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BGH · II ZB 14/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 14/97

Februar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluß vom 17. Juli 1997 zugestellten Beschluß legte der Kläger in Person mit Schreiben vom 8. August 1997 dem Bundesgerichtshof zugeleitet werde, antwortete der Kläger mit Schreiben vom 3. August 1997 datierende Beschluß des Berufungsgerichts, mit dem der Tenor des Beschlusses vom 17. August 1997 ist als sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Berufungsgerichts vom 17. Der Kläger hat damit klar zu dem Ausdruck gebracht, daß er den versehentlich auf Verwerfung der Berufung des Beklagten lautenden Beschluß richtig verstanden hat und angreifen will. Die sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt (vgl.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
11BerufungBeschlußZPOBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 14/97
vom 11. Februar 1998
in dem Rechtsstreit
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Februar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,
 Dr. Kurzwelly und Kraemer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. Juli 1997 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. August 1997 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 1.354.800,— DM
3
Gründe:
I.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluß vom 17. Juli 1997 gern. § 519 b Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Beschlußrubrum ist der Kläger als Berufungskläger aufgeführt, während der Beschlußtenor versehentlich auf Verwerfung der Berufung des Beklagten lautet. Gegen den ihm am 21. Juli 1997 zugestellten Beschluß legte der Kläger in Person mit Schreiben vom 8. August 1997 Beschwerde ein mit der Begründung, daß bei der Beschlußfassung sein Telefax vom 3. Juli 1997, mit dem er um Aufschub einer Entscheidung über die Zulässigkeit seiner Berufung gebeten hatte, keine Beachtung gefunden habe. Auf die Mitteilung des Berufungsgerichts vom 18. August 1997, daß die Akte nach Abschluß des Berichtigungsverfahrens im Hinblick auf die Beschwerde des Klägers vom 8. August 1997 dem Bundesgerichtshof zugeleitet werde, antwortete der Kläger mit Schreiben vom 3. September 1997, er nehme die Mitteilung zur Kenntnis, ohne sich inhaltlich dazu zu äußern. Der vom 11. August 1997 datierende Beschluß des Berufungsgerichts, mit dem der Tenor des Beschlusses vom 17. Juli 1997 berichtigt worden ist, wurde dem Kläger am 6. September 1997 zugestellt.
4
II.
Die Beschwerde des Klägers vom 8. August 1997 ist als sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Berufungsgerichts vom 17. Juli 1997 im Sinne von §§ 519 b Abs. 2,
577 ZPO aufzufassen. Der Kläger hat damit klar zu dem Ausdruck gebracht, daß er den versehentlich auf Verwerfung der Berufung des Beklagten lautenden Beschluß richtig verstanden hat und angreifen will. Er hat diese Beschwerde auch in seinen späteren Schreiben vom 2. und 3. September 1997 nicht zurückgenommen. Auf den erst später zugestellten Berichtigungsbeschluß kommt es nicht an (vgl. § 319 ZPO).
Die sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt (vgl. §§ 569 Abs. 2, 78 ZPO) eingelegt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Röhricht	Dr.	Hesselberger	Prof.	Dr.	Goette
 Dr. Kurzweily
 Kraemer