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BGH

Gericht: BGH

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners werden der Beschluß des 3o Zivilsenats des Qber-landesgerichts in Celle vom 120 März 1956 und der Be- Verfahrens werden der Gläubigerin egt0- Die Gebühr für das Verfahren des ersten Rechts-wird auf 500 DM* der Wert des Beschwerdegegenstandes beiden .Rechtsmittelzügen auf Je 7.400 DM festgesetzt0 :scheidungen der Rechtsmittelinstanzen sind gebühren-Außergerichtliche K-sten werden nicht erstattete Gründe s Kredite in Höhe von etwa 500.000 RM erhalten, die durch Briefgrund-schulden auf den Gütern in Höhe von 500c000 RM und 400,000 RM gesichert waren0 Die Kcntokorrentschuld betrug am 51„ Dezember 1951 einschließlich der bis dahin .angefallenen Zinsen 73°938*96 DM° Nach seiner Flucht gründete der Schuldner, die Tiefbau- und Landkultur GmbH deren Geschäftsführer er war„ Von dem Stammkapital zu 50°000 DM besitzt der Schuldner einen Anteil von 10.000 DM* seine Ehefrau einen solchen von 40,000 DM, Der Schuldner ist Vertriebener im Sinne des Gesetzes über die Angelegenhei ten der Vertriebenen und Flüchtlinge ^Bundesvertriebenengesetz -BVFG) vom 19° Mai 1953 (BGBl I Gläubigerin ist Nachfolgeinstitut der DHMHP Bank herddeutschen Raum, Sie hat beantragt*, zu entschei-und in welcher Höhe die Kontokorrentverbindlichkeit des Schul cine BVFG erfüllt rs abweichend von der Regelung der §§ 82 ff werden muß. daß eine eit des Schuldners gegenüber der Gläubigerin iner vor der Vertreibung der Bank ründeten Verpflichtungen nicht besteht. die nach der Regel des § 82 BVFG eintretende völlige Befreiung des Schuldners von seiner Verbindlichkeit würde für die Gläubigerin eine un-billige Härte bedeuten? zu deren Vermeidung der Schuldner an die Gläubigerin rund 10 v,H, seiner umgestellten Verbindlichkeit und damit 1/4 des Wert es seines Vermögens am Währungsstichtage zahlen müsseo Zur Begründung seiner Auffassung führt das Oberlandesgericht aus § J)ei' Schuldner sei am WährungsStichtag als Gesellschaf tei’ und Geschäftsführer der TflHBP GmbH wieder in das Wirt schaftsleben eingegliedert gewesen* Sein Vermögen habe an diesem Tage nicht nur?wie von ihm seihst angegeben;, rund 24,200 DM, sondern 30,000 DM betragen? da ein Schuldposten von 5.-800 DM nicht als für den damaligen Zeitpunkt bestehend angenommen werden könneDer Umstand; daß die Gläubigerin zu den gutfundierten Kreditinstituten der Bundesrepublik zu rechnen sei? Entscheidend sei zu berücksichtigen* daß die Gläubigerin rund 3 Millionen DM Forderungen gegen Schuldner aus den Vertreibungsgebieten habe, denen 21 Millionen DM Verbindlichkeiten gegenüberständen, die aus Krediten an Vertriebene und Flüchtlinge aus der 2eit vor der Vertreibung und Flucht herrührten? diese Kredite seien damals über ausländische Banken gewährt worden und müßten als Fremdwährungsschulden von der Gläubigerin an die ausländischen Banken zurückgezahlt werden^ Es möge zutreffen* daß die Vermögens- und ErwerbsVerhältnisse des Schuldners sich nach dem 21v Juni: 1948 verschlechtert haben | es seien jedoch keine besonderen Gründe ersichtlich* aus denen es erforderlich erschiene; eine solche Verschlechterung zur Vermeidung einen unbilligen Härte gegenüber dem Schuldner in noch weiterem Umfang zu berücksichtigen. grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden; Maßgebend für die Aufstellung dieses Grundsatzes war, daß hei Vertriebenen mit der1 Vertreibung regelmäßig ihre wirtschaftliche'. in denen der Vertriebene den überwiegenden Teil seines Vermögens nicht im Vertreibungsgebiet hatte und ihn vertriebener selbst Vertri ter gestellt Die Frag spruchs für d ist unter-gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile Abs 1 VHG)» W recht für die Gläubigers und des Schuldners der Zeitpunkt der gerichtli- ist (BGHZ 14, 398; Saage, VHG § 1 Arm III 2 a), ist/bei der Schup.denregelung nach dem BVFG, soweit es sich um die Beurteilung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Schuldners handelt., daß der Vertriebene in der Regel sein ganzes Vermögen verloren und sich seine wirtschaftliche Lage, von der Vertreibung bis zur Währungsreform regelmäßig, nicht wesentlich geändert hat«, Die gerechte Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile erfordert es, außer den Vermögens- und Erwerbsverhältnissen alle Umstände des Eirizelfalles zu berücksichtigen* Las Oberlandesgericht hat die Verhältnisse des Schuldners nur ungenügend berücksichtigt0 Auf die Frage des Gerichts hat der Schuldner den Wert seiner beiden Güter nach. Wenn demgegenüber sein Vermögen am 21* Juni 1948 nach der Feststellung des Beschwerdegerichts 30*000 DM ••betrugt .wobei - dahingestellt bleiben kann, ob die Hinzureoh^-. bis Ende 1955 hat die GmbH keinen Gewinn ausgeschüttet9 sie hat nach der Feststellung des Beschwer-degerichts in den folgenden Jahren gewisse Verluste erlitten, Hieraus ergibt sich? Daß bei diesen bescheidenen Vermögens- und Srwerbsverhältnissen des Schuldners die Verminderung des Vermögens um 1/4 oder, falls die Schuld von 5^00 DM berücksichtigt wird, sogar um 1/3 eine schwere Belastung darsteilt? das Gesetz durch Aufstellung des in § 82 BVFG enthaltenen Grundsatzes den Schuldner gerade nicht äussetzen wollte? Da der Schuldner durch die Vertreibung so gut wie sein ganzes Vermögen verloren hat? Das Beschwerdegericht meintp man könne die Verbindlichkeit des Schuldners von rund 74.000 DM nicht isoliert betrachten; sondern müsse sie Zusammenhalten mit den rund 3 Millionen DM Schulden der Vertriebenen und Flüchtlinge; deren Nichteinbringlieh-keit die Gläubigerin besonders hart treffe* da sie infolge der damals gewährten Kredite heute mit 21 Millionen DM Fremdwährungsverbindlichkeiten belastet sei, Dem ist entgegenzuhalten ? daß die Belastung der Gläubigerin mit 21 Millionen DM Fremdwährungsverbindlichkeiten die ausserordentlich günstige Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage der Gläubigerin nicht gehindert hato Nur weil das Beschwerdegericht es auf die aus den früheren Kreditgewährungen entstandenen Verbindlichkeiten der Gläubigerin allein abgestellt hat* ohne entsprechend dem Gesetz die wirtschaftliche Lage der Gläubigerin zu berücksichtigen* konnte es das Vorliegen einer unbilligen Härte für die Gläubigerin bejahen. daß der Forderung kein Rechtsschutz durch Klage und Vollstrek-kungszugriff zuteil werden kann» Die Schuld erlischt aber nicht im Sinnp der §§ 362 ff BGB?

BVFGVertriebeneGläubigerinVermögenGläubigerVerbindlichkeitKreditSchuldner

Volltext der Entscheidung

B e s c h 1 u
In Sachen
2391 CKO
des Kaufmanns Richard lB^0in
 Schuldner und Beschwerdeführers vertreten durch RechtsanwaltÄj^^fc in
 gegen
die
 Aktiengesellschaft in H|
Gläubigerin und Beschwerdegegnerins vertreten durch Rechtsanwalt Br of* Br0
hat der II„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10o Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Ganter und der Bundesrichter Br& Fischer, Dr„ Kuhn?
Dr0 Hörr und I)r0 Haager
 beschlossen? ;
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners werden der Beschluß des 3o Zivilsenats des Qber-landesgerichts in Celle vom 120 März 1956 und der Be-
schluß d 3o Juni
 er 2 o Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 1955 aufgehobene
 Ber Antrag der Gläubigerin? die unter die Regelung des § 82 BVFG fallende Kontokorrentverbindlichkeit des
 Schuldne
rs im Betrage von 73 938?96 BM abweichend von
 dieser Vorschrift zu regeln? wird zurückgewiesen„
Ber Feststellungsantrag des Schuldners wird zu-rückgewieseno
 suges in den Die En frei
 ie Kosten des.■ Verfahrens werden der Gläubigerin egt0- Die Gebühr für das Verfahren des ersten Rechts-wird auf 500 DM* der Wert des Beschwerdegegenstandes beiden .Rechtsmittelzügen auf Je 7.400 DM festgesetzt0 :scheidungen der Rechtsmittelinstanzen sind gebühren-Außergerichtliche K-sten werden nicht erstattete
 Gründe s
JL o
Der Schuldner betrieb bis Kriegsende in der Gegend von Stettin ein Tiefbauunternehmen und bewirtschaftete außerdem zwei ihm gelierende Güter* von denen eines in del sowjetisch besetzten,, das andere in der polnisch verwalteten Zone liegto Zur Verbesserung der beiden Güter hatte der Schuldner von der DflBHHB Bank* Filiale.	Kredite
 in Höhe von etwa 500.000 RM erhalten, die durch Briefgrund-schulden auf den Gütern in Höhe von 500c000 RM und 400,000 RM gesichert waren0 Die Kcntokorrentschuld betrug am 51„ Dezember 1951 einschließlich der bis dahin .angefallenen Zinsen 73°938*96 DM° Nach seiner Flucht gründete der Schuldner, die	Tiefbau-	und	Landkultur GmbH	deren
 Geschäftsführer er war„ Von dem Stammkapital zu 50°000 DM besitzt der Schuldner einen Anteil von 10.000 DM* seine Ehefrau einen solchen von 40,000 DM, Der Schuldner ist Vertriebener im Sinne des Gesetzes über die Angelegenhei ten der Vertriebenen und Flüchtlinge ^Bundesvertriebenengesetz -BVFG) vom 19° Mai 1953 (BGBl I
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 für den den, ob
 201)
Gläubigerin ist Nachfolgeinstitut der DHMHP Bank herddeutschen Raum, Sie hat beantragt*, zu entschei-und in welcher Höhe die Kontokorrentverbindlichkeit
 des Schul cine BVFG erfüllt
 rs abweichend von der Regelung der §§ 82 ff werden muß.
Der Sch Verbindliehk auf Grund se gegenüber bek
 Das Lanft daß der Sehü Teilzahlungen Schüldners b
.uldner hat beantragt festzustellen? daß eine eit des Schuldners gegenüber der Gläubigerin iner vor der Vertreibung der	Bank
 ründeten Verpflichtungen nicht besteht.
gericht hat die Verbindlichkeit dahin geregelts Idner an die Gläubigerin insgesamt 7400 DM in zu leisten hat, Die sofortige’ Beschwerde des lieb im wesentliehen ohne tsrfolg.
Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Schuldner seinen Feststellungsantrag weiter. Die Gläubigerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels
II 0
Die frist* - und formgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist zulässig *. §. 83 Abs 1 BVFG? § 18 Abs 3 VHG)^ sie ist auch im wesentlichen begrün* det o
1, In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist das Oberlandesgericht der Auffassung? die nach der Regel des § 82 BVFG eintretende völlige Befreiung des Schuldners von seiner Verbindlichkeit würde für die Gläubigerin eine un-billige Härte bedeuten? zu deren Vermeidung der Schuldner an die Gläubigerin rund 10 v,H, seiner umgestellten Verbindlichkeit und damit 1/4 des Wert es seines Vermögens am Währungsstichtage zahlen müsseo Zur Begründung seiner Auffassung führt das Oberlandesgericht aus §
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J)ei' Schuldner sei am WährungsStichtag als Gesellschaf tei’ und Geschäftsführer der TflHBP GmbH wieder in das Wirt schaftsleben eingegliedert gewesen* Sein Vermögen habe an diesem Tage nicht nur?wie von ihm seihst angegeben;, rund 24,200 DM, sondern 30,000 DM betragen? da ein Schuldposten von 5.-800 DM nicht als für den damaligen Zeitpunkt bestehend angenommen werden könneDer Umstand; daß die Gläubigerin zu den gutfundierten Kreditinstituten der Bundesrepublik zu rechnen sei? könne auf die Entscheidung keinen ausschlaggebenden Einfluß haben. Entscheidend sei zu berücksichtigen* daß die Gläubigerin rund 3 Millionen DM Forderungen gegen Schuldner aus den Vertreibungsgebieten habe, denen 21 Millionen DM Verbindlichkeiten gegenüberständen, die aus Krediten an Vertriebene und Flüchtlinge aus der 2eit vor der Vertreibung und Flucht herrührten? diese Kredite seien damals über ausländische Banken gewährt worden und müßten als Fremdwährungsschulden von der Gläubigerin an die ausländischen Banken zurückgezahlt werden^
Die Verbindlichkeit des Schuldners müsse in diesem. Zusammenhang und dürfe nicht isoliert betrachtet werden. Es möge zutreffen* daß die Vermögens- und ErwerbsVerhältnisse des Schuldners sich nach dem 21v Juni: 1948 verschlechtert haben | es seien jedoch keine besonderen Gründe ersichtlich* aus denen es erforderlich erschiene; eine solche Verschlechterung zur Vermeidung einen unbilligen Härte gegenüber dem Schuldner in noch weiterem Umfang zu berücksichtigen. Der Schuldner habe schließlich auch kein Zurückbehaltungsrecht bis zur Aushändigung einer lösohungsfähigen Quittung hinsichtlich der Grundschulden,
2o Die Ausführungen des Oberlandesgerichts begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken,
 Nach § 82 BVFG können Vertriebene wegen .der Verbind-
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lichkeiten? die vor der Vertreibung begründet worden sind? grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden; Maßgebend für die Aufstellung dieses Grundsatzes war, daß hei Vertriebenen mit der1 Vertreibung regelmäßig ihre wirtschaftliche'. Lebensgrundlage in so weitgehendem Maße weggefallen war? daß man bei ihnen mit einem Neubeginn in Bezug auf sämtliche Lebensgegebenheiten rechnen kann und ihnen alle Möglichkeiten zu dem Ausbau enner von alten Schulden möglichst unbela-steten Existenz geben muß? wobei nicht verkannt wurde? daß die Gläubigerseite zu dem weitüberwiegenden Teil dem Kreis der Vertriebenen Lügehörig ist (Ausschußbericht? Bundestags-drucksache Nr; 408®, abgedruckt bei Saage?.Sohuldenregelung für Vertriebehe und Sowjetzonenflüchtlinge? S 9 ff)« La die ausnahmslose Lurchführung dieses Grundsatzes im Einzelfall . für den Gläubiger zu Unbilligkeiten führen kann? ist im § S3 BVFG dem Gläubiger die Möglichkeit eingeräumt? zur Vermeidung unbilliger Härten im Wege der richterlichen Vertragshilfe eine von dem Grundsatz abweichende Regelung zu beantragen. Man hat dabei? wie sich aus dem Ausschußbericht ergibt? an Fälle gedacht? in denen der Vertriebene den überwiegenden Teil seines Vermögens nicht im Vertreibungsgebiet
 hatte und ihn vertriebener selbst Vertri ter gestellt
 Die Frag spruchs für d
ist unter-gerechter Abwägung der Interessen und der Lage
 beider Teile Abs 1 VHG)» W recht für die
 Gläubigers und des Schuldners der Zeitpunkt der gerichtli-
chen Entschei
 sich daher erhalten konnte oder in denen ein Schuldner einem Gläubiger gegenübersteht? der 'ebener und vielleicht wirtschaftlich schlechtst als der Schuldner,
e? ob die Nichtdurchsetzbarkeit seines An-en Gläubiger eine unbillige Härte bedeutet?
zu entscheiden (§83 Abs 1 und 2 BVFG? § 1 ährend jedoch nach allgemeinem ■Vertragshilfe-Beurteilung der gesamten Verhältnisse des
 dung in der letzten Tatsacheninstanz maßgebend

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ist (BGHZ 14, 398; Saage, VHG § 1 Arm III 2 a), ist/bei der Schup.denregelung nach dem BVFG, soweit es sich um die Beurteilung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Schuldners handelt., grundsätzlich auf den WährungsStichtag abzustellen-, Maßgebend für diese abweichende Regelung war? daß der Vertriebene in der Regel sein ganzes Vermögen verloren und sich seine wirtschaftliche Lage, von der Vertreibung bis zur Währungsreform regelmäßig, nicht wesentlich geändert hat«, Die gerechte Abwägung der Interessen und der
 Lage beider Teile erfordert es, außer den Vermögens- und Erwerbsverhältnissen alle Umstände des Eirizelfalles zu berücksichtigen*
Las Oberlandesgericht hat die Verhältnisse des Schuldners nur ungenügend berücksichtigt0 Auf die Frage des Gerichts hat der Schuldner den Wert seiner beiden Güter nach.
Abzug der
 ein sehr
 Belastungen mit rund 470.000 RM und den Wert der
 Maschinen seines Bauunternehmens mit 1*571..000 RM angegeben., Wenn demgegenüber sein Vermögen am 21* Juni 1948 nach der Feststellung des Beschwerdegerichts 30*000 DM ••betrugt .wobei - dahingestellt bleiben kann, ob die Hinzureoh^-. nung des Betrages von 5o800 DM rechtlich bedenkenfrei ist? so ergibt sich? daß der Schuldner nur einen ganz kleinen Bruchteil seines Vermögens retten konnte, Bas Geschäfts-führer-Bruttogehalt des Schuldners betrug am 1, Juli 1948 610 DM monatlich? bis Ende 1955 hat die GmbH keinen Gewinn ausgeschüttet9 sie hat nach der Feststellung des Beschwer-degerichts in den folgenden Jahren gewisse Verluste erlitten, Hieraus ergibt sich? daß dem Schuldner? der früher
 vermögender Mann war und als solcher den 1/2 Mil-
lion RM betragenden Kredit von der Gläubigerin erhalten hatte ?. der Wiederaufbau einer Existenz nur in ganz bescheidenem Umfang möglich war. Die Erwägungen? die den Gesetzgeber veranlaßt haben? dem Gläubiger die gerichtliche Geltendmachung seiner Forderungen nach § 82 BVFG zu versagen?
treffen auf den vorliegenden Paff zu. Daß bei diesen bescheidenen Vermögens- und Srwerbsverhältnissen des Schuldners die Verminderung des Vermögens um 1/4 oder, falls die Schuld von 5^00 DM berücksichtigt wird, sogar um 1/3 eine schwere Belastung darsteilt? der. das Gesetz durch Aufstellung des in § 82 BVFG enthaltenen Grundsatzes den Schuldner gerade nicht äussetzen wollte? bedarf keiner weiteren Ausführung, Eine.solche bleibt sie auch? wenn.das Beschwerde-gericht die Zahlung durch monatliche Teilzahlungen von 200 DM, die sich auf einen Zeitraum von mehr als drei Jah-
erleichtern will. Daran kann sich auch wenn der Schuldner im Vergleichsweg bereit dieses Opfer zu bringen? falls die Gläubigerin auf die Geltendmachung der beiden Grundschulden für immer verzichtet hätte.
ren hinziehen nichts ändern, gewesen wäre?
Da der Schuldner durch die Vertreibung so gut wie sein ganzes Vermögen verloren hat? konnte der Gläubigerin nur dann nicht zugemutet werden? auf: die Geltendmachung ihrer Forderung völlig zu verzichten? wenn sie sich in schlechterer . oder wenigstens in ähnlich, ungünstiger Vermögens- und Einkommenslage befinden würde wie der Schuldnero Davon kann jedoch keine Hede sein. Das Oberlandesgericht rechnet die Gläubigerin zu den "gutfundierten Kreditinstituten? will aber diesem Umstand■keine entscheidungserhebliche Bedeutung beimesseno Das verletzt die Vorschriften des § 83 Abs 1 und 2 BVEG? §11 Abs 1 VHG? die dem Gericht die Abwägung der . Lage beider Teile zur ausdrücklichen Pflicht machen. Die . Gläubigerin hat zwar vorgebracht? ihre Rechtsvorgängerin? die Dresdener Bank? habe ihr Hauptvermögen im Osten gehabt , ;s und daher verloren. Beim Gläubiger ist aber nach dem Gesetz-:., nicht auf den Währungsstichtag? sondern auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen0 Bereits Ende 1952 erreichte die Gläubigerin eine Bilanzsumme von
 Millionen DM* die Ende 1953 auf-863 Millionen DM an-stie'go In den gleichen Zeitpunkten wuchs der Reingewinn von io26Ck000 DM auf -1 ..785-000 DM bei einem gieichbleiben-den Aktienkapital im Nennwert von 21 Millionen DM und stiegen die Rücklagen von 14 Millionen DM auf 16,-500.000 DM. An Dividende wurden im Jahre 1952	6	fo9	im Jahre 1953
8 1/2 fo a/usgsschüttet, Es ist gerichtshekanht * daß die günstige Entwicklung der Wirtschaftslage der Gläubigerin in den folgenden Jahren anhielt. Das Beschwerdegericht meintp man könne die Verbindlichkeit des Schuldners von rund 74.000 DM nicht isoliert betrachten; sondern müsse sie Zusammenhalten mit den rund 3 Millionen DM Schulden der Vertriebenen und Flüchtlinge; deren Nichteinbringlieh-keit die Gläubigerin besonders hart treffe* da sie infolge der damals gewährten Kredite heute mit 21 Millionen DM Fremdwährungsverbindlichkeiten belastet sei, Dem ist entgegenzuhalten ? daß die Belastung der Gläubigerin mit 21 Millionen DM Fremdwährungsverbindlichkeiten die ausserordentlich günstige Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage der Gläubigerin nicht gehindert hato Nur weil das Beschwerdegericht es auf die aus den früheren Kreditgewährungen entstandenen Verbindlichkeiten der Gläubigerin allein abgestellt hat* ohne entsprechend dem Gesetz die wirtschaftliche Lage der Gläubigerin zu berücksichtigen* konnte es das Vorliegen einer unbilligen Härte für die Gläubigerin bejahen. Zwar kann dem Beschv/erdegericht zugegeben werden 9. daß der vom Beschwerdegericht hervorgehobene Umstand zugunsten der Gläubigerin mit zu berücksichtigen ist; zu ihren Lasten ist aber auch zu beachten*, daß der Anlaß für die seinerzeitige Kreditgewährung die Verbesserung der beiden Güter war, deinetwegen der Kredit gewährt und durch dingliche Belastung dieser Güter gesichert war* daß aber der:Schuldner diese bei der Kreditaufnahme
 Vorhände
ne Deckungsmöglichkeit für seine Schuld verloren
 hat» Auch wenn man diese besonderen Umstände in Rechnung stellt; kann der Gläubigerin bei Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile? insbesondere ihrer Vermögens«--und EinkommensVerhältnisse, zugemutet werden? entsprechend dem vom Gesetz aufgestellten Grundsatz von der Inanspruchnahme des Schuldners wegen der Kontokorrentforderung in vollem Umfange abzusehena
 Der Antrag der Gläubigerin ist daher als unbegründet zurückzuweiseno Dagegen konnte dem Antrag des Schuldners? festzustellen, daß die Verbindlichkeit nicht besteht? nicht entsprochen werden? da er im Gesetz keine Stütze findet,
 Hach § 82 BVRG kann der Schuldner wegen der Verbindlich-keit nicht in Anspruch genommen werden» Das bedeutet? daß der Forderung kein Rechtsschutz durch Klage und Vollstrek-kungszugriff zuteil werden kann» Die Schuld erlischt aber nicht im Sinnp der §§ 362 ff BGB? sondern bleibt als sog» Verbindlichkeit bestehen (BGH Beschluß vom V ZB 21/55? Saage? Schuldenregelung? S 26?
Straßmann-Hitsche BVEG § 84 Anm 3? Palandt BGB Einl Nr 4 vor § 241)»	'
unvollkommene 13o Juli 1955
Die Kost
 enentscheidung beruht auf § 83 Abs 1 BVFG in
 Verbindung mit § 19 Abs 1 Satz 1? Abs 2 Satz 1? Abs 4 Satz 1 Abs 5 Satz 2? Abs 7? § 20.Satz 1 VHG? § 2 Nr 1? § 24 Abs 2?
§ 123 Abs 1 Satz 2? Abs 2 KostO»
DrcGanter Dr,Bischer
 Dr oKuhn
 Dr0Nörr
 Dr,Haager