Der Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 2 vom 9. September 2003 und die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 3 vom 10. September 2003 gegen die Kostenentscheidung des Senatsbeschlusses vom 21. Angesichts der Tatsache, daß die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4 und 5 insgesamt unbegründet war und das - mehrere Beschwerdeziele umfassende - Rechtsmittel der Beteiligten zu 3 nur zu einem - nicht überwiegenden - Teil erfolgreich war, hat der Senat es für angemessen erachtet, die Beteiligte zu 3 zwar von den Verfahrenskosten gemäß § 306 Abs.7 AktG vollständig freizustellen, jedoch von einer - auch nur teilweisen - Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten entsprechend § 13 a Abs. 1 FGG durch die gegnerischen Beteiligten abzusehen.
BUNDESGERICHTSHOF II ZB 17/01 BESCHLUSS 15. Dezember 2003 in dem Verfahren Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und Dr. Strohn beschlossen: I. Der Senatsbeschluß vom 21. Juli 2003 wird auf S. 5 des Beschlußumdrucks in der 5. Zeile wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers von Amts wegen dahin berichtigt, daß dort die Jahreszahl anstatt "1999" richtig "1992" lautet. II. Der Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 2 vom 9. September 2003 und die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 3 vom 10. September 2003 gegen die Kostenentscheidung des Senatsbeschlusses vom 21. Juli 2003 werden zurückgewiesen. Gründe (zu Nr. II): 1. Der Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 2 hinsichtlich der ihn betreffenden Kostenentscheidung unter Nr. V des Senatsbeschlusses vom 21. Juli 2003 ist unbegründet. Ein - vom Beteiligten zu 2 geltend gemachtes - Versehen oder eine sonstige offenbare Unrichtigkeit liegt nicht vor. Dem Beteiligten zu 2 sind die Verfahrenskosten - gesamtschuldnerisch mit den Beteiligten zu 4 und 5 - und seine eigenen außergerichtlichen Kosten auferlegt worden, weil sein Rechtsmittel bereits durch das Beschwerdegericht (BayObLG) als unzulässig verworfen worden ist. 2. Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 3 gegen die unter Nr. V des Senatsbeschlusses (nur) hinsichtlich ihrer außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren zu ihren Lasten ergangene Regelung bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Angesichts der Tatsache, daß die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4 und 5 insgesamt unbegründet war und das - mehrere Beschwerdeziele umfassende - Rechtsmittel der Beteiligten zu 3 nur zu einem - nicht überwiegenden - Teil erfolgreich war, hat der Senat es für angemessen erachtet, die Beteiligte zu 3 zwar von den Verfahrenskosten gemäß § 306 Abs. 7 AktG vollständig freizustellen, jedoch von einer - auch nur teilweisen - Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten entsprechend § 13 a Abs. 1 FGG durch die gegnerischen Beteiligten abzusehen. Röhricht Goette Kurzwelly Kraemer Strohn