Januar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Henze, Dr. Goette, Dr. Kapsa und Dr. Kurzwelly beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertentscheidungen des Oberlandesgerichts im angefochtenen Beschluß vom 21. Dies gilt auch für den die "Gegenvorstellung" des Klägers zurückweisenden Nichtabhilfebeschluß des Oberlandesgerichts vom 2.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 15/96 vom 20. Januar 1997 in dem Rechtsstreit (& f/crf/, I ^ /CV/M </. S9,!' yff'> (?/c /fa^v/jcxf 7 /yS/P-i 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Januar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Henze, Dr. Goette, Dr. Kapsa und Dr. Kurzwelly beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. März 1996 in Verbindung mit dessen Nichtabhilfebeschluß vom 2. Juli 1996 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 11.9 0 0,— DM Gründe: Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertentscheidungen des Oberlandesgerichts im angefochtenen Beschluß vom 21. März 1996 ist unzulässig. Im Streitwertfestsetzungsverfahren ist eine Beschwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen weder gegen den Wertbeschluß des Oberlandesgerichts für die Berufungsinstanz noch gegen dessen Beschwerdeentscheidung hinsichtlich des erstinstanzlichen Streitwerts eröffnet (§§ 25 Abs. 3 Satz 1, 5 Abs. 2 Satz 3 GKG). Dies gilt auch für den die "Gegenvorstellung" des Klägers zurückweisenden Nichtabhilfebeschluß des Oberlandesgerichts vom 2. Juli 1996. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. § 25 Abs. 4 GKG setzt eine statthafte Beschwerde voraus (BGH, Beschl. v. 30. September 1993 - VII ZB 13/93, KostRspr. GKG § 25 Nr. 184; BGH, Beschl. v. 22. Februar 1989 - IVb ZB 2/89, BGHR-GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 Gebührenbefreiung 1 m.w.N.). Röhricht Dr. Henze Dr. Goette Dr. Kapsa Dr. Kurzwelly