Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . Februar 1996, hat der Kläger an diesem Tag eine vier Seiten umfassende "Vorläufige Berufungsbegründung" beim Berufungsgericht eingereicht. Februar 1996 ist beim Berufungsgericht eine zweite "Vorläufige Berufungsbegründung" eingegangen, die ebenfalls vom 22. Juli 1996 hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt. August 1996 hat das Berufungsgericht dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen. Der Kläger wendet sich allein noch dagegen, daß das Berufungsgericht seine erste "Vorläufige Berufungsbegründung" vom 22. Februar 1996 nicht berücksichtigt und die Berufung als unzulässig verworfen hat. Das Berufungsgericht hat zu Recht die zwar fristgerecht eingegangene, aber unvollständige Berufungsbegründung nicht berücksichtigt. Eine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils war dem Berufungsgericht anhand dieses unvollständigen Berufungsvorbringens nicht möglich.
BUNDESGERICHTSHOF II ZB 16/96 BESCHLUSS vom 27. Januar 1997 in dem Rechtsstreit 0 ysv/fr Z3.r.s»r Ce/St 1 2 STM' V. /'iJSfft 2 Der II. Zivilsenat ties Bundesgerichtshofes hat am 27. Januar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Henze, Dr. Kapsa und Dr. Kurzwelly beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. August 1996 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . Beschwerdewert: 200.000,— DM Gründe: I. Der Kläger verlangt mit seiner Klage die Zustimmung des Beklagten zur Aufhebung einer Gemeinschaft über die Errichtung eines Zweifamilienhauses und die Teilung des Erlöses aus der anzuordnenden Zwangsversteigerung, hilfs-weise die Zahlung von 200.000,— DM. Gegen das die Klage abweisende, ihm am 14. September 1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Oktober 1995, einem Montag, Berufung 3 eingelegt. Nach mehrmaliger Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung, zuletzt bis zu dem 22. Februar 1996, hat der Kläger an diesem Tag eine vier Seiten umfassende "Vorläufige Berufungsbegründung" beim Berufungsgericht eingereicht. Am 26. Februar 1996 ist beim Berufungsgericht eine zweite "Vorläufige Berufungsbegründung" eingegangen, die ebenfalls vom 22. Februar 1996 datierte, aber acht Seiten umfaßte. Am 16. Juli 1996 hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt. Mit Beschluß vom 7. August 1996 hat das Berufungsgericht dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen. II. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 4 Satz 2, 577 Abs. 2 ZPO), aber nicht begründet. Der Kläger wendet sich allein noch dagegen, daß das Berufungsgericht seine erste "Vorläufige Berufungsbegründung" vom 22. Februar 1996 nicht berücksichtigt und die Berufung als unzulässig verworfen hat. Er rügt ohne Erfolg, diese enthalte bereits wesentliches Vorbringen zu dem als Hauptantrag weiterverfolgten erstinstanzlichen Hilfsantrag auf Zahlung von 200.000,— DM. Das Berufungsgericht hat zu Recht die zwar fristgerecht eingegangene, aber unvollständige Berufungsbegründung nicht berücksichtigt. Sie erfüllt die Mindestvoraussetzungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht. Die Begründung muß im einzelnen 4 erkennen lassen, welche Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Beschwerdeführers als unrichtig kennzeichnen (BGH, Beschl. v. 17. September 1992 - IX ZB 45/92, NJW 1992, 3243, 3244 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung nicht gerecht. Sie enthält keine ausreichenden Ausführungen zu dem. Grund des Anspruchs. Ausführungen zur Höhe des Anspruchs fehlen sogar völlig. Sie wären jedoch - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - für eine ordnungsmäßige Berufungsbegründung unerläßlich gewesen, nachdem der Kläger mit der Berufung nur noch seinen Zahlungsantrag weiterverfolgte und das Landgericht gerade auch diesen Teil der Klage mangels hinreichenden Vortrags des Klägers zur Höhe abgewiesen hatte. Eine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils war dem Berufungsgericht anhand dieses unvollständigen Berufungsvorbringens nicht möglich. Röhricht Dr. Hesselberger Dr. Henze Dr. Kapsa Dr. Kurzwelly