BGH · II ZB 17/00 vom 02.04.2001
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Das Landgericht M.hat die Beschwerde der Beteiligten als früherer Gesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH am 25. Das Oberlandesgericht hat die weitere Beschwerde der Beteiligten durch Beschluß vom 23. Mai 2000 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erhobene "außerordentliche Beschwerde" der Beteiligten hat das Oberlandesgericht im Hinblick auf die Unzulässigkeit eines derartigen Rechtsbehelfs zunächst als Gegenvorstellung behandelt und diese durch Beschluß vom 26. Auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis hat die Beteiligte um Bescheidung ihres Rechtsbehelfs durch den Bundesgerichtshof gebeten und auch gegen den zweiten Beschluß des Oberlandesgerichts außerordentliche Beschwerde erhoben. März 2000 im Verfahren der weiteren Beschwerde gemäß § 27 FGG ist eine (weitere) Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich erst recht die Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2000, mit dem es lediglich aus Gründen der gerichtlichen Fürsorge zur Vermeidung von Kostennachteilen den unzulässigen Rechtsbehelf der Beteiligten als Gegenvorstellung behandelt, sie über die diesbezügliche Rechtslage aufgeklärt und ihr Rechtsschutzbegehren nochmals sachlich geprüft und für unbegründet erklärt hat.