* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZB 17/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 17/54

November 1954 gegen den Beschluß des 6«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 270 Oktober 1954 ,< der dem Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller am 2, November 1954 zugestellt ist, zurückgewiesen* Per Prozeßbevollmächti^te der Antragsteller, die im ersten Rechtszug als (Jesamtsjcliuldner zur Zahlung von 1*310 DM nebst Zinsen verurteilt sind> hat gegen dieses Urteil,das dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 11* August 1954 zugestellt wurde, mit Schriftsatz vom 10* September 1954 rufung eingelegt,, der beim Oberlandesgericht in München am zur Geschäftsstelle bringe”« Hieraus hat das Oberlandesgericht mit Recht gefolgert, daß die Angestellte mit dem grundlegenden Unter schied zwischen der Verbringung einer Frist-Sache in das Fach des Öberlandesgerichts im Anwaltszimmer und der Einreichung eines solchen Schriftstückes bei der f gerichtlichen Annahmestelle nicht vertraut gewesen sei« Das Oberlandeagericht hat in dem Unterlassen einer 'genügenden Auf-

Zitierte Normen: § 233 ZPO
sofortigBeschlußBeschwerdeProzeßbevollmächtigten-vertretenAngestellte

Volltext der Entscheidung

2409 098

II ZB 17/54
«■mp~m **..**..** *ß
Beschluß
 In Sachen der Eheleute Ernst und Elisabeth 1C
;	Beklagten	und	Antragsteller
-vertreten durch Rechtsanwalt Br* Wo W0
gegen
 den Albert K n
Kläger und Antragsgegner, -vertreten durch die Rechtsanwälte Pres* Wo	und
 flf	: WKW
wird die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 11«. November 1954 gegen den Beschluß des 6«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 270 Oktober 1954 ,< der dem Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller am 2, November 1954 zugestellt ist, zurückgewiesen*
Die Kosten trägen die Antragsteller«,

ISSSsSii . -■
Pie sofortige Beschwerde ist zülaäsig, sie ist form-und fristgemäß eingelegt.*, v}V
Per Prozeßbevollmächti^te der Antragsteller, die im ersten Rechtszug als (Jesamtsjcliuldner zur Zahlung von 1*310 DM nebst Zinsen verurteilt sind> hat gegen dieses Urteil,das dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 11* August 1954 zugestellt wurde, mit Schriftsatz vom 10* September 1954 rufung eingelegt,, der beim Oberlandesgericht in München am

zur Geschäftsstelle bringe”« Hieraus hat das Oberlandesgericht mit Recht gefolgert, daß die Angestellte mit dem grundlegenden Unter schied zwischen der Verbringung einer Frist-Sache in das Fach des Öberlandesgerichts im Anwaltszimmer und der Einreichung eines solchen Schriftstückes bei der f gerichtlichen Annahmestelle nicht vertraut gewesen sei« Das Oberlandeagericht hat in dem Unterlassen einer 'genügenden Auf-
klärung der Angestellten seitens des Prozeßbevollmächtigten über diesen wesentlichen Unterschied eine Verletzung der Sorgfaltspfliöht des Prozeßbevollmächtigten erblickte Dem muß zugestimmt werden« Selbst wenn man die eidesstattliche Versicherung der Angestellten vom % November 1954 verwerten wollte, so würde deren Inhalt nicht zur Glaubhaftmachung des Gegenteils ausreichend
 lagen somit«, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, die Voraussetzungen des § 233 Abs 1 ZPO nicht vorj so hat es unter Berücksichtigung des § 232 Abs 2 ZPO mit Recht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Wegen Versäumung der Berufungsfrist zurückge-wiesen* Es war daher.auch der sofortigen Beschwerde der Erfolg zu versagen«
DroSelowsky Dr.Delbrück Dr.Fischer Dr.Kuhn Artl
 JustizoberSekretär als Drkundsbeamter der Geschäftsstelle