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BGH · II ZB 15/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 15/05

Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 17. Der als Erinnerung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) zu wertende „Widerspruch“ des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 17.

Zitierte Normen: § 66 GKG
Goette16unzulässigErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 15/05
vom 16. Januar 2006 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
 beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 17. Oktober 2005 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der als Erinnerung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) zu wertende „Widerspruch“ des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 17. Oktober 2005 ist bereits unzulässig, weil der Beklagte das Schreiben vom 12. Dezember 2005 nicht unterzeichnet hat. Davon abgesehen entspricht die erhobene Gebühr den gesetzlichen Vorgaben (§ 34 Abs. 1 GKG, KV Nr. 1820).
Goette
 Kurzwelly
Gehrlein
 Strohn
Caliebe
 Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 24.05.2005 - 108 C 10524/04 -LG Dresden, Entscheidung vom 04.07.2005 - 13 S 359/05 -