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BGH · II ZB 17/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 17/97

Februar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Die (weitere) Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. August 1997 in Verbindung mit dem Beschluß vom 12. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Beschwerde des Beklagten mit Beschluß vom 18. August 1997 und seine hiergegen erhobenen Gegenvorstellungen mit Beschluß vom 12. Die (weitere) außerordentliche Beschwerde des Beklagten ist nicht statthaft und damit unzulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ist eine weitere Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht möglich (§ 567 Abs.4 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 127 ZPO
18ZBLandgerichtBeschlußBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 17/97
vom 2. Februar 1998
in dem Rechtsstreit
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Februar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,
 Dr. Kurzwelly und Kraemer
 beschlossen:
Die (weitere) Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. August 1997 in Verbindung mit dem Beschluß vom 12. November 1997 wird als unzulässig verworfen.
3
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Herausgabe von Gegenständen, die im Rahmen eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens asserviert worden waren. Dem Beklagten wurde Prozeßkostenhilfe bewilligt und ein Prozeßbevollmächtigter beigeordnet. Am 12. Oktober 1995 schlossen die Parteien vor dem Landgericht M.	einen	Vergleich, in
 dem der Beklagte das Eigentum der Klägerin an bestimmten Sachen anerkannte und der Herausgabe der Sachen durch die Staatsanwaltschaft an die Klägerin zustimmte. Damit sollten sämtliche Ansprüche, die Gegenstand des Rechtsstreits waren, erledigt sein. Mit Schreiben vom 18. November 1995 wandte sich der Beklagte persönlich an das Landgericht und beantragte, ihm einen anderen Anwalt beizuordnen, da der Vergleich unwirksam oder widerrufbar sei und er das Vertrauen zu seinem Prozeßbevollmächtigten verloren habe. Diesen Antrag hat das Landgericht am 29. November 1995 mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Das Abhilfeverfahren blieb erfolglos.
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Beschwerde des Beklagten mit Beschluß vom 18. August 1997 und seine hiergegen erhobenen Gegenvorstellungen mit Beschluß vom 12. November 1997 zurückgewiesen. Gegen diese Beschlüsse wendet sich der Beklagte mit seiner "außerordentlichen Beschwerde" .
 
II.
Die (weitere) außerordentliche Beschwerde des Beklagten ist nicht statthaft und damit unzulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ist eine weitere Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht möglich (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Eine der in § 567 Abs. 4 Satz 2 ZPO genannten Ausnahmen liegt nicht vor. Für eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" der angegriffenen Beschlüsse (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97,
ZIP 1997, 1553 m.w.N.) fehlt jeder Anhaltspunkt.
Röhricht	Dr.	Hesselberger	Prof.	Dr.	Goette
 Dr. Kurzwelly
 Kraemer