Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 3. Dass den Senat die Gegenargumente des Klägers nicht überzeugt haben, begründet noch keinen Gehörsverstoß.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 17/07 vom 17.Januar 2008 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2007 wird als unzulässig verworfen, weil der Kläger einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dargelegt hat. Der Kläger greift allein die Rechtsansicht des Senats an. Dass den Senat die Gegenargumente des Klägers nicht überzeugt haben, begründet noch keinen Gehörsverstoß. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 31.01.2007 - 3 O 8150/06 -OLG München, Entscheidung vom 04.05.2007 - W (KAPMU) 5/07 -