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BGH · II ZB 18/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 18/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Berufung der Klägerin ist nicht verspätet, weil die Berufungsfrist mangels wirksamer Urteilszustellung jedenfalls am 14. Diese Voraussetzung ist - wie die Beschwerdeführerin erst nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses geltend gemacht hat - vorliegend nicht erfüllt. Dies läßt in Verbindung mit dem Ausfertigungsvermerk in der Regel den Schluß zu, daß das Urteil von den bezeichneten Richtern unterschrieben worden ist (BGH, Beschl. § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO erforderlich, vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter unterschrieben wurde, ist der Ausfertigung nicht zu entnehmen. Es wurde vorliegend auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Unterzeichnung des Verhinderungsvermerks in der Ausfertigung auf andere Weise zu dem Ausdruck zu bringen. Der auf der Urteilsausfertigung angebrachte Vermerk zerstört somit zwar den Anschein, daß die maschinenschriftlichen Namensangaben die Unterschriften der Richter wiedergeben, die das Urteil in der Urschrift tatsächlich unterzeichnet haben; da er selbst nicht unterschrieben ist, fehlt es 2. Da somit die Berufungsfrist nicht versäumt ist, erübrigt sich ein Eingehen auf den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
VorsitzendeUrteilsausfertigung30vermerkenZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
-I FEB1995
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II ZB 18/94	BESCHLUSS vom 30, Januar 1995 in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Röhricht, Dr. Henze, Dr. Goette und Prof. Dr. Greger
 am 30. Januar 1995
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 1994 aufgehoben .
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
1. Die Berufung der Klägerin ist nicht verspätet, weil die Berufungsfrist mangels wirksamer Urteilszustellung jedenfalls am 14. Oktober 1994 noch nicht abgelaufen war
(§ 516 ZPO).
Die Zustellung eines Urteils setzt die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf, wenn sich aus der Urteilsausfertigung nicht ergibt, welche Richter das Urteil unterschrieben haben. Auch der Vermerk, ein beisitzender Richter sei an der Unterzeichnung des Urteils verhindert gewesen, muß seinen Urheber er-
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kennen, lassen (Sen.Urt. v. 12. Januar 1961 - II ZR 149/60, NJW 1961, 782; BGH, Urt. v. 22. September 1977
-	VII ZR 144/77, NJW 1978, 217; Zöller/Gummer, ZPO 19. Aufl. § 516 Rdn. 8).
Diese Voraussetzung ist - wie die Beschwerdeführerin erst nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses geltend gemacht hat - vorliegend nicht erfüllt. In der Urteilsausfertigung, die der Klägerin zugestellt wurde, sind die Namen des Vorsitzenden Richters und der beiden Handelsrichter in Maschinenschrift nebeneinander wiedergegeben. Dies läßt in Verbindung mit dem Ausfertigungsvermerk in der Regel den Schluß zu, daß das Urteil von den bezeichneten Richtern unterschrieben worden ist (BGH, Beschl. v. 30. Mai 1990
 -	XII ZB 33/90, FamRZ 1990, 1227). Im vorliegenden Fall be-
findet sich jedoch unter den Namen der maschinenschriftliche Vermerk: "HR S.	ist wegen längerer Geschäftsreise an
 der Unterschrift verhindert". Daß dieser Vermerk, wie nach
§ 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO erforderlich, vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter unterschrieben wurde, ist der Ausfertigung nicht zu entnehmen. Es wurde vorliegend auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Unterzeichnung des Verhinderungsvermerks in der Ausfertigung auf andere Weise zu dem Ausdruck zu bringen.
Der auf der Urteilsausfertigung angebrachte Vermerk zerstört somit zwar den Anschein, daß die maschinenschriftlichen Namensangaben die Unterschriften der Richter wiedergeben, die das Urteil in der Urschrift tatsächlich unterzeichnet haben; da er selbst nicht unterschrieben ist, fehlt es
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aber an einem Wirksamkeitserfordernis der Urteilszustellung (BGH, Urt. v. 22. September 1977 aaO; MüKo ZPO/v. Feldmann,
§ 170 Rdn. 4) .
2. Da somit die Berufungsfrist nicht versäumt ist, erübrigt sich ein Eingehen auf den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin.
Boujong	Röhricht	Dr.	Henze
 Dr. Goette
 Dr. Greger