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BGH · II ZB 17/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 17/02

November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 15. April 2002 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts München I vom 16. Januar 2002 haben sie um Verlängerung der am 28. Februar 2002 gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und ihre Berufung begründet. 2002 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
24ZBNJWZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 17/02
BESCHLUSS
3. November 2003 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Münke, Dr. Gehrlein und Dr. Strohn
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. April 2002 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 22.241,20 €
Gründe:
I. Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts München I vom 16. November 2001 zur Zahlung von 43.500,00 DM an den Kläger verurteilt worden. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2002 haben sie um Verlängerung der am 28. Januar 2002 ablaufenden Berufungsbegründungsfrist gebeten. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat diesen Antrag am 25. Januar 2002 abgelehnt, weil er keine Begründung enthielt. Diese Verfügung ist den Beklagten am 29. Januar 2002 zugegangen. Sie haben am 8. Februar 2002 gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und ihre Berufung begründet. Durch Beschluß vom 24. April
2002 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, sowie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden.
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Die Sache hat entgegen der Auffassung der Beklagten keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, in welchem Umfang dem Gericht bei drohendem Fristablauf auf Grund des Gebots des fairen Verfahrens Fürsorgepflichten gegenüber dem Rechtsmittelkläger obliegen, ist in der Rechtsprechung geklärt (BVerfGE 93, 99, 114 f.; Sen.Urt. v. 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, NJW 1998, 908; BGH, Beschl. v. 11. Februar 1998 - VIII ZB 50/97, NJW 1998, 2291; Beschl. v. 27. Juli 2000 - III ZB 28/00, NJW-RR 2000, 1730; BGHZ 151, 42, 44). Danach können Maßnahmen im außerordentlichen Geschäftsgang weder erwartet noch verlangt werden.
Die angefochtene Entscheidung steht in Einklang mit dieser Rechtspre-
chung.
Röhricht
 Goette
Münke
 Gehrlein
Strohn