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BGH · II ZB 18/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 18/02

August 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Im Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenansatz findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes und damit auch an den Bundesgerichtshof gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG nicht statt.

Zitierte Normen: § 5 GKG
KostenansatzMünkeKraemer14BundesgerichtshofsBeschlußOberlandesgerichtsBeschwerdeführersBeschwerde

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 18/02
BESCHLUSS
vom 14. August 2002 in der Kostensache
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,
 Prof. Dr. Goette, Kraemer und die Richterin Münke
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2002 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerde richtet sich ebenso wie die ihr vorausgegangene, von dem Oberlandesgericht in dem angegriffenen Beschluß zurückgewiesene Erinnerung gegen den Kostenansatz. Im Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenansatz findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes und damit auch an den Bundesgerichtshof gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG nicht statt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gilt diese Bestimmung nicht nur für Kostenentscheidungen des Bundesgerichtshofs selber, sondern gerade für Beschwerden gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts.
Kraemer
 Münke
Röhricht
 Henze
Goette