Juni bezahlen müssen, dabei einen'Gewinn aus der Währungsumstellung weder erstrebt noch erlangt, weil sie auch nach dem Stichtag noch in der Lage gewesen wäre, die Warenschulden mit einem im Verhältnis 10 t 1 umgestellten Betrage in. Das Landgericht hat Zeugen- und Sachverständigenbeweis erhoben und durch einen neuen Beschluß vom 17» Pebruar 1956 die Porderung auf 15.380,70 DM umgestellt und die Verzinsung dieses Betrages mit 5 v.H. jährlich seit 21. Dabei hat es berücksichtigt, daß die Vermögensverhaltnisse der Schuldnerin zur Zeit der Währungsumstellung günstig waren, daß sie aber starke Verbindlichkeiten aus einer Rückerstattung hatte und daß sie nur zu einem kleineren Teil des Schuldbetrages nach der Währungsumstellung noch Waren auf ihrem Lager hatte. Auf sofortige Beschwer-' de der Gläubigerin hat das Oberlandesgerioht durch den angefochtenen Beschluß den Umstellungsbetrag auf insgesamt 27,066,08 TM erhöht mit der Maßgabe, daß der einer Umstellung 10 : 1 entsprechende Teilbetrag von 6.152,50 DM mit 7 1/2 v.H. jährlich zu verzinsen ist, der Mehrbetrag mit 5 v.H. zuzüglich 1 1/2 v.H. jährlich Kredit-provision. II * In dem angefochtenen Beschluß geht das Oberlandesgericht davon aus, daß die Vermögenslage der Antrag- Es wird berücksichtigt, daß sie im Jahre 1954 einen Gewinn -von über 88.000 DM erzielt hat und für 1955 mit einem etwa gleich hohen Gewinn rechnet. Deshalb wird die Entscheidung nur darauf abgestellt, ob die volle leistung des im Verhältnis 1:1 umgestellten Schuldbetrages zuzüglich Zinsen und Eebenleistungen der Antragsteilerin bei gerechter Abwägung der Interessen und der Dage beider Teile zugemutet werden kann.'Dabei wird allein das konkrete Rechtsverhältnis zwischen den Parteien so berücksichtigt, wie es sich, soweit es die Umstellung betrifft, im Zeitpunkt der Entscheidung darstellt. Das Oberlandesgericht hebt hervor, daß gleichwohl die Vorgänge zur Zeit der Währungsreform zu prüfen und hei der Entscheidung zu verwenden seien/ Die Entscheidung wird darauf abgestellt, inwiefern der streitige Kredit die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin verbessert hat, wel-■ eben Gewinn sie also aus ihm gezogen hat. lung von Warenschulden bestimmt gewesen sind, die bei einer Zahlung nach dem Stichtag der Währungsumstellung nur im Verhältnis 10 s 1 hätten beglichen zu werden brauchen. Einen Gewinn aus der Kreditgewährung sieht aber das Beschwerdegericht darin, daß 'die Schuldnex'in wenigstens einen Teil der mit den Krediten bezahlten Waren auf Lager genommen und später zu Preisen in Deutscher Mark weiterverkauft hat, dabei also Gewinne erzielt hat. Daraus zieht das Oberlandesgericht den Schluß, daß die Schuldnerin mindestens einen diesem Warenbestand entsprechenden Betrag des Kredites im Verhältnis 1 : 1 verwenden konnte und verwendet hat. Mit Hücksicht hierauf hat das Oberlandesgericht die Schuldsumme auf 27.066,68 DM umgestellt und dazu ausgeführt, eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Schuldnerin würde unbillig sein und die Antragstellerin ungerechtfertigt belasten. Januar 1954- IV &B 59/53, HndMöhr Hr 1 zu § 1 VHG), In diesem Beschluß wird gleichzeitig ausgeführt, daß auch bei dieser korrigierenden Vertragshilfe die persönlichen Verhältnisse und die Vermögenslage der Be- Es geht.weder aus diesem Beschluß noch aus dem Schrifttum (Buden-Howedder, Vertragshilfegesetz 1952 S 30 Nr 11j Saage, Vertragshilfegesetz 1952 Anm III ‘2 d zu § 1 VHG) etwas darüber hervor, daß die korrigierende Vertragshilfe nicht gewährt werden dürfte, wenn die Vermögenslage des Schuldners eine günstige ist; Nur bei der Entscheidung über das Ausmaß* der"Herabsetzung von Verbindlichkeiten ist die Vermögenslage des Schuldners zu berücksichtigen, und das hat das Oberland.esgericht in hinreichendem Mäße getan. Aus den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich, daß diese Vorschrift im vorliegenden Falle deshalb unerheblich ist, weil die der Gläubigerin gegebenen Sicherungen ausdrücklich nicht zur Beckung der hier streitigen Umsteilungsschuld bestimmt waren, sondern zur Beckung späterer Kredite. Auch unter Berücksichtigung dieser Vorschrift bestand aber kein Anlaß dazu, den Wert des Beschwerdegegenstandes anders festzusetzen als nach dem Unterschied zwischen dem vom Oberlandesgericht festgesetzten Umstellungsbetrage und demjenigen, den die Gläubigerin anstrebt.
u 2B 16/56 OyJU/ Beschluß In der Vertragshilfesache der Firma & Co. GmbH in vertreten durch den Geschäftsführer Helmut Antragstellerin, -Verfahrensbevollmächtigtei Hechtsanwälte und Notare gegen die l null IlMMMMp IW\ I 11 iijn m I I in Im I l (frUher^lBBBll^SlHHBpi AG.), Filiale OBWBBBI vertreten durch ihren Vorstand^äi^ BanMir|lc^,enDflj^pMund Antragsgegnerin, -Verfahrensbevollmächtigter: Rt nwalt i i hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Selowsky, Br. BelbrUck, Br. Haidinger, Br* Bischer und Br. Kuhn beschlossen: Bie sofortige, weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurlickgewiesen. Ber Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 34.456 DM festgesetzt» ' -2- G r_ ü n d e : I. Die Antragstellerin betreibt Großhandel mit Eisen und Metallen. Sie unterhielt schon seit mehreren Jahren vor der Währungsreform bei der Antragsgegnerin ein Kontokorrentkonto , das am 18. Juni 1948 einen Schuldsaldo von 10.117,24 EM aufwies. Dieser wurde durch verschiedene Überweisungsaufträge am 19. und 20. Juni 1948 um 61.522,76 EM auf 71.640 EM erhöht. Durch § 18 Abs 1 Nr 4 UmstG ist der Betrag von 61,522,76 EM auf 61.522,76 331 umgestellt worden. Die Antragstellerin hat Vertragshilfe zunächst nach §. 21 UmstG, später nach § 1 VHG mit der Begründung beantragt, sie habe entsprechend einem Handelsbrauch die im Laufe eines Monats aufgelaufenen Hechnungsbeträge am 19. und 20. Juni bezahlen müssen, dabei einen'Gewinn aus der Währungsumstellung weder erstrebt noch erlangt, weil sie auch nach dem Stichtag noch in der Lage gewesen wäre, die Warenschulden mit einem im Verhältnis 10 t 1 umgestellten Betrage in. Deutscher Mark abzudecken» i Das Landgericht hat den Betrag durch Beschluß vom 31. Dezember 1952 im Verhältnis 10 ; 1 auf 6.152,28 M umgestellt und dabei die der Gläubigerin zustehende Ausgleichsforderung zu deren Lasten berücksichtigt. Diesen Beschluß hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 28, Mai 1953 auf sofortige Beschwerde der Gläubigerin aufgehoben. Es hat dabei die Möglichkeit bejaht, auch zugunsten eines leistungsfähigen Schuldners und auch bei am 19. und 20. Juni 1948 eingegangenen Verbindlichkeiten eine sogenannte korrigierende Vertragshilfe zu gewähren, hat aber dafür die Feststellung besonderer Umstände gefordert, die die Zahlung eines 1:1 umgestellten Betrages für den Schuldner als unzu demutbar erscheinen lassen. Als solche besonderen Umstände hat es sowohl die Ausgleichsforderung der Gläubigerin wie die von dieser -3- bereohneten bankmäßigen Zinsen jedenfalls insoweit ausgeschlossen, als es sich um die Regelung der Kapitalschuld handelt. Dagegen hat es dem Landgericht die Prüfung aufgegeben; ob die Schuldnerin mit den Überweisungen versucht hat, sich etwaige Vorteile aus der Währungsreform zu sichern, Perner sollte das Landgericht prüfen, ob und inwieweit die mit den Überweisungen bezahlten Waren am Sage der Währungsumstellung noch vorhanden waren und zu welchen Preisen in Deutscher Mark sie abgesetzt worden sind. Schließlich hat es der Schuldnerin überlassen, ob diese den Antrag ohne Rücksicht auf ihre Leistungsfähigkeit im Sinne einer bloßen Korrektur des Umstellüngssatzes einschränken wolle. Dieser Beschluß ist rechtskräftig geworden. Die Schuldnerin hat nunmehr gegenüber dem Landgericht erklärt, sie wolle nur die korrigierende Vertragshilfe in Anspruch nehmen. Das Landgericht hat Zeugen- und Sachverständigenbeweis erhoben und durch einen neuen Beschluß vom 17» Pebruar 1956 die Porderung auf 15.380,70 DM umgestellt und die Verzinsung dieses Betrages mit 5 v.H. jährlich seit 21. Juni 1948 angeordnet. Dabei hat es berücksichtigt, daß die Vermögensverhaltnisse der Schuldnerin zur Zeit der Währungsumstellung günstig waren, daß sie aber starke Verbindlichkeiten aus einer Rückerstattung hatte und daß sie nur zu einem kleineren Teil des Schuldbetrages nach der Währungsumstellung noch Waren auf ihrem Lager hatte. Auf sofortige Beschwer-' de der Gläubigerin hat das Oberlandesgerioht durch den angefochtenen Beschluß den Umstellungsbetrag auf insgesamt 27,066,08 TM erhöht mit der Maßgabe, daß der einer Umstellung 10 : 1 entsprechende Teilbetrag von 6.152,50 DM mit 7 1/2 v.H. jährlich zu verzinsen ist, der Mehrbetrag mit 5 v.H. zuzüglich 1 1/2 v.H. jährlich Kredit-provision. — 4"* Mit ihrer formund fristgerecht eingelegten weiteren Beschwerde wiederholt die Gläubigerin ihren Antrag auf völlige Abweisung des Vertragshilfeantrags-. II * In dem angefochtenen Beschluß geht das Oberlandesgericht davon aus, daß die Vermögenslage der Antrag- i stellerin durchaus positiv beurteilt werden müsse. Es wird berücksichtigt, daß sie im Jahre 1954 einen Gewinn -von über 88.000 DM erzielt hat und für 1955 mit einem etwa gleich hohen Gewinn rechnet. Im Jahre 1955 sind zwei in der JM-Eröffnungsbilanz noch nicht berücksichtigte Hausgrundstüoke für insgesamt 225.000 BK veräußert worden. Deshalb wird die Entscheidung nur darauf abgestellt, ob die volle leistung des im Verhältnis 1:1 umgestellten Schuldbetrages zuzüglich Zinsen und Eebenleistungen der Antragsteilerin bei gerechter Abwägung der Interessen und der Dage beider Teile zugemutet werden kann.'Dabei wird allein das konkrete Rechtsverhältnis zwischen den Parteien so berücksichtigt, wie es sich, soweit es die Umstellung betrifft, im Zeitpunkt der Entscheidung darstellt. Der Beschluß verbleibt da.bei, daß die Ausgleichs-b forderung der Gläubigerin außer Betracht bleiben muß, er läßt ebenso außer Betracht, ob die Schuldnerin am 19. und 20. Juni‘1948 die streitigen Verbindlichkeiten eingegangen ist, obwohl sie sich damit keine Vorteile aus der Währungsumstellung sichern wollte. Das Oberlandesgericht hebt hervor, daß gleichwohl die Vorgänge zur Zeit der Währungsreform zu prüfen und hei der Entscheidung zu verwenden seien/ Die Entscheidung wird darauf abgestellt, inwiefern der streitige Kredit die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin verbessert hat, wel-■ eben Gewinn sie also aus ihm gezogen hat. Es wird berücksichtigt, daß die fraglichen Überweisungen zur Zah- lung von Warenschulden bestimmt gewesen sind, die bei einer Zahlung nach dem Stichtag der Währungsumstellung nur im Verhältnis 10 s 1 hätten beglichen zu werden brauchen. Einen Gewinn aus der Kreditgewährung sieht aber das Beschwerdegericht darin, daß 'die Schuldnex'in wenigstens einen Teil der mit den Krediten bezahlten Waren auf Lager genommen und später zu Preisen in Deutscher Mark weiterverkauft hat, dabei also Gewinne erzielt hat. Auf Grund der Beweisaufnahme stellt es fest, daß die Schuldnerin unmittelbar vor der Währungsreform aus den hier in Betracht kommenden Lieferungen Waren im Vierte von127.066,08 HM auf Lager genommeh hat. Daraus zieht das Oberlandesgericht den Schluß, daß die Schuldnerin mindestens einen diesem Warenbestand entsprechenden Betrag des Kredites im Verhältnis 1 : 1 verwenden konnte und verwendet hat. Mit Hücksicht hierauf hat das Oberlandesgericht die Schuldsumme auf 27.066,68 DM umgestellt und dazu ausgeführt, eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Schuldnerin würde unbillig sein und die Antragstellerin ungerechtfertigt belasten. Diese Ausführungen des Beschwerdegerichts können durch die zur Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde vorgetragenen Erwägungen nicht erschüttert werden. Es entspricht der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des IV. Zivilsenats, daß für die Gewährung der sog. korrigierenden Vertragshilfe eine wirtschaftlich schlechte Lage des Schuldners nicht Voraussetzung ist (vgl insbesondere den Beschluß vom 16. Januar 1954- IV &B 59/53, HndMöhr Hr 1 zu § 1 VHG), In diesem Beschluß wird gleichzeitig ausgeführt, daß auch bei dieser korrigierenden Vertragshilfe die persönlichen Verhältnisse und die Vermögenslage der Be- *• ■: teiligten, insbesondere diejenige des Schuldners unter Umständen zu berücksichtigen sind« Mit dieser Becht-sprechung, der sich der Senat anschließt, steht der an-gefochtene Beschluß entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin aber durchaus im Einklang. Es geht.weder aus diesem Beschluß noch aus dem Schrifttum (Buden-Howedder, Vertragshilfegesetz 1952 S 30 Nr 11j Saage, Vertragshilfegesetz 1952 Anm III ‘2 d zu § 1 VHG) etwas darüber hervor, daß die korrigierende Vertragshilfe nicht gewährt werden dürfte, wenn die Vermögenslage des Schuldners eine günstige ist; Nur bei der Entscheidung über das Ausmaß* der"Herabsetzung von Verbindlichkeiten ist die Vermögenslage des Schuldners zu berücksichtigen, und das hat das Oberland.esgericht in hinreichendem Mäße getan. Bas Ausmaß und Ergebnis der Abwägung unterliegt nicht der Nachprüfung in der weiteren Beschwerde. Zu Unrecht verweist die Beschwerdeführerin auf die nach ihrer Meinung verletzte Vorschrift des § 1 Abs 4- VHG. Aus den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich, daß diese Vorschrift im vorliegenden Falle deshalb unerheblich ist, weil die der Gläubigerin gegebenen Sicherungen ausdrücklich nicht zur Beckung der hier streitigen Umsteilungsschuld bestimmt waren, sondern zur Beckung späterer Kredite. Schließlich fördert die weitere Beschwerde auch zu Unrecht eine Überprüfung,; ob nicht auch, abgesehen von den hier berücksichtigten Warenvorräten die Vorräte der Schuldnerin insgesamt niedriger gewesen*wären, wenn ihr nicht von der Gläubigerin der hier streitige Betrag zur Verfügung gestellt worden wäre. Soweit hiermit zu dem Ausdruck gebracht werden soll, daß die Schuldnerin auch mit vor dem 18. Juni 1948 aufgenommenen Krediten Warenschulden bezahlt habe, die sie über die Wäh- -7- rungsreform hinaus behalten hat, wäre dies für die Umstellung der hier streitigen Kredite unerheblich. Wenn aber die Gläubigerin nunmehr die Nachprüfung begehrt, ob etwa die Schuldnerin hätte gezwungen sein können, zur Begleichung der am 19, und 20. Juni 1948 fälligen Warenrechnungen andere Waren zu verkaufen, wenn ihr die Gläubigerin nicht den streitigen Kredit eingeräumt hätte, so waren die Tatsachengerichte nicht verpflichtet, von Amts wegen eine solche Prüfung anzustellen, solange nicht wenigstens eine substantiierte Behauptung in dieser ßichtung aufgestellt war/ Bas ist bisher nicht geschehen; der neue Tortrag kann im Bahmen der weiteren Beschwerde. nicht berücksichtigt werden, » III. Hiernach war die weitere Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen; die Kosten waren nach $ 123 Abs 2 KostO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Pur die PestStellung des Wertes des Beschwerdegegenstandes gilt zwar nach § 24 Abs 1 KostO im Gegensatz zu den Vorschriften der §§ 3 ff ZPO ein freies Ermessen des Gerichts. Auch unter Berücksichtigung dieser Vorschrift bestand aber kein Anlaß dazu, den Wert des Beschwerdegegenstandes anders festzusetzen als nach dem Unterschied zwischen dem vom Oberlandesgericht festgesetzten Umstellungsbetrage und demjenigen, den die Gläubigerin anstrebt. Es handelt sich hier nicht nur um die Regelung der sondern'um di Br.,.; Se'lowsky ü'älligkeit oder, von 'Neh.enverbindlichkeit' e Entscheidung ilcer den Kapitalhetrag, dd BrtdBeihrüefc ..-dtd. .idii.Bd Br ,; Heidin Br, . In s eher. Brio rEuhh