenden Rechtsträgers gemäß §§ 20, 122 UmwG unwirksam. Die Verschmelzung einer GmbH auf ihren Alleingesellschafter als natürliche Person ist auch dann zulässig, wenn dieser lediglich ein minderkaufmännisches Handelsgewerbe betreibt und daher nach noch geltendem Recht - entgegen § 122 UmwG - nicht in das Handelsregister eingetragen werden kann; die Wirkungen der Verschmelzung treten in diesem Fall mangels Eintragungsfähigkeit des übernehmenden Rechtsträgers in Abweichung von der grundsätzlichen Regelung des § 20 UmwG mit ihrer gemäß §§ 121, 19 Abs. 1 UmwG vorzunehmenden Eintragung in das Register des Sitzes der Diese modifizierte Anwendung der §§ 20 Abs.1, 19 Abs. 1 UmwG auf den nicht speziell geregelten Sonderfall der Verschmelzung auf einen nicht vollkaufmännischen Alleingesellschafter steht im Einklang mit der Zielvorstellung des Reformgesetzgebers von 1994, im neuen Umwandlungsrecht die Umwandlungsmöglichkeiten grundsätzlich nicht zu beschränken, sondern zu erweitern (vgl. Danach sollte insbesondere der Fall der Verschmelzung erhalten bleiben, der in den §§ 1, 15, 23, 24 UmwG 1969 als verschmelzende Umwandlung auf eine natürliche Person als Alleingesellschafter - hierzu gehörte nach herrschender Praxis auch ein Minderkaufmann (vgl. Dementsprechend kann nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 UmwG aufnehmender Rechtsträger jede "natürliche Person" als Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft sein; auch in § 120 UmwG wird nicht vorausgesetzt, daß die natürliche Person eingetragener Vollkaufmann ist. § 122 UmwG zwingt nach Wortlaut und Gesetzesbegründung ebenfalls nicht zu dem Schluß, daß der Kreis der natürlichen Personen als aufnehmende Alleingesellschafter auf eingetragene Einzelkaufleute beschränkt werden sollte; er hat nahezu wörtlich § 15 Abs. 2 UmwG 1969 übernommen, der als bloße Ordnungsvorschrift der Umwandlung eines minderkaufmännischen Unternehmens auf einen Gesellschafter nicht entgegenstand mit der Folge, daß das Vermögen der Gesellschaft Daß der Reformgesetzgeber von 1994 selbst von der weiteren Zulässigkeit einer Verschmelzung auch auf den Minderkaufmann ausging, ergibt sich (auch) aus § 9 Abs. 2 UmwStG, der ausdrücklich den Fall regelt, daß das durch Verschmelzung übertragene Vermögen beim Übernehmer Privatvermögen wird. Soweit § 121 UmwG für die Kapitalgesellschaft die Anwendbarkeit der Vorschriften des ersten und zweiten Teils und damit auch der §§ 19, 20 UmwG eröffnet, ist dies bezüglich der Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UmwG) auch für die Verschmelzung auf den minderkaufmännischen Alleingesellschafter folgerichtig und steht im Einklang mit der früheren Rechtslage (§§ 15, 24 ff. Dies gilt indessen nicht für die Regelung des § 20 über die Wirkungen der Eintragung, die nur deswegen allgemein an die Eintragung bei dem übernehmenden Rechtsträger anknüpfen, weil jetzt in anderen Verschmelzungsfällen die Verschmelzung durch Aufnahme mehrerer Rechtsträger zulässig geworden ist (§ 2 Nr. 1 UmwG) und dabei aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ein einheitlicher Zeitpunkt für das Wirksamwerden der Verschmelzung gewährleistet sein soll (vgl. UmwG 1969) weder notwendig noch sinnvoll war und daß deshalb die Verweisung in § 121 UmwG auf § 20 UmwG mangels Eintragungsfähigkeit des Minderkaufmanns keinen geeigneten Anknüpfungspunkt für den Eintritt der Wirkungen der Verschmelzung darstellt (Widmann/Mayer/Heckschen, Umwandlungsrecht Bd. 3, § 120 UmwG Rdn. 19; Neye, EwiR 1996, 277, 278). "Kommt eine Eintragung nicht in Betracht, treten die in § 20 genannten Wirkungen durch die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der übertragenden Kapitalgesellschaft ein" (vgl. 461) verstößt eine derartige Gesetzesauslegung und -anwendung nicht gegen das in § 1 Abs.3 Satz 1 UmwG normierte Verbot der Abweichung vom Gesetz. Die notwendige Rechtssicherheit durch Festlegung eines eindeutigen Zeitpunktes, in dem der Eigentumsübergang auf den Alleingesellschafter erfolgt, ist auch bei der hier vorge-nommenen Anknüpfung an die Eintragung der Verschmelzung bei der übertragenden Gesellschaft gewährleistet.