Bie weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts in Hamburg vom 18. Bas Landgericht meint, ein Birmenzusatz, der für sich allein'betrachtet auf -eine Aktiengesellschaft hindeute und darum' zur Täuschung über Art und Umfang des Unternehmens geeignet sex, sei hach § 18 Abs 2 HGB unzulässig, auch wenn die volle Firma das Rechtssubjekt als eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kennzeichne und bei Verwendung des ganzen Firmenwortlauts keine Täuschung über die Gesellschaftsform zu befürchten sei. Das Hanseatische Oberlandesgericht zu Hamburg möchte die gegen die Beschwerdeentscheidung angebrachte weitere Beschwerde der Gesellschaft zurückweisen, sieht sich hieran aber durch die Entscheidung des Reichsgerichts vom 10, Januar 1930 (RGZ 127, 77 ff £ß$J) gehindert, Das Reichsgericht hat dagegen aaO den Standpunkt vertreten, daß die Frage, ob eine Firma im Sinne des § 18 Abs 2 HGB zur Täuschung geeignet sei, nach dem Gesamtinhalt der Firma zu beurteilen sei. Phantasieworte, insbesondere solche, die aus einzelnen Buchstaben und Silben der dem Gegenstand des Unternehmens entnommenen Firma gebildet werden, sind dazu bestimmt, jedenfalls aber geeignet, für sich allein verwendet zu werden» Sie werden zu dem Firmenbestandteil erhoben, um eine abgekürzte einprägsame oder zusammengefaßte Kennzeichnung des Unternehmens zu schaffen. Anders als eine ausschließlich dem Gegenstand des Unternehmens entnommene, aus mehreren Bestandteilen bestehende Firma können hier die Firmenbestandteile, nämlich das Fhantasiewort und der übrige Teil der Firma, je für sich allein verwendet werden. Die Frage, ob die gewählte Firma zur Täuschung geeignet ist, kann deshalb nicht bloß nach dem Gesamteindruck der Firma, wie sie nach der Begister-anmeldung lauten soll, beurteilt werden; es muß vielmehr auch geprüft werden, welchen Eindruck das für sich verwendbare Fhantasiewort auf einen unbefangenen Betrachter macht. Eine Zusammenstellung von Buchstaben oder Silben, die auf die für die Aktiengesellschaft übliche Abkürzung (AG) endet und zur Bezeichnung einer Gesellschaft mbH dient, ist zur Täuschung des BechtsVerkehrs geeignet und darum nach § 18 Abs 2 HGB unzulässig (KG BR 1942, 1057). Abs 2 HGB lediglich verlangt, daß die Firma geeignet ist, eine Täuschung Uber die Art und den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen, und nicht voraussetzt, daß dies auch der Zweck der Firma ist..
Für das Nachschlagewerk I Für die Amtliche Sammlung ! «■*•- ».».*. >M.h«MM»- WM mn+ Gesetz 8 HGB § 18 Abs 2 lo Rechtssatz* Phantasieworte, die, getrennt vom übrigen Wortlaut der Firma betrachtet, zur. Täuschung geeignet sind,, dürfen nicht zu dem Firmenbestandteil gemacht . werden. , 2. Rechtssatz* In der Firma einer GmbH ist die Verwendung eines auf die Buchstaben AG endenden Biantasieworts nicht statthaft. ; ' < , , Aktenzeichen* II ZB 18/56 Beschluß des BGH vom 25. Oktober.1956 - 3jG Hamburg 0B6 Hamburg II ZB 18/56 ■HI I » WMT **■ * Beschluß In der Handelsregistersache der IflHHBI BflÜfe HÄHBfeesellschaft mit Beschränkter Hartung in hat der II. Zivilsenat des' Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1956 durch den Senatspräsidenten Br. Canter und die Bundesrichter Br, Haidinger, Br. Bischer, Br. Kuhn • und Br. Haager beschlossen* Bie weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts in Hamburg vom 18. Mai 1956 wird auf Kosten der Gesellschaft zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 BM festgesetzt. Am 16. Bezember 1955 haben die Gesellschafter der iMHP ge seil schaft mit beschränkter Haftung beschlossen, die Birma zu ändern, Bas Kegisterge-richt lehnte die Eintragung der neuen Birma INMHHB IflBP HflHÜgeseilschaft mit beschränkter Haftung ab, weil die Buchstaben AG am.Schlüsse des neuen Zusatzes auf eine Aktiengesellschaft hindeuteten und darum die Gefahr einer Irreführung bestehe. Bie hiergegen angebrachte Beschwerde der Gesellschaft hatte keinen Erfolg. Bas Landgericht meint, ein Birmenzusatz, der für sich allein'betrachtet auf -eine Aktiengesellschaft hindeute und darum' zur Täuschung über Art und Umfang des Unternehmens geeignet sex, sei hach § 18 Abs 2 HGB unzulässig, auch wenn die volle Firma das Rechtssubjekt als eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kennzeichne und bei Verwendung des ganzen Firmenwortlauts keine Täuschung über die Gesellschaftsform zu befürchten sei. Das Hanseatische Oberlandesgericht zu Hamburg möchte die gegen die Beschwerdeentscheidung angebrachte weitere Beschwerde der Gesellschaft zurückweisen, sieht sich hieran aber durch die Entscheidung des Reichsgerichts vom 10, Januar 1930 (RGZ 127, 77 ff £ß$J) gehindert, 1, ) Die Voraussetzungen für eine. Vorlegung der weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof sind gegeben (§28 Abs 2. FGG). Das Vorlegungsgericht meint, für die Frage, ob eine Täuschungsgefahr bestehe, sei nicht der Gedankeninhalt aller Worte, aus denen die Firma zusammengesetzt sei, maßgebend; gegen § 18 Abs 2 HGB verstoße auch ein Firmenzusatz, der für sich genommen zur Täuschung geeignet sei. Das Reichsgericht hat dagegen aaO den Standpunkt vertreten, daß die Frage, ob eine Firma im Sinne des § 18 Abs 2 HGB zur Täuschung geeignet sei, nach dem Gesamtinhalt der Firma zu beurteilen sei. Ein Vorlegungsfall ist auch dann gegeben, wenn ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung des früheren Reichsgerichts abweichen will (BGHZ 5, 344), 2, ) Die weitere Beschwerde ist unbegründet. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob der vom Hanseatischen Oberlandesgericht zu Hamburg.aufgestellte Grundsatz in seiner ganzen Breite richtig ist. Denn hier geht es. bloß darum, ob ein Phantasiewort, das Bestandteil einer Firma werden soll, losgelöst von dem übrigen Wortzusammenhang der Firma betrachtet werden darf. Das ist zu bejahen. Phantasieworte, insbesondere solche, die aus einzelnen Buchstaben und Silben der dem Gegenstand des Unternehmens entnommenen Firma gebildet werden, sind dazu bestimmt, jedenfalls aber geeignet, für sich allein verwendet zu werden» Sie werden zu dem Firmenbestandteil erhoben, um eine abgekürzte einprägsame oder zusammengefaßte Kennzeichnung des Unternehmens zu schaffen. So werden sie auch gebraucht. Anders als eine ausschließlich dem Gegenstand des Unternehmens entnommene, aus mehreren Bestandteilen bestehende Firma können hier die Firmenbestandteile, nämlich das Fhantasiewort und der übrige Teil der Firma, je für sich allein verwendet werden. Die Frage, ob die gewählte Firma zur Täuschung geeignet ist, kann deshalb nicht bloß nach dem Gesamteindruck der Firma, wie sie nach der Begister-anmeldung lauten soll, beurteilt werden; es muß vielmehr auch geprüft werden, welchen Eindruck das für sich verwendbare Fhantasiewort auf einen unbefangenen Betrachter macht. Eine Zusammenstellung von Buchstaben oder Silben, die auf die für die Aktiengesellschaft übliche Abkürzung (AG) endet und zur Bezeichnung einer Gesellschaft mbH dient, ist zur Täuschung des BechtsVerkehrs geeignet und darum nach § 18 Abs 2 HGB unzulässig (KG BR 1942, 1057). Bie Bereitschaft der Beschwerdeführerin, das Wort IBBROHAG nicht ohne die Kennzeichnung des Unternehmens als Gesellschaft mit beschränkter Haftung verwenden und von den Worten iflU BflMHHI HflHfegesellschaft mit beschränkter Haftung die Buchstaben In^Bo Ha g unterstreiöhen^zu wollet,vermag daran nichts zu ändern, denn das gewählte Phantasiewort könnte gleichwohl selbständig verwendet werden* Selbst wenn die Beschwerdeführerin, wie sie vorträgt, keine Täuschung beabsichtigt, ist die angemeldete Firmenänderung unzulässig, da § 18 -4- Abs 2 HGB lediglich verlangt, daß die Firma geeignet ist, eine Täuschung Uber die Art und den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen, und nicht voraussetzt, daß dies auch der Zweck der Firma ist.. Die weitere Beschwerde war daher zurückzuweisen. Br, Canter . Br, Haidinger Br. Fischer Br. Kuhn Br. Haager