Das Berufunsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. 1. Da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung eines rechtzeitigen Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht möglich ist, hat das Berufungsgericht den Antrag des Klägers zu Recht dahingehend ausgelegt, daß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist begehrt wird. 2. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zurückgewiesen, weil der Kläger nicht ohne sein Verschulden gehindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§ 233 Abs. 2 ZPO). a) Das schuldhafte Versäumnis eines Rechtsanwalts ist der Partei dann zuzurechnen, wenn er als Bevollmächtigter der Partei gehandelt hat (§ 85 Abs. 2 ZPO). hörenden Anwälten; damit sind alle der Sozietät angehörenden Anwälte grundsätzlich auch bevollmächtigt im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO (vgl. Dies gilt auch dann, wenn die Partei die Sozietät beauftragt, gegen ein Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen und nur ein Anwalt der Sozietät beim Oberlandesgericht zugelassen ist (vgl. Besondere Umstände, die trotz dieser umfassenden Vollmacht die Annahme nahelegen könnten, von dem Kläger sei in Wahrheit nur ein Anwalt der Sozietät bevollmächtigt worden, sind nicht ersichtlich. Die Klage ist nicht von einem einzelnen Anwalt, sondern von der Sozietät für den Kläger erhoben worden ("Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir hiermit Klage"). b) Der Hinweis des Klägers auf den Senatsbeschluß vom 11. Die Besonderheit dieses Falles lag darin, daß dort von den Prozeßbevollmächtigten erster Instanz nur ein Rechtsanwalt, nicht aber die anderen der Sozietät angehörenden Rechtsanwälte, mit der Durchführung der Berufung beauftragt worden war c) Ist ein Rechtsanwalt von der Partei im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO bevollmächtigt worden, so greift die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Rechtsanwälten, die als unselbständige juristische Hilfskräfte tätig sind und nicht unter § 85 Abs. 2 ZPO fallen (vgl. Juli 1991 auf seinem Heimweg in den Nachtbriefkasten des Gerichts zu werfen, war er als Prozeßbevollmächtigter des Klägers verpflichtet, bei der Ausführung dieser Aufgabe diejenige Sorgfalt anzuwenden, die man verständigerweise von ihm erwarten konnte.
BUNDESGERICHTSHOF
-9. JAN. 199? fj
II ZB 16/91 BESCHLUSS
in Sachen
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Der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht und Stodolkowitz
am 16. Dezember 1991
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 21. Zivi1senats des 0berlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 1991 wird auf Kosten des Klägers z ur ückgewiesen.
Beschwerdewert: 100.000,-. DM
Gründe;
I. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß mehrere in der Hauptversammlung der Beklagten am 30. November 1989 gefaßte Beschlüsse nichtig sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die fristgerechte Berufung des Klägers ist beim Gericht am 7. Juni 1991 eingegangen. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 1991 (einem Montag) hat Rechtsanwalt U. für den Kläger beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um vier Wochen zu verlängern. Dieser Antrag ist beim Gericht am 10. Juli 1991 eingegangen. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 1991, eingegangen am 17. Juli 1991, hat Rechtsanwalt U. dazu unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung von Rechtsanwalt W., der Mitglied der Sozietät ist, welcher auch Rechtsanwalt U. angehört, vorgetragen: Er habe Rechtsanwalt W. am 8. Juli 1991 gebeten, den Schriftsatz
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vom 8. Juli 1991 auf dem Heimweg in den Nachtbriefkasten des Gerichts zu werfen, da die Frist am selben Tage abgelaufen sei. Rechtsanwalt W. habe dies zugesagt, aber vergessen, den Schriftsatz noch am selben Tage einzuwerfen.
Das Berufunsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers.
II, Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg .
1. Da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung eines rechtzeitigen Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht möglich ist, hat das Berufungsgericht den Antrag des Klägers zu Recht dahingehend ausgelegt, daß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist begehrt wird.
2. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zurückgewiesen, weil der Kläger nicht ohne sein Verschulden gehindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§ 233 Abs. 2 ZPO).
a) Das schuldhafte Versäumnis eines Rechtsanwalts ist der Partei dann zuzurechnen, wenn er als Bevollmächtigter der Partei gehandelt hat (§ 85 Abs. 2 ZPO). Eine Partei, die einer Anwaltssozietät ein Mandat übergibt, erteilt den Vertretung sauf trag damit im Zweifel allen der Sozietät ange-
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hörenden Anwälten; damit sind alle der Sozietät angehörenden Anwälte grundsätzlich auch bevollmächtigt im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluß v. 6. Februar 1986 - V ZB 3/85, VersR 1986, 686 m.w.N.). Dies gilt auch dann,
wenn die Partei die Sozietät beauftragt, gegen ein Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen und nur ein Anwalt der Sozietät beim Oberlandesgericht zugelassen ist (vgl. BGH, Beschluß v. 24. November 1972 - IV ZB 37/72, VersR 1973,
231 f . ).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Anwaltssozietät F.
W. U. und Kollegen (und nicht nur Rechtsanwalt W. und/oder Rechtsanwalt U.) mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt, wird mit der sofortigen Beschwerde nicht angegriffen. Besondere Umstände, die trotz dieser umfassenden Vollmacht die Annahme nahelegen könnten, von dem Kläger sei in Wahrheit nur ein Anwalt der Sozietät bevollmächtigt worden, sind nicht ersichtlich. Die Klage ist nicht von einem einzelnen Anwalt, sondern von der Sozietät für den Kläger erhoben worden ("Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir hiermit Klage").
b) Der Hinweis des Klägers auf den Senatsbeschluß vom 11. Dezember 1978 (II ZB 12/78, VersR 1979, 232) geht fehl.
Die Besonderheit dieses Falles lag darin, daß dort von den Prozeßbevollmächtigten erster Instanz nur ein Rechtsanwalt, nicht aber die anderen der Sozietät angehörenden Rechtsanwälte, mit der Durchführung der Berufung beauftragt worden
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c) Ist ein Rechtsanwalt von der Partei im Sinne des
§ 85 Abs. 2 ZPO bevollmächtigt worden, so greift die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Rechtsanwälten, die als unselbständige juristische Hilfskräfte tätig sind und nicht unter § 85 Abs. 2 ZPO fallen (vgl. die Nachweise im Beschluß v. 4. Februar 1987 ~ IVb ZB 132/86, BGHR ZPO § 85 Abs. 2 - Bevollmächtigter 1; vgl. ferner BVerwG NJW 1985, 1178), nicht ein.
d) Da Rechtsanwalt W. es übernommen hatte, den schriftlichen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am Abend des 8. Juli 1991 auf seinem Heimweg in den Nachtbriefkasten des Gerichts zu werfen, war er als Prozeßbevollmächtigter des Klägers verpflichtet, bei der Ausführung dieser Aufgabe diejenige Sorgfalt anzuwenden, die man verständigerweise von ihm erwarten konnte. Hierzu gehörte auch, daß er alle erforderlichen Vorkehrungen traf, um ein Vergessen des Schriftsatzes zu verhindern (vgl. BFH
NJW 1984, 1992). Solche Vorkehrungen hat Rechtsanwalt W. nach seinen eigenen Bekundungen aber nicht getroffen.
Boujong Brandes Dr. Hesselberger
Röhricht
Stodolkowitz