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BGH · II ZB 16/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 16/97

Januar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. die von dem Antragsgegner gegen sämtliche Richter der 7. Die Beschwerde des Antragsgegners zu dem Ober- Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde des Antragsgegners ist unstatthaft (§ 567 Abs.4 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 567 ZPO
verschieden26AntragsgegnersAntragsgegnerBeschlußBeschwerdeHamm

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 16/97
vom 26. Januar 1998
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Januar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kapsa und Kraemer
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Juli 1997 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Gegenstandswert: 600,— DM
Gründe:
I. Die Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners und Beschwerdeführers. Ihrem Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, an sie verschiedene Gegenstände herauszugeben, entsprach das Amtsgericht I.	am 26. Oktober 1995. Die hiergegen eingeleg-
te "Beschwerde" verwarf die 7. Zivilkammer des Landgerichts H. mit Beschluß vom 29. Juli 1996.
Im Zusammenhang mit diesem Verfahren kam es zu verschiedenen Richterablehnungen. Mit Beschluß vom 28. April 1997 wies das Landgericht H. die von dem Antragsgegner gegen sämtliche Richter der 7. Zivilkammer gerichtete Ablehnung zurück. Die Beschwerde des Antragsgegners zu dem Ober-
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landesgericht Hamm hatte keinen Erfolg (Beschluß vom 9. Juli 1997).
II. Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde des Antragsgegners ist unstatthaft (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Röhricht	Dr. Hesselberger	Prof.	Dr.	Henze
 Dr. Kapsa	Kraemer